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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_19/2021  
 
 
Urteil vom 31. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Nord bünden. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_493/2021 vom 22. Juli 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über die rubrizierte Gesuchstellerin reichte Rechtsanwalt Erich Vogel gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Mai 2021 eine Beschwerde ein (Verfahren 5A_493/2021). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde ihm Frist zur Einreichung einer Vollmacht gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass die Beschwerde ansonsten unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 hielt die Berufsbeistandschaft Landquart fest, dass Rechtsanwalt Erich Vogel in Bezug auf die Vertretung der Gesuchstellerin als falsus procurator zu qualifizieren sei; desgleichen bestritt die KESB Nordbünden in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2021 zur aufschiebenden Wirkung die Legitimation von Rechtsanwalt Erich Vogel zur Vertretung. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 antwortete er auf die Verfügung vom 9. Juli 2021 dahingehend, dass sämtliche in seinen Akten befindlichen sowie seiner Klientin zugestellten Exemplare unterschrieben seien und er gestützt auf die Verfügung drei unterzeichnete Exemplare nachreiche. Darauf trat das Bundesgericht mangels Einreichung einer Vollmacht auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 5. August 2021 verlangt Rechtsanwalt Erich Vogel für die Gesuchstellerin die Revision des betreffenden Urteils, die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Vollmacht und das Eintreten auf die Beschwerde im Verfahren 5A_493/2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Geltend gemacht werden die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Zur Begründung bringt Rechtsanwalt Erich Vogel vor, er sei offenkundig einem Irrtum unterlegen, indem er statt von einer fehlenden Vollmacht von einer fehlenden Unterschrift ausgegangen sei. Das Bundesgericht habe diesen Irrtum offenbar erkannt und wäre verpflichtet gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen und eine Verbesserung zu verlangen. Indem dies nicht geschehen sei, verletze das zu revidierende Urteil Art. 29 Abs. 1 BV. Im Übrigen habe ihm die Gesuchstellerin zu Beginn des kantonalen Verfahrens eine Anwaltsvollmacht erteilt und es habe sich um eine Generalvollmacht gehandelt, was das Bundesgericht bei damaligen staatsrechtlichen Beschwerden gemäss dem OG habe genügen lassen. 
 
2.  
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG scheidet von vornherein aus. Es geht nicht um Begehren, die unbeachtet geblieben wären. 
 
Aber auch derjenige von Art. 121 lit. d BGG ist nicht gegeben: Das Bundesgericht hat im Verfahren 5A_101/2021 bewusst einen Nichteintretensentscheid gefällt, wie aus der Begründung hervorgeht. Im Revisionsgesuch wird denn auch nicht ein Versehen seitens des Bundesgerichts, sondern ein Fehlurteil behauptet. Die erneute Beurteilung kann aber nicht Gegenstand einer Revision sein, weil diesbezüglich die Rechtskraftwirkung von Art. 61 BGG greift (vgl. BGE 96 I 270 E. 3 S. 280; Urteil 5P.184/2003 vom 16. Mai 2003 E. 2). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auch vorliegend direkt Rechtsanwalt Erich Vogel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG), zumal wiederum keine Vollmacht eingereicht wird und deshalb unklar ist, ob die angeblich vertretene Gesuchstellerin vom Gesuch überhaupt Kenntnis oder jedenfalls einen (autonom gebildeten) Willen zu dessen Einreichung hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt Erich Vogel auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Erich Vogel, A.________ persönlich, der KESB Nordbünden, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und der Berufsbeistandschaft Landquart schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli