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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_336/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Hausdurchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, 
vom 8. Juni 2022 (2N 22 69). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ist das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde von A.________ gegen die Hausdurchsuchung vom 16. April 2020 nicht eingetreten. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben, und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit den Begründungen, erstens sei die Prozesskaution nicht fristgerecht geleistet worden, zweitens sei die Beschwerde verspätet erhoben worden und drittens habe der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der längst durchgeführten Hausdurchsuchung, nachdem die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen ihn führe und keine Gegenstände, die ihm zugeordnet werden könnten, beschlagnahmt habe. Diese drei Begründungen sind selbstständig, weil sich der angefochtene Nichteintretensentscheid auf jede einzelne von ihnen allein stützen könnte. 
Der Beschwerdeführer erhebt - nebst über weite Strecken an der Sache vorbeigehenden Ausführungen - einzig gegen die erste der drei Begründungen einen Einwand, indem er vorbringt, es habe nie eine Einladung für die Abholung der Kautionsverfügung in seinem Briefkasten gelegen; diese sei ihm daher nicht gültig eröffnet worden. Zu den beiden anderen (zutreffenden) Begründungen - die am 4. April 202 2 gegen die Hausdurchsuchung vom 16. April 202 0erhobene Beschwerde sei offensichtlich verspätet und sein Rechtsschutzinteresse an deren Überprüfung sei jedenfalls nicht mehr aktuell - äussert er sich nicht.  
Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi