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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_510/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nötigung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2022 (SB200163-O/U/nm-ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Anklage vom 23. Oktober 2019 wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ vor, im Zeitraum von ca. April 2017 bis April 2019 die Unterschrift von B.________ auf einem Mietvertrag gefälscht zu haben. Zudem soll er am 27. Oktober 2018 das Türschloss zu seiner Wohnung in U.________ auswechseln und die sich darin befindlichen Gegenstände der Mieterin C.________ ohne deren Zustimmung ausräumen sowie tags zuvor am selben Ort diverse Fotoaufnahmen ohne Einwilligung von C.________ machen lassen haben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 23. Januar 2020 schuldig der Urkundenfälschung, der Nötigung sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 150.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 
 
C.  
Das Obergericht Zürich sprach A.________ am 23. März 2022 vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, während es den Schuldspruch wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte bestätigte. Es setzte die Geldstrafe auf 150 Tagessätze à Fr. 30.-- fest, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Mai 2022 beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Nötigung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen bzw. es sei letzteres Verfahren einzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf den Tatvorwurf der Nötigung den Sachverhalt willkürlich erstellt. In diesem Zusammenhang macht er eine Verletzung von Art. 8 ZGB, des Untersuchungsgrundsatzes, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung sowie des Verbots des Selbstbelastungszwangs geltend (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Zwischen dem Beschwerdeführer als Vermieter und B.________ als Mieter habe ein zumindest mündlicher Mietvertrag über eine Wohnung an der Adresse V.________ xxx in U.________ bestanden. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an gewusst, dass B.________ gemeinsam mit C.________, dessen damaligen Freundin, in der Wohnung gewohnt habe. Spätestens ab Januar 2018 habe der Beschwerdeführer auch C.________ als Mieterin der Wohnung betrachtet und so behandelt. Nachdem B.________ ausgezogen und die Wohnung im Januar 2018 per Ende Oktober 2018 ordentlich gekündigt habe, sei C.________ allein in der Wohnung verblieben. Der Beschwerdeführer habe ihr dann am 27. Oktober 2018 per WhatsApp fristlos gekündigt. Bereits am 25. Oktober 2018 habe er den Handwerker D.________ sel. damit beauftragt, das Schloss der Wohnung auszutauschen. Die Schlösser seien dann am Tag der Kündigung ausgetauscht worden. C.________ sei damit vom 27. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 daran gehindert worden, ihre Wohnung zu betreten (angefochtenes Urteil S. 23 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. zum Begriff der Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Das Zustandekommen eines Vertrages bestimmt sich wie sein Inhalt (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich Art. 97 und Art. 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (zum Ganzen: BGE 144 III 43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1; 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Im Strafverfahren sind die Strafbehörden im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den strafrechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gehören zum Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall - auch zivilrechtliche Vorfragen, ist Art. 8 ZGB insoweit für die Abklärung der strafrechtsrelevanten Tatsachen und damit die Beurteilung der Strafbarkeit nicht einschlägig. Selbst wenn C.________ der Ansicht wäre, sie sei stets lediglich Untermieterin gewesen, hat die Vorinstanz nicht einfach auf diese Aussage abzustellen, sondern sie hat alle erhobenen Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers zur angeblichen Verletzung diverser Rechtsgrundsätze und Verfahrensgarantien beschränkt sich inhaltlich auf eine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Eine darüber hinausgehende, eigenständige Verletzung dieser Rechte ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise die Unverwertbarkeit von Beweisen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit rügt.  
 
1.4.2. Was die Willkürrüge betrifft, so erweist sich diese als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist:  
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er und C.________ sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Mietvertrags geeinigt hätten. Damit rügt er die vorinstanzliche Feststellung eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens zwischen ihm und C.________ über den Abschluss eines Mietvertrags. Dies überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzutun, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sei. Es genügt für eine Willkürrüge nicht, wenn der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren lediglich seine eigene Sachverhaltsdarstellung vorträgt und diese mit einzelnen Auszügen aus den Akten zu unterlegen versucht, ohne dabei auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Diese setzt sich indessen einlässlich mit den zahlreichen Aussagen, WhatsApp-Nachrichten und E-Mails der beteiligten Personen auseinander. Ihre umfangreichen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar. So hält die Vorinstanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe am 3. Januar 2018 B.________ und C.________ gemeinsam die Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen angedroht und ihnen auch am selben Tag mitgeteilt, er habe sie beide betrieben. Die Vorinstanz verweist überdies auf eine vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte, undatierte E-Mail, in der er schreibt, B.________ und C.________ seien beide im Mietvertrag und damit solidarisch gebunden. Am 24. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer gedroht, C.________ zu betreiben, wenn sie den Mietzins nicht bezahle. Er habe sie ferner auf Richtlinien ihres Mietvertrags hingewiesen, wobei er auf Erwiderung von C.________, wo der Mietvertrag sei, ihr erklärt habe, dass ein Mietvertrag schriftlich oder verbal zustande kommen könne. Der Beschwerdeführer gab damit mehrfach zu erkennen, dass er davon ausging, namentlich Mietzinsforderungen direkt gegenüber C.________ geltend machen zu können und dass zwischen ihnen ein mündlicher Mietvertrag bestehe. Die Aktenstellen, auf die sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren beruft, sind demgegenüber ohnehin nicht geeignet, den vorinstanzlich festgestellten, übereinstimmenden Parteiwillen als willkürlich erscheinen zu lassen. So gibt der Beschwerdeführer die Aussage von C.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2018 nur unvollständig wieder. C.________ sagte zwar aus, sie sei Untermieterin gewesen, jedoch fügte sie gleich im Anschluss an, sie sei nachher eigentlich die Mieterin gewesen, weil sie alles alleine bezahlt hätte. Genauso weist das Formular der E.________ C.________ nicht bloss als Bürgin aus, wie das der Beschwerdeführer behauptet, sondern ihre Personalien sind vielmehr unter dem Titel "2. Mieter: oder Bürge" aufgeführt. Die Vorinstanz erwägt ferner unter Berücksichtigung diverser WhatsApp-Nachrichten, dass der Beschwerdeführer den Mietzins gegenüber C.________ eingefordert und gewusst habe, Letztere verwende dabei Einzahlungsscheine lautend auf B.________. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch aus den Quittungen der Einzahlungsscheine keine Willkür im vorinstanzlichen Sachverhalt aufzuzeigen. Schliesslich widersprechen weder der unbestrittene Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ noch die einstweilige Weigerung des Beschwerdeführers, C.________ als (alleinige) Nachmieterin zu akzeptieren, dem vorinstanzlich Erwogenen, wonach C.________ (gemeinsam mit B.________) im Tatzeitpunkt Ende Oktober 2018 Hauptmieterin der Wohnung war. 
Zusammenfassend kommt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ ein übereinstimmender Parteiwille bestand, die fragliche Wohnung gegen Entrichtung eines Mietzinses zum Gebrauch zu überlassen. Damit war C.________ rechtmässige Mieterin der Wohnung und zu deren Gebrauch berechtigt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer führt in rechtlicher Hinsicht an, es läge keine Nötigung vor. Er habe ohne Vorsatz gehandelt und er sei vom Schutz seines Eigentums ausgegangen. Durch das widerrechtliche Halten eines Hundes durch C.________ sei sein Eigentum beschädigt worden und es habe die Gefahr bestanden, dass sich dies wiederhole. Er sei davon ausgegangen, sein Handeln sei zulässig (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
2.2. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem er C.________ durch das Austauschenlassen der Schlösser den Zugang zu ihrer Wohnung verunmöglicht habe. C.________ habe sich gezwungen gesehen, an ihrem Arbeitsort und im Hobbyraum ihrer Nachbarin zu übernachten, bis sie eine neue Wohnung gefunden habe. Die dadurch erfahrene Beeinträchtigung habe das üblicherweise geduldete Mass deutlich überschritten, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls gegeben, da sich der Beschwerdeführer über die fehlende Rechtmässigkeit seines Handelns im Klaren gewesen sei und die Verwehrung des Zugangs beabsichtigt habe (Urteil S. 33 ff.).  
 
2.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er C.________ durch das Austauschenlassen der Schlösser den Zugang zur (ihrigen) Wohnung zwischen dem 27. Oktober und dem 15. November 2018 verunmöglicht hat. Die Vorinstanz qualifiziert dies korrekt als eine Überschreitung des üblicherweise geduldeten Masses einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB. Dies wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Soweit er C.________ weiterhin nicht als rechtmässige Mieterin der Wohnung ansieht (und anführt, dem Auswechseln der Schlösser sei aufgrund ihrer fehlenden Mietereigenschaft nichts entgegengestanden und er auch kein Exmissionsverfahren gegen sie hätte anstrengen können), entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG); darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er sei sich der Unrechtmässigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen bzw. von der Zulässigkeit seines Vorgehens ausgegangen, womit er sich in einem Irrtum befunden habe. Wie die Vorinstanz aufgrund von WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem von ihm beauftragten Handwerker D.________ sel. feststellt, war sich der Beschwerdeführer über die fehlende Rechtmässigkeit seines Handelns im Klaren gewesen, zumal er Eigentümer mehrerer Liegenschaften sei und während des gesamten Verfahrens seine mietrechtlichen Kenntnisse betont habe. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz sei in dieser Hinsicht der Willkür verfallen und tut dies auch nicht dar. Da die Vorinstanz das Vorliegen eines Irrtums verneint, hatte sie folglich auch nicht weiter auszuführen, was die Rechtsfolgen eines (vermeidbaren) Irrtums gewesen wären. Insofern stösst die hierzu vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung ins Leere. Aus dem vorgenannten Grund ist der Beschwerdeführer ebensowenig zu hören, wenn er sodann behauptet, durch sein Handeln habe er bloss sein Eigentum zu schützen beabsichtigt. Ohnehin substanziiert er nicht hinlänglich, inwiefern sein Eigentum durch angebliche Dritte oder durch das vertragswidrige Halten eines Hundes durch C.________ unmittelbar gefährdet gewesen sei und dies ein sofortiges Auswechseln der Schlösser erforderlich gemacht haben soll. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass C.________ trotz hängigen Schlichtungsverfahrens betreffend die hier zugrunde liegende Mietstreitigkeit (später) eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht habe, für das vorliegende Strafverfahren ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Soweit er darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennen will, würde eine Anzeige eines von Amtes wegen zu verfolgenden Deliktes wie der Nötigung dadurch nicht unbeachtlich (vgl. BGE 108 IV 133 E. 3a).  
Aufgrund des Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der Nötigung als erfüllt erachtet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorwurf der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte vor, D.________ sel. habe selbst im Wissen darum, dass er allenfalls gegen das Gesetz verstosse, Fotos vom Innern der Wohnung angefertigt. Eine direkte Tatbeteiligung durch ihn (den Beschwerdeführer) sei nicht gegeben. Die Vorinstanz habe auch keine Ausführungen zu einer etwaigen Anstiftung angestellt (Beschwerde S. 10 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch Aufnahmegeräte als erfüllt an, indem der Beschwerdeführer D.________ sel. beauftragt habe, Fotos vom Kühlschrankinnern und Bad in der Wohnung von C.________ aufzunehmen (Urteil S. 36 ff., insb. S. 42 f.).  
 
3.3. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.  
 
3.4. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil erweisen sich als unvollständig. Die Vorinstanz stellt zwar Überlegungen zu den auf den Fotos ersichtlichen Situationen an und führt zutreffend aus, inwiefern diese den Privatbereich von C.________ tangieren. Dem Urteil ist indes nicht zu entnehmen, durch welche unter Art. 179quater StGB fallende Tathandlung sich der Beschwerdeführer der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eigenhändig strafbar gemacht haben soll. Die Vorinstanz hält vielmehr ausdrücklich fest, D.________ sel. habe die Fotos im Wissen um das fehlende Einverständnis von C.________ gemacht und der Beschwerdeführer habe ihm dazu Auftrag gegeben. Die Gründe, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Täter qualifiziert, erschliessen sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin ist nicht auszumachen, auf welches strafrechtlich relevante Verhalten die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers als Täter stützt. Es ist dem Bundesgericht aufgrund dessen nicht möglich, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu überprüfen. Die Beschwerde stellt sich in diesem Punkt als begründet heraus. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die er im Rahmen dieses Tatvorwurfs vorbringt, braucht damit nicht eingegangen zu werden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird durch die Rückweisung nicht präjudiziert, weshalb keine Vernehmlassungen einzuholen waren (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 4). 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche praxisgemäss der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszurichten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Petra Camathias, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler