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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_348/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürcher Hochschule 
für Angewandte Wissenschaften, 
Gertrudstrasse 15, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. März 2019 (VB.2018.00565). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019, mit welchem es die vorinstanzlich erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 20. Juni 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, in welcher auf die fehlende eigenhändige Unterschrift und die fehlende Beilage (Seiten 14 und 15 des vorinstanzlichen Entscheids) hingewiesen und Frist bis 11. Juni 2019 angesetzt wurde, um diese Mängel zu beheben, 
in den bereits am 27. Mai 2019 der Post aufgegebenen (und am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eingegangenen) vollständigen angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 20. März 2019, 
in die Eingabe vom 11. Juni 2019, mit welcher ein Exemplar der Beschwerdeschrift mit eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
 
dass bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids in erster Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen vorausgesetzt wird (vgl. BGE 123 V 335), 
dass den Begründungsanforderungen innert der nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG Genüge getan sein muss; eine Fristerstreckung bzw. die vom Beschwerdeführer geforderte Ansetzung einer (Nach-) Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde ist ausgeschlossen, 
dass der Beschwerdeführer sich mit dem vorinstanzlichen teilweisen Nichteintreten überhaupt nicht auseinandersetzt, 
dass er zwar eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht rügt, ohne sich indessen auch nur ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen haben soll, 
dass die Beschwerde den erwähnten Begründungsanforderungen folglich offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz