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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_710/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Februar 2022 (SB210321-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 10. März 2021 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies als Zusatzstrafe zur Geldstrafe, welche die Staatsanwaltschaft Zug mit Strafbefehl vom 22. März 2017 ausgefällt hatte. Das Bezirksgericht setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest und verpflichtete A.________, B.________ Fr. 630'000.-- nebst Zins zu 5 % ab 12. Mai 2015 sowie Fr. 18'986.10 nebst Zinst zu 5 % ab 1. Juli 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. Schliesslich ordnete es an, dass die beschlagnahmten Quittungen nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ herauszugeben sind. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Februar 2022 ab, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung teilweise guthiess. 
Das Obergericht stellte fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts in Rechtskraft erwachsen war, soweit die beschlagnahmten Quittungen und die Kosten betroffen waren. 
Sodann bestätigte das Obergericht die Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB. Ebenso bestätigte es die Schadenersatzforderung zu Gunsten von B.________. 
In Abweichung zum bezirksgerichtlichen Urteil verhängte das Obergericht gegen A.________ eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies wiederum als Zusatzstrafe zur Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zug. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Obergericht im Umfang von 24 Monaten auf. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Die Quittungen seien ihm herauszugeben. Der Zivilanspruch von B.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei er wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen und der Zivilanspruch sei auf den Zivilweg zu verweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Nemo tenetur-Grundsatzes. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3; 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
Die beschwerdeführende Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und als Teil davon das Recht auf Aussageverweigerung sind grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) darf ein wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen (BGE 142 IV 207 E. 8.2). Das Privileg folgt ausserdem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3 und 9.5; Urteil des EGMR Heaney und McGuinness gegen Irland vom 21. Dezember 2000, Nr. 34720/97, § 40). Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dieser hat seine Unschuld nicht nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 146 IV 311). Folglich müssen die Strafbehörden seinen Willen respektieren, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen (BGE 143 I 304 E. 2.3; Urteile des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92; Allan gegen Gross britannien vom 5. November 2002, Nr. 48539/99, § 44). 
 
1.2. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, der Beschwerdegegner habe ihm auf sein Anraten am 26. März 2013 Fr. 1'330'000.-- in bar übergeben. Der Beschwerdeführer habe das Bargeld in seiner Funktion als Treuhänder des Beschwerdegegners empfangen, um es über die vom Beschwerdeführer kontrollierte C.________ AG als Darlehen der D.________ AG beziehungsweise deren Verwaltungsratspräsident E.________ zur Verfügung zu stellen. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Folge Geld an die D.________ AG überwiesen, und zwar Fr. 400'000.-- am 5. Dezember 2013 sowie Fr. 300'000.-- am 30. Dezember 2013. Doch habe er den Restbetrag von Fr. 630'000.-- für eigene Zwecke verbraucht. Der Beschwerdeführer habe um seine Verpflichtung gewusst, auch den Restbetrag als Darlehen an die D.________ AG weiterzuleiten. Er habe das Geld auftragswidrig verwendet, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass er für diese Verwendung keinen Rechtsanspruch habe. Auch habe er gewusst, dass er angesichts seiner wirtschaftlichen Situation nicht jederzeit in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdegegner das Geld zurückzuzahlen.  
Die D.________ AG habe der C.________ AG für das Darlehen Zinsen entrichtet, und zwar Fr. 1'486.10 (auf Fr. 400'000.-- vom 5. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013) sowie Fr. 17'500.-- (auf Fr. 700'000.-- vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014). Diese Zinsen habe der Beschwerdeführer vom Bankkonto der C.________ AG in bar abgehoben und für sich verbraucht. Er habe um die Pflicht gewusst, die Beträge via C.________ AG dem Beschwerdegegner zuzuführen. Er habe die Zinsen auftragswidrig für sich verwendet und zumindest in Kauf genommen, dass er darauf keinen Rechtsanspruch habe. Auch hier habe er gewusst, dass er nicht jederzeit in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdegegner das Geld zurückzuzahlen. 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, diese beiden Anklagesachverhalte seien erstellt. Davon ausgenommen ist einzig die angebliche Abmachung, wonach der Beschwerdeführer das Geld über die von ihm beherrschte C.________ AG weiterleiten sollte. 
 
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, verfängt nicht.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage weitgehend. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 StPO; Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Sie betont, aus seiner Verweigerung der Aussage dürfe nicht auf seine Schuld geschlossen werden. Die Aussageverweigerung dürfe nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Allerdings seien die wenigen Aussagen, die er deponiert habe, einer Würdigung zugänglich. Dies ist nicht zu beanstanden.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz verweist auf die Vorgeschichte und die vertraglichen Beziehungen unter den Beteiligten. Sie teilt die Einschätzung der Erstinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdegegners und von E.________ schlüssig und konstant seien. Beispielsweise schilderten die beiden offen ihre wirtschaftlichen Interessen und die Schwarzgeldproblematik. Die Vorinstanz hält für erstellt, dass der Beschwerdegegner E.________ Geld zur Realisierung eines Bauprojekts zur Verfügung stellen wollte. Dieses Geld hätte der Beschwerdeführer über die D.________ AG weiterleiten sollen. Sämtlichen Beteiligten sei klar gewesen, dass es sich dabei um Schwarzgeld des Beschwerdegegners gehandelt habe. Das Schwarzgeld sei dem Beschwerdeführer übergeben worden, weil er behauptet habe, er könne es der D.________ AG als korrekt verbuchtes Darlehen zur Verfügung stellen. Demgegenüber habe E.________ dem Beschwerdegegner geraten, das Schwarzgeld mit Selbstanzeige offenzulegen. Am 15. Oktober 2013 habe ein weiteres Treffen stattgefunden, da bis zu diesem Tag kein Geld bei der D.________ AG eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zugesichert, das erhaltene Schwarzgeld bis zum Jahresende zu überweisen. So seien denn auch per 5. Dezember 2013 Fr. 400'000.-- eingegangen und per 30. Dezember 2013 weitere Fr. 300'000.--. Das Geld sei von der C.________ AG des Beschwerdeführers an die D.________ AG überwiesen worden. Es sei klar gewesen, dass die buchführungspflichtigen Gesellschaften für die überwiesenen Gelder Dokumente zu erstellen hatten. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass er diese Dokumente aufgesetzt habe. Sie seien von den Beteiligten unterschrieben. Gemäss Vertrag vom 31. Dezember 2013 gewähre der Beschwerdegegner der C.________ AG ein Rahmendarlehen von Fr. 1'400'000.--, wobei der Saldo per 31. Dezember 2013 Fr. 1'330'000.-- betrage. Der Vertrag zwischen der C.________ AG und der D.________ AG (damals: D.D.________ AG) sehe ein Rahmendarlehen von Fr. 1'400'000.-- vor, wobei der Saldo per 31. Dezember 2013 Fr. 700'000.-- betrage. Die Vorinstanz gelangt zum überzeugenden Schluss, dass diese beiden Verträge die Aussagen des Beschwerdegegners und von E.________ bestätigen.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer bestritt den Empfang des Bargelds am 26. März 2013 und behauptete, davon nichts mehr zu wissen. Dies verwirft die Vorinstanz mit der Erwägung, selbst für Personen, die regelmässig mit hohen Geldbeträgen zu tun hätten, sei die Übergabe von Fr. 1'300'000.-- in bar keineswegs alltäglich. Die Vorinstanz hält fest, dass keine Quittung erstellt worden sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Geld nicht erhalten habe. Er selbst habe ausgesagt, dass in seinem geschäftlichen Umfeld häufig auf schriftliche Urkunden verzichtet werde, da in einem Vertrauensverhältnis das gesprochene Wort zähle. Die Vorinstanz würdigt auch die Notiz, welche E.________ vom Treffen vom 26. März 2013 erstellte. Daraus gehe hervor, dass E.________ dem Beschwerdegegner Fr. 1'330'000.-- in bar zurückgebracht habe, dass dieses Bargeld auf das Konto der D.________ AG einbezahlt, und ein Darlehensvertrag über Fr. 1'400'000.-- erstellt werden sollte. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz den später zwischen dem Beschwerdegegner und der C.________ AG aufgesetzten Darlehensvertrag, der per 31. Dezember 2013 einen Saldo von Fr. 1'330'000.-- bescheinigt habe. Dies kann gemäss Vorinstanz nur so ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner Fr. 1'330'000.-- erhalten hat. Gleiches ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdegegners und von E.________. Da der Beschwerdeführer jedoch erst im Dezember 2013 Fr. 700'000.-- an die D.________ AG überwiesen habe, ergebe auch das vom Beschwerdegegner und E.________ geschilderte Treffen vom 15. Oktober 2013 Sinn. Zudem habe E.________ eine Notiz über dieses Treffen verfasst. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 Fr. 1'330'000.-- in Empfang genommen habe, dass das Geld bis zum 15. Oktober 2013 nicht bei der D.________ AG eingetroffen sei und dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er werde dies bis spätestens 31. Dezember 2013 nachholen. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren vor, in den Aussagen des Beschwerdegegners und von E.________ seien Ungereimtheiten. Die Vorinstanz relativiert allfällige Widersprüche und entgegnet, bereits die Aktenlage zeichne ein deutliches Bild und stütze die plausible und nachvollziehbare Darstellung des Beschwerdegegners und von E.________.  
 
1.3.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe keine Angaben über den Verbleib des Restbetrags von Fr. 630'000.-- gemacht. Nachdem feststehe, dass er Fr. 1'330'000.-- in Empfang genommen und davon nur Fr. 700'000.-- weitergeleitet habe, sei naheliegend, dass er den Restbetrag für eigene Zwecke verwendet habe. Dies ergebe sich auch aus den Kontoauszügen der vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften und seinen privaten Kontoauszügen. Die Übersicht über die Geldflüsse zeige, dass zwischen dem 26. März 2013 und dem 30. Juni 2014 rund Fr. 1'200'000.-- Bareinzahlungen erfolgt seien. Dieser Betrag weiche nur unwesentlich vom erhaltenen Betrag von Fr. 1'330'000.-- ab. Gemäss Vorinstanz fällt auf, dass einige Gesellschaften sehr tiefe Kontostände aufwiesen, wohl keiner operativen Tätigkeit nachgingen und daher lediglich der Parkierung von Geld dienten. Die Angestellten der Gesellschaften des Beschwerdeführers hätten ausgesagt, sie kämen grundsätzlich nicht in Kontakt mit Bargeld. Ausser ihnen sei nur der Beschwerdeführer zu Geldüberweisungen berechtigt gewesen. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die auffälligen Bargeldeinzahlungen und die Überweisungen vom Beschwerdeführer getätigt worden seien. Weiter entnimmt die Vorinstanz den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers, dass er nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, Fr. 630'000.-- aus seinem Privatvermögen an den Beschwerdegegner zurückzuzahlen.  
 
1.3.5. Zum subjektiven Sachverhalt stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Abreden mit dem Beschwerdegegner und E.________ gekannt. Er habe gewusst, dass er keinen Rechtsanspruch gehabt habe, um das Geld für andere Zwecke zu verwenden. Angesichts der Kontostände der involvierten und teils nicht operativ tätigen Gesellschaften sowie seiner eigenen finanziellen Situation sei ihm bewusst gewesen, dass er nicht jederzeit fähig war, das für eigene Zwecke verwendete Geld dem Beschwerdegegner zurückzuzahlen.  
 
1.3.6. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Zinspflicht und das Ausbleiben der Zinszahlungen bestätigt. Er habe ausgeführt, wegen Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG keine Zinsen bezahlt zu haben. Den Bankauszügen und den Aussagen von E.________ entnimmt die Vorinstanz, dass die D.________ AG die Zinsen für den Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 tatsächlich der C.________ AG bezahlte. Allerdings habe der Beschwerdeführer diese nie an den Beschwerdegegner weitergeleitet. Dies ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen E.________ und der Tochter des Beschwerdegegners sowie aus dem Rechtsöffnungsverfahren gegen die C.________ AG. Nachdem der Beschwerdeführer die von der D.________ AG erhaltenen Zinsen lediglich an den Beschwerdegegner hätte weiterleiten müssen, könne er sich nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen. Jedoch sei aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgern, dass die von der D.________ AG der C.________ AG geleisteten Zinsen vom Gesellschaftskonto der C.________ AG abgeflossen seien. Der Kontoauszug der C.________ AG belege, dass der Beschwerdeführer die Zinsen an einem Geldautomaten abgehoben habe. Da der Beschwerdeführer keine Erklärung zum Verbleib der Gelder habe abgeben können, sei zu folgern, dass er sie für eigene Zwecke verbraucht habe.  
 
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden. Ohnehin übersieht der Beschwerdeführer, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis).  
Mit seinen ausufernden Vorbringen plädiert der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Damit legt er nicht dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. Auf seine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Nemo tenetur-Grundsatzes vermag er nicht darzutun. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB sei nicht erfüllt. 
 
2.1. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Einer qualifizierten Strafdrohung unterliegt, wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB).  
Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b; 117 IV 20 E. 1b). Zum Begriff des berufsmässigen Vermögensverwalters hielt das Bundesgericht in BGE 100 IV 30 fest, berufsmässig könne Vermögen auch verwalten, wer sich daneben in wesentlichem Umfang noch anders betätige. Dort hatte sich der Täter im Kopf seiner Geschäftspapiere für "Treuhand, Buchhaltungen, Revisionen, Verwaltungen, Gutachten, Beratungen, Versicherungen, Betriebsorganisation, Werbung, Personalfragen, Fachkurse" empfohlen. Gemäss Bundesgericht hatte er daher die Stellung eines berufsmässigen Vermögensverwalters. In jenem Fall war dem Täter ein Geldbetrag zur Reorganisation einer GmbH anvertraut worden, an der die Geldgeber beteiligt waren. Der Täter hatte sich verpflichtet, das Geld zu diesem Zweck zu verwenden und es bis zu einem bestimmten Datum zurückzuzahlen. 
Weiter bejahte das Bundesgericht eine berufsmässige Vermögensverwaltung bei einem Immobilienmakler, der die Kaufsummen verwaltete, welche die Käufer für die Verkäufer an seine Kollektivgesellschaft einzahlten. Des Weiteren waren ihm die für seine Kunden eingenommenen Mietzinsen zur Weiterleitung an die Kunden anvertraut. Ferner verwaltete er Gelder, Wertschriften und Aktien und andere Kapitalanlagen über längere Zeiträume treuhänderisch (Urteil 6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 4.2). 
Einige Jahre später befasste sich das Bundesgericht mit einem Treuhänder, der sich Fr. 1'560'000.-- angeeignet hatte, die ihm zur Beschaffung eines Grosskredits bei einer Bank zur Aufbewahrung und anschliessenden Weiterleitung ausgehändigt worden waren. Das Bundesgericht hielt fest, Treuhänder gehörten zu der durch Art. 138 Ziff. 2 StGB erfassten Tätergruppe mit erhöhten Vertrauensanforderungen, und schützte die Verurteilung wegen qualifizierter Tatbegehung (Urteil 6B_136/2008 vom 18. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 100 IV 30). 
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei im Treuhandbereich tätig. Gemäss eigenen Angaben sei er für Buchhaltungen, Steuererklärungen, Buchprüfungen, Revisionen und andere administrative Arbeiten zuständig. Teilweise besorge er auch den Zahlungsverkehr für Kunden. An der Berufungsverhandlung habe er diesbezüglich angegeben, grundsätzlich keine Vermögensverwaltung und keine Versicherungsberatung anzubieten. Dass er fremde Geldmittel treuhänderisch übertragen erhalte, komme selten vor. Wie häufig, habe der Beschwerdeführer nicht konkret sagen können. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, der Beschwerdeführer sei kein berufsmässiger Vermögensverwalter im eigentlichen Sinn. Auch für den Beschwerdegegner sei der Beschwerdeführer vor den inkriminierten Taten nicht in der Vermögensverwaltung tätig gewesen. Er habe über viele Jahre hinweg die Steuererklärungen des Beschwerdegegners erledigt. Zudem habe die kurzzeitige Aufbewahrung von Fr. 1'330'000.-- wohl auch keinen bedeutenden Teil seiner Erwerbstätigkeit dargestellt. Gemäss Vorinstanz stellt die einmalige Annahme des Schwarzgelds zur Weiterleitung an die D.________ AG auch keine dauerhafte Vermögensverwaltung für den Beschwerdegegner dar. Denn der Beschwerdeführer hätte das Geld unverzüglich an die D.________ AG weiterleiten müssen. Der Beschwerdegegner und E.________ hätten den Beschwerdeführer mehrheitlich als Treuhänder bezeichnet. Beide hätten betont, dass sie dem Beschwerdeführer als Fachmann vertraut hätten. Er habe angeboten, das Geld über eine seiner Gesellschaften an die D.________ AG weiterzuleiten, um eine Selbstanzeige zu vermeiden. Auch in der Aktennotiz vom 26. März 2013 werde der Beschwerdeführer als Treuhänder bezeichnet. Die Vorinstanz geht daher davon aus, dass ihm der beträchtliche Geldbetrag nur anvertraut wurde, weil er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ein grosses Vertrauen genoss. Der Beschwerdegegner und E.________ hätten die Dienste des Beschwerdeführers gerade deshalb in Anspruch genommen, weil sie ihm aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse als Treuhänder vertraut hätten. Der Beschwerdeführer habe vom Beschwerdegegner Schwarzgeld im Betrag von Fr. 1'330'000.-- ohne Quittung erhalten. Er hätte das erhaltene Schwarzgeld so verwalten müssen, dass es der D.________ AG sauber als Darlehen zur Verfügung gestellt werden konnte. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu seinem Vermögensverwalter bestimmte. Der Beschwerdeführer habe daher im Sinne eines berufsmässigen Vermögensverwalters gehandelt.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer weist die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig aus, indem er vorträgt, niemand habe ausgesagt, dass er Vermögen für den Beschwerdegegner verwaltet habe.  
Der Beschwerdeführer erblickt in der Begründung der Vorinstanz einen Widerspruch. Er macht geltend, die Vorinstanz führe zuerst aus, der Beschwerdeführer sei kein Vermögensverwalter, weil er das erhaltene Geld unverzüglich an die D.________ AG hätte weiterleiten müssen. Dann werde gesagt, er sei Vermögensverwalter, weil er vom Beschwerdegegner dazu bestimmt worden sei, das Geld an die D.________ AG weiterzuleiten. Dies mag zutreffen. Doch tut der Beschwerdeführer damit keine Bundesrechtswidrigkeit dar. Denn der vorliegende Fall entspricht wertungsmässig dem erwähnten Urteil 6B_136/2008 vom 18. Juli 2008, wo sich ein Treuhänder Fr. 1'560'000.-- angeeignet hatte, die ihm zur Beschaffung eines Grosskredits bei einer Bank zur Aufbewahrung und anschliessenden Weiterleitung ausgehändigt worden waren. In beiden Fällen genoss der Täter als Treuhänder erhöhtes Vertrauen, weshalb die Verurteilung wegen qualifizierter Tatbegehung auch hier zu schützen ist (vgl. auch BGE 100 IV 30). 
Fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Beurteilung zur Folge habe, dass jede Person, welche in eine Geldtransaktion involviert sei, als berufsmässiger Vermögensverwalter gelte. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass dies nicht für jede Person gilt, sondern nur für Treuhänder, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen. 
Dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner lediglich beraten hätte, ohne selbstständig über dessen Vermögenswerte zu verfügen (vgl. dazu Urteile 6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 4.1; 6S.249/2002 vom 21. November 2002 E. 1.2), macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Denn nachdem ihm der Beschwerdegegner das Bargeld von Fr. 1'330'000.-- übergeben hatte, konnte der Beschwerdeführer frei darüber verfügen. 
 
2.4. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB verurteilt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Sachverhalt weise zu viele offene Fragen auf, womit die Bestimmung des Verschuldens nicht in Würdigung aller relevanten Tatsachen und Umstände erfolgen könne. Die Einsatzstrafe sei daher im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen. Die vielen offenen Fragen seien auf E.________ zurückzuführen. Dieser sei die treibende Kraft hinter der Strafanzeige gewesen und habe von Anfang an versucht, den Beschwerdeführer vor dem Beschwerdegegner und dessen Tochter schlechtzureden. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Buchführung aus den Jahren 2011 und 2017 seien nicht einschlägig und die erste Vorstrafe liege mehr als zehn Jahre zurück. Strafmindernd sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In Würdigung aller Umstände erweise sich eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als angemessen.  
 
3.3. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen unbelegten Behauptungen betreffend E.________ für sich gewinnen will. Unverständlich ist, worauf der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den Vorstrafen abzielt. Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafe vom 9. September 2011 wegen Unterlassung der Buchführung bei der Strafzumessung überhaupt nicht, weil sie im Strafregister gelöscht sei. Die Vorstrafe wegen Unterlassung der Buchführung vom 22. März 2017 lässt die Vorinstanz ausser Acht, weil sie erst nach der vorliegenden Tat begangen wurde. Sodann geht die Vorinstanz trotz der Vorstrafe vom 22. März 2017 von einer guten Legalprognose aus. Von einer überlangen Verfahrensdauer, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, kann keine Rede sein.  
Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung ausführlich. Mit diesen sorgfältigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Rüge ist offensichtlich unbegründet. Er legt nicht im Ansatz dar, inwiefern die Vorinstanz ihren erheblichen Ermessensspielraum verlassen oder missbraucht haben sollte. 
 
3.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verhängt.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragt, der Zivilanspruch des Beschwerdegegners sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung trägt er einzig vor, der Sachverhalt weise zu viele offene Fragen auf. Auf diesen offensichtlich ungenügend begründeten Antrag ist nicht einzugehen. 
Gleiches gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Quittungen seien ihm herauszugeben. Hier lässt der Beschwerdeführer jede Begründung vermissen. Ohnehin ist er durch diesen in Rechtskraft erwachsenen Punkt nicht beschwert, ordnete doch bereits die Erstinstanz die Herausgabe der Quittungen an. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt