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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_165/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, 
 
gegen  
 
B.________, 
p.A. Institut für Rechtsmedizin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand Sachverständige, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 3. März 2022 (BK 22 86). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 um etwa 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie C.________ an deren Domizil in Biel. Die Eheleute C.________ und ihr jüngster Sohn hielten sich zur Tatzeit dort auf und wurden von der Täterschaft unter Waffengewalt gefesselt und geknebelt. Als um etwa 24.00 Uhr die beiden älteren Söhne D.C.________ und E.C.________ nach Hause kamen, feuerte die Täterschaft durch ein Fenster mehrere Schüsse auf die beiden Brüder ab. Dabei erlitt E.C.________ tödliche Verletzungen. Die Täterschaft ergriff danach, unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke UZI sowie mehrerer Schmuckstücke, die Flucht. 
Am Domizil der Familie C.________ stellte die Polizei eine DNA-Spur ab dem Klebeband sicher, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war. Daraus wurde ein DNA-Mischprofil erstellt. Im Jahr 2015 wurde bei A.________ im Zusammenhang mit der Aufklärung eines Einbruchdiebstahls in Bern eine DNA-Probe abgenommen. Bei der Auswertung ergab sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie C.________ gesicherten DNA-Mischprofil. Gestützt darauf führt die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts des Mordes. Im Verlauf der Ermittlungen gelang es der Kriminalpolizei, gestützt auf ein in der Tatnacht im Domizil der Familie C.________ sichergestelltes Kleidungsstück der Mutter des Mordopfers eine zusätzliche DNA-Spur zu erheben und daraus ein weiteres DNA-Mischprofil zu erstellen. 
 
B.  
 
B.a. Zwecks Analyse der verschiedenen DNA-Proben erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 ein forensisch-molekularbiologisches Gutachten (DNA-Gutachten). Darin kamen die unterzeichnenden Sachverständigen des IRM, B.________ und Dr. F.________, zum Schluss, dass es mit einem Quotienten von über 7.5 Millionen (Likelihood-Ratio) wahrscheinlicher ist, dass das ab dem Kleidungsstück der Mutter des Mordopfers erstellte DNA-Mischprofil von A.________ und einer unbekannten Person stammt, als es von zwei komplett unbekannten, nicht mit A.________ verwandten Personen stammen würde. In Bezug auf das ab Klebeband erstellte Mischprofil liege der Wahrscheinlichkeitsquotient bei über 2.5 Millionen. A.________ verlangte mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 eine Überprüfung des DNA-Gutachtens, da gewisse Fragen weiterhin ungeklärt seien und auch Unsicherheiten bezüglich der Auswertungsergebnisse bestünden. Am 6. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ ein Ergänzungsgutachten zwecks Klärung der von ihm genannten Unsicherheiten in Aussicht und informierte ihn über die Ernennung von B.________ als beauftragte Sachverständige. Gleichzeitig liess sie ihm einen Entwurf des Gutachtensauftrags inkl. Fragenkatalog zukommen.  
 
B.b. Mit Eingaben vom 10. und 17. Januar 2022 verlangte A.________ bei der Staatsanwaltschaft die Ernennung einer anderen sachverständigen Person, da B.________ aufgrund ihrer Tätigkeit beim IRM Bern und ihrer Mitwirkung am DNA-Gutachten vom 24. Juni 2021 in der Sache vorbefasst sei. Gleichzeitig äusserte er sich zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft und beantragte die Stellung gewisser Ergänzungsfragen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Ernennung einer nicht am IRM-Bern beschäftigten sachverständigen Person ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 trat diese auf die Beschwerde nicht ein, eröffnete aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers jedoch ein Ausstandsverfahren gegen B.________. Diese nahm am 23. Februar 2022 Stellung zum Ausstandsbegehren. Mit Beschluss vom 3. März 2022 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch ab.  
 
C.  
Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 3. März 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. März 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung seines Ausstandsbegehrens. Weiter sei eine Wiederholung des von B.________ am 10. Februar 2022 erstellten Ergänzungsgutachtens durch eine nicht am IRM Bern beschäftigte sachverständige Person anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 ff. und Art. 81 Abs. 1 BGG; Urteil 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde ist allerdings nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz einzig über das gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Ausstandsgesuch entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Wiederholung des von der Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2022 bereits erstellten Ergänzungsgutachtens verlangt, liegt dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands; auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 56 lit. b und lit. f StPO. Zusammengefasst macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits das erste DNA-Gutachten vom 24. Juni 2021 mitunterzeichnet und sei in der Folge von der Staatsanwaltschaft trotzdem mit der Ausarbeitung des zweiten Gutachtens beauftragt worden. Daher sei sie mit der Sache vorbefasst bzw. befangen und es müsse befürchtet werden, dass sie im zu erstattenden Ergänzungsgutachten zum gleichen Ergebnis gelangen werde wie in ihrem Erstgutachten. Einen Befangenheitsgrund erkennt der Beschwerdeführer zudem darin, dass die Beschwerdegegnerin Mitarbeiterin des IRM Bern sei, welches sich mit der vorliegenden Sache bereits seit fast 23 Jahren beschäftige und im Jahr 2011 durch die heutige Abteilungsleiterin der forensischen Molekularbiologie, Dr. G.________, sowie im Jahr 2015 durch Dr. F.________ bereits zwei DNA-Analyseberichte erstellt habe. Letzterer sei heute der direkte Vorgesetzte der Beschwerdegegnerin und habe überdies auch am Erstgutachten mitgewirkt. Im Ergänzungsgutachten müsse sich die Beschwerdegegnerin somit sowohl mit der Arbeit ihrer heutigen Abteilungsleiterin sowie ihres direkten Vorgesetzten auseinandersetzen, was mit unüberwindbaren Loyalitätskonflikten verbunden sei und daher ebenfalls für ihre Befangenheit spreche.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, die Mitwirkung der Beschwerdegegnerin am DNA-Gutachten vom 24. Juni 2021 führe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht dazu, dass sie in der vorliegenden Sache als unzulässig vorbefasst zu betrachten sei. Dies ergebe sich bereits aus Art. 189 StPO, der vorsehe, dass ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei von derselben sachverständigen Person ergänzt oder korrigiert werden könne, wenn einer der in Art. 189 lit. a-c StPO genannten Gründe erfüllt sei. Da der Beschwerdeführer nebst der Vorbefassung der Beschwerdegegnerin oder ihres Anstellungsverhältnisses beim IRM keine weiteren Gründe nenne, die für ihre Befangenheit sprechen würden, sei das Ausstandsbegehren abzuweisen.  
 
2.3. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a-f StPO (183 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Gemäss lit. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 7.1). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (zum Ganzen: Urteil 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Ein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmungen wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen (vgl. BGE 141 IV 34 E. 5.2; 178 E. 3.2.1; Urteil 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Nach der Rechtsprechung kann eine den Ausstand begründende Vorbefassung (i.S.v. Art. 56 lit. b StPO) insbesondere vorliegen, wenn der als forensischer technischer Experte bestellte Sachverständige zuvor einen informellen "Vorbericht" zum untersuchten Unfallhergang verfasst hat, worin er sich - ohne nach den Vorschriften von Artikel 184 StPO förmlich bestellt und über seine Pflichten und die Straffolgen bei falschem Gutachten belehrt worden zu sein - in der Sache bereits weitgehend festlegte (Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.3). Demgegenüber steht nichts entgegen, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen. Er gilt nach einer ersten Äusserung als Experte in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4, 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.4; 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten beschwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrensleitung bestellten Sachverständigen bestreitet, begründet keinen Ausstandsgrund (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (zum Ganzen: Urteile 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5; je mit Hinweisen). 
 
2.5. Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin erstellten DNA-Gutachten vom 24. Juni 2021 ist unbestritten, dass ihre Ernennung zur sachverständigen Expertin wie auch der Gutachtensauftrag gesetzeskonform (vgl. Art. 184 StPO) erfolgten. Ihre erneute Befragung im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens lässt sie im Lichte der dargelegten Rechtsprechung somit für sich alleine betrachtet nicht als unzulässig vorbefasst im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erscheinen. Es müssten damit weitere objektiv feststellbare Umstände (im Sinne von Art. 56 lit. f StPO) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Mandat als Sachverständige nicht mehr unvoreingenommen ausüben kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind solche Gründe vorliegend nicht erkennbar.  
 
2.5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2022 sowie den mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin im neu zu erstellenden Gutachten vorwiegend ergänzende oder generelle Fragen (u.a. Aussagekraft von DNA-Mischprofilen, wissenschaftliche Standards bei der Erstellung von DNA-Profilen, wissenschaftliche Vorgaben zur korrekten Aufbewahrung von DNA-Proben) zu beantworten hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrer eigenen Arbeitsweise oder derjenigen ihrer Vorgesetzten findet hingegen nur am Rande statt, indem die Beschwerdegegnerin zu beurteilen hat, ob die angewandte Methodik der früheren Gutachten des IRM Bern den massgebenden wissenschaftlichen Standards entsprach. Im zu erstellenden zweiten Gutachten geht es somit primär darum, ergänzende oder bisher nicht gestellte Fragen zu beantworten, was, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermag (vgl. vorne E. 2.4; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 183 StPO). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auch mit ihrem früheren Gutachten sowie jenen ihrer aktuellen Vorgesetzten befassen muss, ergibt sich aus dem Fragenkatalog sowie den Ergänzungsfragen, dass es im neuen Gutachten nicht darum geht, die früheren Erkenntnisse inhaltlich nochmals zu prüfen. Vielmehr ist von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen, ob die damals gewählte Methodik, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgang und der Lagerung der DNA-Proben, den massgebenden wissenschaftlichen Standards entsprach. Mithin hat die Beschwerdegegnerin also auch insoweit neue Sachfragen zu beantworten, die der Ergänzung bzw. dem besseren Verständnis der früheren Gutachten dienen. Nachdem Art. 189 StPO für solche Fälle die erneute Befragung der gleichen sachverständigen Person ausdrücklich erlaubt, ist auch insoweit kein Ausstandsgrund erkennbar (vgl. Urteile 1B_45/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3; 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.5).  
 
2.5.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011. Darin hat das Bundesgericht zwar entschieden, dass eine Gutachterin in einem persönlichen und fachlichen Spannungsfeld stehe, wenn sie als Mitarbeiterin der medizinischen Fakultät der Universität Basel das Verhalten eines Fakultätskollegen ihres Vorgesetzten zu beurteilen habe. Ausschlaggebend für diese Schlussfolgerung und die damit einhergehende Bejahung des Anscheins der Befangenheit war damals die Tatsache, dass die Gutachterin zu prüfen hatte, ob eine ihr innerhalb der eigenen Fakultät höher gestellte Person im Rahmen einer Operation eines Schlaganfallpatienten gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstossen hatte (Urteil 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3). Wie bereits ausgeführt muss sich die Beschwerdegegnerin vorliegend nur am Rande mit der Arbeitsweise ihrer Vorgesetzten auseinandersetzen und dient das neu zu erstellende Gutachten im Gegensatz zum damaligen Fall auch nicht als Grundlage für eine allfällige Einleitung eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied des IRM Bern. Der vorliegende Sachverhalt kann damit von vornherein nicht mit jenem des Urteils 1B_188/2011 verglichen werden.  
 
2.6. Zusammengefasst liegen nach dem Ausgeführten bei objektiver Betrachtungsweise keine Umstände vor, die den Anschein der Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin begründen würden. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Ausstandsgesuch abgewiesen hat.  
 
3.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn