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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_668/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichteri Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. März 2022 (SB210436-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.________ am 10. Juni 2021 wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und schob deren Vollzug im Umfang von 20 Monaten auf. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. 
Seine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. März 2022 ab. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Kokainmenge willkürlich festgestellt. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschwerdeführende Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschwerdeführende Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe vom 12. Juni 2019 bis 25. September 2019 in fünf Fällen als Drogenkurier agiert. Dabei habe er je 100 bis 200 Gramm Kokaingemisch transportiert. Insgesamt seien es 830 Gramm gewesen. Hinzu komme der Fall vom 26. Januar 2020, als er Anstalten getroffen habe, sich im gleichen Stil als Drogenkurier zu betätigen. Für diese Kurierdienste dürfte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz einen Lohn in der Grössenordnung von Fr. 1'500.-- erzielt haben.  
 
1.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, begründet keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.3.1. Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Vorgang 95. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 12. September 2019 im Auftrag seines Bruders ca. 150 Gramm Kokaingemisch in 15 Portionen zu ca. 10 Gramm transportiert zu haben. Dafür habe er Fr. 450.-- erhalten. Der Beschwerdeführer sei geständig, sieben Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch von Bad Ragaz nach St. Gallen transportiert und dafür einen Lohn von Fr. 20.-- pro Portion erhalten zu haben. Darüber hinaus bestreite er den Sachverhalt. Die Vorinstanz erwägt, aus den abgehörten Telefongesprächen und dem SMS-Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Bruder gehe hervor, dass dieser ihn angewiesen habe, wohin er zu reisen habe. Dass die Reise zum Transport von Drogen erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer gestanden. Die Geldbeträge und Zahlen, die er und sein Bruder am Telefon ausgetauscht hätten, würden sich auf den Lohn des Beschwerdeführers und indirekt auf die abzuholende Drogenmenge beziehen. Dies habe der Bruder des Beschwerdeführers gestanden. Bei einer Entschädigung von rund Fr. 400.-- und einem Lohn von Fr. 30.-- pro Portion sei von mindestens 13 Portionen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nur den Transport von 7 Portionen zu 10 Gramm gestanden. Zur Begründung habe er vorgebracht, er könne nur 5 bis 7 Portionen in den Körper und die Unterhose stecken. Diese Aussagen qualifiziert die Vorinstanz nach eingehender Analyse seiner teilweise widersprüchlichen Aussagen als unglaubhaft. Sie geht davon aus, dass er zumindest 13 Portionen zu 10 Gramm, also 130 Gramm Kokaingemisch transportierte. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer dafür nur mit Fr. 20.-- pro Portion entschädigt worden sei, geht die Vorinstanz zu seinen Gunsten von einem Lohn von Fr. 260.-- aus.  
Der Beschwerdeführer legt nicht im Ansatz dar, was an diesen Erwägungen willkürlich sein soll. Unverständlich ist sein Vorbringen, wonach es unzulässig sei, dass die Vorinstanz seine Aussagen zu den verschiedenen Drogentransporten vergleicht und daraus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen zieht. 
 
1.3.2. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer die Erwägungen zum Vorgang 98. Dazu hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 25. September 2019 ein weiteres Mal von seinem Bruder beauftragt worden zu sein, 10 Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch von Bad Ragaz nach St. Gallen zu bringen. Der Beschwerdeführer gebe zwar zu, nach Bad Ragaz gereist zu sein, doch wolle er wegen eines Streits mit leeren Händen nach St. Gallen zurückgekehrt sein. Auch hier stellt die Vorinstanz auf die abgehörten Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seinem Bruder ab. Darin finde sich kein Hinweis, dass etwas schief gelaufen oder ein Streit ausgebrochen sei. Im Ergebnis stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 10 Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch befördert habe.  
Auch hier dringt die Rüge des Beschwerdeführers nicht durch. Insbesondere genügt es für die Annahme von Willkür nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers bestätigt haben soll, dass es zu einem Streit gekommen sei. Denn die von der Vorinstanz herangezogenen Telefongespräche sprechen deutlich für das Gegenteil. 
 
1.3.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen zum Vorgang 74. Die Vorinstanz stellt fest, ihm werde vorgeworfen, am 12. Juni 2019 20 Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch von St. Gallen nach Solothurn gebracht und dafür vom Empfänger Fr. 2'000.-- erhalten zu haben. Davon seien Fr. 1'400.-- oder Fr. 70.-- pro Portion für den Lieferanten bestimmt gewesen und Fr. 600.-- oder Fr. 30.-- pro Portion für den Beschwerdeführer. Den Ersatz von Fr. 100.-- für die Reisekosten habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Er sei geständig, 10 Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch transportiert und dafür einen Lohn von Fr. 20.-- pro Portion erhalten zu haben. Darüber hinaus bestreitet er den Sachverhalt. Die Vorinstanz entnimmt den abgehörten Telefongesprächen, dass der Ablauf ähnlich gewesen sei wie in den Vorgängen 95 und 98, die bereits abgehandelt wurden. Nur sei der Beschwerdeführer hier nicht von seinem Bruder instruiert worden, sondern von einer anderen Person und dem Empfänger des Kokains. Die Vorinstanz verwirft den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur 10 Portionen zu 10 Gramm transportiert. Diese Behauptung begründet er nämlich nur lapidar, indem er pauschal einen Streit behauptet und nicht wissen wolle, wo er 20 Portionen verstecken könnte. Daher hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer 20 Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch von St. Gallen nach Solothurn transportiert und dafür Fr. 30.-- pro Portion erhalten habe.  
Auch diese Feststellungen weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. Er verweist bloss auf einen Polizeirapport vom 29. Juli 2019, wonach nur 10 Portionen transportiert worden sein sollen. Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen nicht auseinander. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht. 
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Erwägungen zum Vorgang 78. Hierzu führt die Vorinstanz aus, ihm werde vorgeworfen, am 9. Juli 2019 20 Portionen zu 10 Gramm Kokaingemisch von St. Gallen nach Solothurn transportiert zu haben, was mit Fr. 30.-- pro Portion und Fr. 100.-- für Spesen entgolten worden sei. Der Beschwerdeführer gestehe, 5 Portionen zu ca. 10 Gramm transportiert und dafür Fr. 20.-- pro Portion sowie Fr. 50.-- bis Fr. 60.-- an Reisespesen erhalten zu haben. Wiederum stellt die Vorinstanz auf die abgehörten Telefongespräche und den SMS-Verkehr zwischen den Beteiligten ab. Sie berücksichtigt den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Erstinstanz die Telefongespräche falsch interpretiert habe, weil die Portionen nicht beschriftet würden. Überzeugend weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu den Vorgängen 82, 95 und 98 ausgesagt habe, die Portionen seien mit Buchstaben und Zahlen markiert. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 30.-- pro Portion erhalten habe, wie es vereinbart worden sei, lässt sich gemäss Vorinstanz nicht rechtsgenügend nachweisen. Sie nimmt daher zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 20.-- pro Portion an. Diesen Betrag hatte er zugegeben. So kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 20 Portionen zu 10 Gramm transportiert und dafür Fr. 400.-- erhalten habe.  
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellungen nur ansatzweise in Zweifel ziehen würde. 
 
1.3.5. Weiter bestandet der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Vorgang 82. Hier hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 22. Juli 2019 gegen unbekanntes Entgelt insgesamt ca. 200 Gramm Kokaingemisch von St. Gallen nach Kriens transportiert zu haben. Der Beschwerdeführer gebe zu, 10 Portionen zu ca. 10 Gramm transportiert und dafür Fr. 150.-- bis Fr. 200.-- erhalten zu haben. Allerdings folge aus den abgehörten Telefongesprächen, dass der Beschwerdeführer am Vortag des Transports mit dem Abnehmer die Details bespreche, wobei von den Zahlen "20" und "200" die Rede sei. Dass diese Gespräche den Transport von Drogen zum Gegenstand gehabt hätten, räume der Beschwerdeführer ein. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Zahlen für 20 Portionen beziehungsweise 200 Gramm Kokaingemisch stehen. Den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich um 10 Portionen gehandelt habe, qualifiziert die Vorinstanz als "billige Ausflucht". Die Vorinstanz hebt hervor, dass nach der Übergabe des Kokaingemischs keine Rede davon sei, dass die vereinbarte und die gelieferte Menge nicht übereinstimmten. Dies wäre gemäss Vorinstanz aber zu erwarten gewesen, wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe. So kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ca. 200 Gramm Kokaingemisch von St. Gallen nach Kriens transportiert und dafür Fr. 150.-- bis Fr. 200.-- erhalten habe.  
Der Beschwerdeführer bringt dagegen nur vor, es scheine unangemessen, seinen Einwand als "billige Ausflucht" zu bezeichnen. Damit belegt er freilich nicht ansatzweise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.3.6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Ausführungen zum Vorgang 133. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die diesbezüglichen Vorwürfe eingestanden. Sein Geständnis decke sich mit den Erkenntnissen aus den abgehörten Telefongesprächen. Daher sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er in der Anklage umschrieben werde.  
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er den angeklagten Sachverhalt gestanden habe. Er nimmt diesen Vorgang aber zum Anlass, um die vorinstanzlichen Feststellungen zu den anderen Vorgängen zu kritisieren. Im Wesentlichen stellt er zur Diskussion, weshalb man ihm nur hier glaube, dass der Drogentransport gescheitert sei. Auch damit belegt er keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. 
 
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe zum Beispiel BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.; je mit Hinweisen) und die methodischen Grundsätze für die Bemessung der Zusatzstrafe (BGE 145 IV 1 E. 1.2; 142 IV 329 E. 1.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz stelle bei der Strafzumessung auf eine überhöhte Kokainmenge ab. Darauf ist nicht einzugehen, denn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 1 hiervor).  
 
2.2.2. Sodann macht der Beschwerdeführer vergeblich geltend, die Vorinstanz räume der Drogenmenge einen zu hohen Stellenwert ein. Zwar trifft zu, dass die Drogenmenge nur ein Gesichtspunkt der Strafzumessung ist (BGE 118 IV 342 E. 2c; Urteil 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.2); der Drogenmenge kommt insoweit keine vorrangige Bedeutung zu, als die anderen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB ebenso zu berücksichtigen sind. Doch ist offensichtlich, dass das Ausmass der mengenmässig bewirkten Gesundheitsgefährdung zu gewichten ist.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz die anderen Strafzumessungskriterien ungebührend gewichtet hätte. Ganz im Gegenteil überzeugt die Strafzumessung der Vorinstanz. Sie legt zunächst dar, dass die Handlungen des Beschwerdeführers in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, vom gleichen Tatentschluss erfasst sind und damit eine Tateinheit bilden. Sie verweist auf die Betäubungsmittelstatistik der Fachgruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin und geht nachvollziehbar von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 70 % aus. So gelangt sie bei 830 Gramm transportierten Kokaingemischs zu einer Menge von 580 Gramm reinen Kokains. Dafür entnimmt sie der Vergleichstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar BetmG, 3. Auf. 2016 N. 45 zu Art. 47 StGB) als Anhaltspunkt eine Einsatzstrafe von 34 bis 35 Monaten. 
Die Vorinstanz betont, dass der Beschwerdeführer innert weniger Monate eine beträchtliche Menge Kokain innerhalb der Schweiz transportiert habe. Als reiner Inlandkurier sei er hierarchisch zwar am unteren Ende der Handelskette tätig gewesen. Doch zeigten die verschiedenen Transporte, dass er in die Organisation integriert gewesen sei und dort seine Interessen zu vertreten gewusst habe. Die Vorinstanz geht von einer beträchtlichen kriminellen Energie aus. Zwar berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit arbeitslos und unter grossem Druck seiner Verwandten in Nigeria gestanden habe. Doch hält sie zutreffend fest, dass es nicht angehen kann, zur finanziellen Unterstützung von Angehörigen Delikte zu begehen, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährden. Zudem sei keine finanzielle Notlage auszumachen. Denn der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und seine Ehefrau habe Einkommen erzielt. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass das subjektive Tatverschulden nichts an der objektiven Tatschwere ändert. Sie qualifiziert das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der Tatkomponenten als nicht mehr leicht und hält eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten für angemessen. 
Was die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschwerdeführers betrifft, macht sich die Vorinstanz, abgesehen von wenigen Ergänzungen, die erstinstanzlichen Erwägungen zu eigen. Sie gelangt zum überzeugenden Schluss, dass diese Faktoren keinen Anlass für eine Minderung oder Erhöhung der Strafe geben. Insbesondere wertet sie zwei Vorstrafen neutral, weil diese schon länger zurücklägen und nicht einschlägig seien. Das Geständnis des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz zu seinen Gunsten. Sie hebt aber hervor, dass er in allen Fällen erst nach Vorlage der Protokolle der Telefonabhörung gestanden habe. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer das Ausmass seines deliktischen Verhaltens klein reden wollte, indem er die Menge des transportierten Kokaingemischs bestritten habe. Echte Einsicht und aufrichtige Reue erkennt die Vorinstanz nicht. Es liege kein besonders kooperatives Verhalten vor. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit verneint die Vorinstanz. Entsprechend führt gemäss Vorinstanz beim Nachtatverhalten einzig das Teilgeständnis zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um fünf Monate. 
 
