Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_395/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einfuhrsteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. April 2022 (A-2059/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Importeur) hat Wohnsitz in U.________/BE. Am 6. Oktober 2017 meldete er bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) einen Traktor der Marke "Mercedes-Benz MB-trac 1300" zur Einfuhrverzollung aus Österreich an. Dem Kaufvertrag zufolge, den er vorlegte, soll sich der Kaufpreis auf EUR 12'000.-- belaufen haben. Aufgrund einer Haussuchung, welche die EZV am 2. November 2017 beim Importeur vornahm, kam die EZV zum Schluss, dass der tatsächliche Kaufpreis EUR 32'000.-- betragen habe. Sie stützte sich dabei insbesondere auf eine handschriftliche Notiz. Dieser zufolge waren EUR 20'000.-- in bar und EUR 12'000.-- per Bank zu entrichten. Der Barbezug bei der Bank und die Banküberweisung liessen sich belegmässig nachweisen. Im Originalinserat war der beworbene Traktor mit USD 38'851.23 (entsprechend EUR 33'500.--) angeboten worden. Weiter zeigte sich, dass der Importeur sich ursprünglich einen Verhandlungspreis von EUR 29'000.-- vorgestellt hatte.  
 
1.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die EZV die Einfuhrsteuer mit Verfügung vom 25. April 2018 auf Fr. 2'314.35 fest, wogegen sie auf die Erhebung der Einfuhrzollabgabe verzichtete. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die EZV mit Entscheid vom 12. März 2021 ab. Die nachzuentrichtende Einfuhrsteuer belief sich nunmehr auf Fr. 1'840.--.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 22. März 2021 gelangte der Importeur an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab (Entscheid A-2059/2021 vom 22. April 2022). Die Begründung ging dahin, dass die auf Art. 12 VStrR des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. g und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20) gestützte Nachleistungspflicht ermessensweise geschätzt werden dürfe, wenn die Bemessungsgrundlage nicht restlos feststehe. Im konkreten Fall sei die EZV mit Recht zur Schätzung des Marktwerts geschritten (Stufe 1). Bei der gebotenen zurückhaltenden Prüfung lasse sich keine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Marktwerts erkennen (Stufe 2). Der Importeur setze der Bewertung einzig entgegen, dass es zu keiner Barzahlung gekommen sei und dass er den stark gebrauchten Traktor zunächst habe instandstellen und reparieren müssen. Allein damit habe der Importeur den Unrichtigkeitsnachweis nicht antreten können (Stufe 3), zumal die angeblichen Reparaturen nicht belegt seien. Die Höhe der Nachforderung sei mithin nicht zu beanstanden.  
 
1.4. Mit kurzer handschriftlicher Eingabe vom 4. Mai 2022 (Postaufgabe: 12. Mai 2022) gelangt der Importeur ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung führt er lediglich aus, dass der Marktwert "utopisch geschätzt" worden sei ("totaler Wahnsinn"). Die Reparaturen seien "sehr wohl belegt"; der Traktor laufe auch heute noch nicht ordnungsgemäss.  
 
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hatte eidgenössisches Recht auszulegen und anzuwenden, so namentlich Art. 12 VStrR und Art. 54 MWSTG 2009. Der Importeur äussert sich in seiner Eingabe lediglich zur Bemessung des Marktwerts, wobei er es mit der Darstellung seiner pauschalen Sichtweise bewenden lässt. Dazu ist folgendes zu sagen: Auch das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend zu erbringen. Die steuerpflichtige Person kann sich vor Bundesgericht nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu kritisieren. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die behördliche Schätzung offensichtlich unrichtig ist, was zur Umkehr der Beweislast führt (unter vielen: Urteile 2C_316/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.1 [zum insofern gleichartigen DBG]; 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.3.1 [MWSTG 2009]).  
 
2.3. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass hier eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_285/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2), bleibt es dabei, dass lediglich höchst allgemeine Ausführungen ersichtlich sind. Der Importeur erklärt, dass der Marktwert "utopisch geschätzt" worden sei, ohne in irgendeiner Weise darzutun, was ihn zu seiner Aussage veranlasst. Weiter macht er geltend, dass die Reparaturen "sehr wohl belegt" seien, ohne - wie schon vor der Vorinstanz - Beweismittel vorzulegen. Seine Vorbringen sind damit rein appellatorischer Natur, ohne irgend einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Die Eingabe wird damit den Anforderungen an die Begründung, wie sie aus dem Bundesgerichtsgesetz hervorgehen, nicht gerecht.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs.1 Satz 1 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher