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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_877/2020  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sozialdienst Region Jungfrau, 
Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten auf verspätet eingereichte Beschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2020 (BK 20 272). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 4. September 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm mit Verfügung vom 21. Januar 2020 das Verfahren nicht an die Hand. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. Juli 2020 infolge Fristversäumnis nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
3.   
Auf die Eingabe vom 23. Juli 2020 kann nicht eingetreten werden. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Dass er sich durch das "Verhalten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gekränkt fühlt", ist bedauerlich, zeigt jedoch keine Rechtsverletzung auf. 
Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, da Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004richten würden (PG/BE; BSG 153.01). Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). 
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held