2.3. Nach dem Gesagten würdigt die Vorinstanz die massgebenden Strafzumessungsfaktoren überzeugend und hält sich innerhalb ihres Ermessensspielraums. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe. 
 
3.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteile 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_817/2019 vom 27. April 2020 E. 4.4.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate festlegt. Sie begründet dies schlüssig mit der Schwere der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb der vollziehbare Teil auf das Minimum von sechs Monaten zu reduzieren sein sollte. Es steht keine einmalige Verfehlung zur Beurteilung. Vielmehr transportierte der Beschwerdeführer in fünf Fällen erhebliche Kokainmengen, wobei in jedem einzelnen Fall die mengenmässige Qualifikation deutlich erreicht wurde. Nur das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO hielt die Vorinstanz letztlich von einer Erhöhung des vollziehbaren Teils ab.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. 
 
4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt der Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und seiner Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3; 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Es ist erstellt, dass er mehrfach eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Dies ist eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welche grundsätzlich die Landesverweisung nach sich zieht. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers zwar einen persönlichen Härtefall bejaht, aber dessen persönliche Interessen weniger hoch gewichtet als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Sie begründet dies ausführlich und nachvollziehbar.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit sieben Geschwistern in Nigeria aufgewachsen sei. Sechs Geschwister lebten weiterhin in Nigeria. Ein Bruder lebe in der Schweiz, doch sei dieser ebenfalls in den Drogenhandel involviert gewesen und befinde sich im Gefängnis. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe der Beschwerdeführer in Nigeria verbracht. Erst Ende 2004 sei er in die Schweiz gekommen, also mit ungefähr 26 Jahren. Hier habe er seine Ehefrau kennengelernt und 2006 geheiratet. Der Ehe sei im Dezember 2006 ein gemeinsames Kind entsprungen. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung B. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er arbeitslos gewesen. Zuvor habe er mehrere Jahre gearbeitet. Rund fünf Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er eine temporäre Anstellung gefunden. Er habe keine Festanstellung, aber immerhin einen unbefristeten Einsatzvertrag auf Stundenlohnbasis. Dies wertet die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zu seinen Lasten würdigt sie, dass im vorliegenden Verfahren durchwegs ein Dolmetscher eingesetzt werden musste. Weiter hält sie fest, seine Tochter habe ihm nur Briefe auf Englisch ins Gefängnis gesandt. Daraus leitet die Vorinstanz schlüssig ab, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beschränkt sind. Immerhin pflege er ausserhalb seiner Kernfamilie auch Kontakte zu Schweizer Arbeitskollegen. Er sei nach eigenen Angaben praktizierender Katholik. Allerdings kann die Vorinstanz keine Hinweise ausmachen, die für ein besonderes Engagement in der Kirche hindeuten. Die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2012 und 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung liegen gemäss Vorinstanz schon einige Jahre zurück und erschienen im Vergleich zu den aktuellen Delikten von untergeordneter Natur. Dennoch zeigten sie, dass der Beschwerdeführer Mühe bekunde, sich an die hiesigen Gesetze zu halten.  
Letztmals sei der Beschwerdeführer im Februar 2022 in Nigeria gewesen. Er habe dort neben seinen Geschwistern auch Freunde. Mit der dortigen Sprache und Kultur sei er bestens vertraut. Der berufliche Wiedereinstieg möge zwar schwierig und eine Lebensführung nach mitteleuropäischem Standard unmöglich sein. Doch lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Nigeria unzumutbar wäre. Weiter erwägt die Vorinstanz, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergäben sich primär aus dem Umstand, dass seine Ehefrau und seine Tochter hier leben. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter innig erscheine, selbst wenn er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur unzureichend über deren schulische Situation habe Auskunft geben können. Zudem nimmt die Vorinstanz mangels gegenteiliger Hinweise an, dass die Ehe des Beschwerdeführers intakt sei. Die Ehefrau sei deutsche Staatsangehörige. Sie lebe und arbeite seit 2004 in der Schweiz. Die gemeinsame Tochter sei hier aufgewachsen und besuche eine katholische Schule. Nach Angaben des Beschwerdeführers werde sie im August 2022 eine Lehre in einem Kantonsspital beginnen. Die Vorinstanz hält fest, mangels näherer Bezugspunkte sei der Ehefrau und der Tochter eine Ausreise nach Nigeria nicht zuzumuten. 
Laut Angaben des Beschwerdeführers arbeite die Ehefrau als Pflegefachfrau in einem Kantonsspital und erziele ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 5'000.-- pro Monat. Damit müsste sie gemäss Vorinstanz in der Lage sein, ihre Lebenskosten und jene der Tochter zu begleichen. Eine Landesverweisung des Beschwerdeführers bewirke somit keine finanzielle Notlage. Allerdings habe eine Landesverweisung massive Auswirkungen auf die künftige Gestaltung der Beziehung zur Ehefrau und zur Tochter. Mit dieser Begründung bejaht die Vorinstanz im Ergebnis einen Härtefall. 
 
4.2.2. Bei der Interessenabwägung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei während rund sieben Monaten als Drogenkurier tätig gewesen. Dabei habe er 580 Gramm reinen Kokains transportiert. Dies liege deutlich über der Schwelle von 18 Gramm, die nach der Rechtsprechung bereits ausreicht, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Der Beschwerdeführer habe eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Negativ falle ins Gewicht, dass er im fraglichen Zeitraum längst verheiratet und Vater einer Tochter gewesen sei. Dies habe ihn von seinem deliktischen Verhalten nicht abgehalten. Dasselbe treffe auf seinen katholischen Glauben zu. Die Vorinstanz berücksichtigt den Lerneffekt, den der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe mit sich bringen sollte. Sie kommt aber zum überzeugenden Schluss, dass keine ausreichende Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers besteht. Daran ändere auch nichts, dass er zurzeit eine Arbeitsstelle habe. Angesichts der erheblichen Drogenmenge schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegt.  
 
4.2.3. Was die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem betrifft, verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer gehöre einem Drittstaat an. Er werde zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt für eine Straftat, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sei. Angesichts dieser Umstände geht vom Beschwerdeführer in der Tat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfordert dies die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.  
 
4.3. Nach dem Gesagten ordnete die Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt