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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_386/2021  
 
 
Urteil vom 31. August 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 1. Juli 2021 (102 2021 72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. Dezember 2007 schlossen B.A.________ sel. (damaliger Verpächter) sowie B.B.________ und C.B.________ (Pächter) einen Pachtvertrag über den Landwirtschaftsbetrieb E.________ in U.________. Nachdem B.A.________ sel. den Vertrag gekündigt hatte, einigten sich die Parteien am 9. Januar 2018 in einem gerichtlichen Vergleich, dass der Pachtvertrag bis längstens am 31. Dezember 2021 erstreckt werde. 
Mit dem Tod von B.A.________ sel. am 18. Juni 2019 ging das landwirtschaftliche Grundstück und damit auch der Pachtvertrag auf A.A.________ (heutige Verpächterin, Beschwerdeführerin) über. 
 
B.  
Am 3. Dezember 2020 reichte A.A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher (vorab superprovisorischer) Massnahmen ein. Sie beantragte zusammengefasst, es sei B.B.________ und C.B.________ unter Strafandrohung vorsorglich zu verbieten, bis zum Pachtende am 31. Dezember 2021 Änderungen am Pachtgegenstand ohne ihre schriftliche Zustimmung vorzunehmen und fest sowie dauernd mit dem Pachtgegenstand verbaute Bauten und Vorrichtungen et cetera abzubauen/zu entfernen. Ferner seien B.B.________ und C.B.________ unter Strafandrohung vorsorglich anzuweisen, bereits abgebaute/entfernte, fest und dauernd mit dem Pachtgegenstand verbaute Bauten und Vorrichtungen, insbesondere das Falttor beim Schopf, wieder zurückzubringen und fachmännisch aufzubauen/zu montieren. 
Der Präsident des Zivilgerichts wies sowohl das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (mit Verfügung vom 4. Dezember 2020) als auch das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (mit Entscheid vom 2. Februar 2021) ab. 
Die gegen den Entscheid vom 2. Februar 2021 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 1. Juli 2021 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 6. August 2021 hat A.A.________ erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, anzufechten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.  
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_2/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.1.1; 4A_121/2021 vom 26. Februar 2021 E. 6.1; 4A_602/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.1; 4A_281/2018 vom 12. September 2018 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). 
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde (in Zivilsachen wie auch die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde) nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG [in Verbindung mit Art. 117 BGG]). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein derartiger Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Diese Begründungsobliegenheit greift nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung insbesondere auch bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden (BGE 144 III 475 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.). 
 
1.2. Das angefochtene Urteil betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden. Sie hätten - wenn gutgeheissen - nur unter der Bedingung Bestand, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird (vgl. Art. 263 ZPO); jedenfalls bringt die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vor. Es ist von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG auszugehen. Dass das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt wurde, ändert daran nach dem Gesagten nichts.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Sie beanstandet hingegen die vorinstanzliche Anwendung von Art. 261 ZPO und macht geltend, ihr drohe ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO: Das Verhalten der Beschwerdegegner habe "materielle Nachteile" zur Folge. Wohl könnten diese - so räumt die Beschwerdeführerin ein - in einem späteren Schadenersatzprozess kompensiert werden, doch sei ein solches Verfahren "meist mühsam zu führen und mit enormen Kosten an Zeit, Nerven und Energie verbunden". Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sei folglich gegeben.  
Mit dieser Argumentation zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, der von der Rechtsprechung im Übrigen klar vom Nachteilsbegriff in Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO abgegrenzt wird (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3; eingehend: Urteil 5A_934/2014 vom 5. März 2015 E. 2.3; sodann etwa Urteil 4A_523/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1.2.2 f.). Dies springt auch nicht ohne Weiteres in die Augen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die - allerdings reduzierten - Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Beschwerdegegnern ist kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle