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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_254/2022, 1B_260/2022, 1B_261/2022,  
 
1B_262/2022, 1B_263/2022, 1B_265/2022,  
 
1B_266/2022, 1B_267/2022, 1B_272/2022,  
 
1B_279/2022  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_254/2022 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Dr. Nina Blum, 
 
gegen  
 
Vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht Basel-Stadt im Zusammenhang mit den Basel nazifrei-Prozessen, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
1B_260/2022 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen  
 
1. Sarah Cruz-Wenger, 
2. Désirée Stramandino, 
3. Urs Müller-Walz, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_261/2022 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Peter Bürkli, 
 
gegen  
 
1. Dominik Kiener, 
2. Präsidentinnen und Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_262/2022 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, 
 
gegen  
 
1. Lucius Hagemann, 
2. Präsidentinnen und Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_263/2022 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Julia Roder, 
 
gegen  
 
1. Lucius Hagemann, 
2. Strafgericht Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_265/2022 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
1. Felicitas Lenzinger, 
2. Strafgericht Basel-Stadt bzw. sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_266/2022 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
1. Katharina Giovannone, 
2. Strafgericht Basel-Stadt bzw. sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_267/2022 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
1. Katharina Giovannone, 
2. Strafgericht Basel-Stadt bzw. sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_272/2022 
I.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
1. Roland Strauss, 
2. Strafgericht Basel-Stadt bzw. sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
1B_279/2022 
J.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen  
 
Strafgericht Basel-Stadt bzw. sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Februar 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit der (unbewilligten) "Basel nazifrei"-Demonstration vom 24. November 2018 waren am Strafgericht Basel-Stadt zahlreiche (nicht vereinigte) Verfahren wegen diverser Delikte hängig. Am 26. September 2020 erschien diesbezüglich in der "Basler Zeitung" (nachfolgend BaZ) ein Interview mit René Ernst, einem der amtierenden Strafgerichtspräsidenten. In einem Beitrag von "Schweiz Aktuell" des Schweizer Radio und Fernsehens (nachfolgend SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde anschliessend davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit Gerichtspräsident René Ernst "nach Absprache mit seinen Richterkollegen" erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der "Wochenzeitung" (nachfolgend WOZ) sodann ein Artikel über die zur Diskussion stehenden "Basel nazifrei"-Prozesse. Darin wurde unter Bezugnahme auf ein der Zeitung zugespieltes gerichtsinternes E-Mail eines namentlich nicht genannten (ordentlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der "Basel nazifrei"-Prozesse Absprachen zwischen den Strafgerichtspräsidenten gegeben, mit "linksextremen Demonstranten eine gewisse Schiene zu fahren". 
 
B.  
Nach dem Erscheinen des SRF-Fernsehbeitrags sowie der Publikation des WOZ-Artikels stellten 16 der im Rahmen der "Basel nazifrei"-Prozesse beschuldigten Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Strafgerichtspräsidien bzw. das gesamte Strafgericht Basel-Stadt. Weiter beantragten sie, sämtliche "Basel nazifrei"-Verfahren seien an das Strafgericht Basel-Landschaft, eventualiter an das Strafgericht eines anderen Kantons abzutreten. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, hat die 16 vorgenannten Ausstandsverfahren vereinigt und gemeinsam behandelt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 hat das Appellationsgericht das von K.________ gegen Strafgerichtspräsident Lucius Hagemann gerichtete Ausstandsgesuch gutgeheissen und alle weiteren Ausstandsgesuche abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
C.  
Dagegen erheben A.________ (Verfahren 1B_254/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 24. Mai 2022, B.________ (Verfahren 1B_260/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 2), C.________ (Verfahren 1B_261/2022; nachfolgend Beschwerdeführerin 3), D.________ (Verfahren 1B_262/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 4), E.________ (Verfahren 1B_263/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 5), L.________ (Verfahren 1B_264/2022), F.________ (Verfahren 1B_265/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 6), G.________ (Verfahren 1B_266/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 7), H.________ (Verfahren 1B_267/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 8), I.________ (Verfahren 1B_272/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 9) je mit Eingaben vom 27. Mai 2022 und J.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Verfahren 1B_279/2022; nachfolgend Beschwerdeführer 10) beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen übereinstimmend, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 aufzuheben und die jeweiligen Ausstandsgesuche gutzuheissen. Darüber hinaus stellen sie zahlreiche weitere Anträge, worauf im Rahmen der Erwägungen, soweit erforderlich, gesondert einzugehen ist. 
Das Appellationsgericht hat mit Eingabe vom 27. Juni 2022 zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer Stellung bezogen. Im Übrigen hat es auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die von den Ausstandsgesuchen betroffenen Strafgerichtspräsidentinnen und -präsidenten haben auf Vernehmlassungen verzichtet und die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mehr zur Sache geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 1B_254/2022, 1B_260/2022, 1B_261/2022, 1B_262/2022, 1B_263/2022; 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022, 1B_272/2022 und 1B_279/2022 richten sich allesamt gegen denselben Entscheid und haben dieselbe zentrale Rechtsfrage, die allfällige "institutionelle Befangenheit" des Strafgerichts Basel-Stadt, zum Gegenstand. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Demgegenüber wurde das Verfahren 1B_264/2022, mangels fristgerechter Einreichung einer gültigen Vollmacht, bereits mit Urteil vom 19. Juli 2022 durch Nichteintreten erledigt. 
 
2.  
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist demnach grundsätzlich und unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen einzutreten. 
 
3.  
Über die Anträge auf Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts und auf Gutheissung der jeweiligen Ausstandsgesuche hinaus machen die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022 und 1B_272/2022, allesamt vertreten durch Advokat Andreas Noll, in ihren identisch lautenden Rechtsschriften auch die Befangenheit der Vorinstanz geltend. Sie beantragen übereinstimmend, für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sei über die Vorinstanz der Ausstand anzuordnen. 
 
3.1. Die vorgenannten Beschwerdeführer machen zunächst (auch) hinsichtlich der Vorinstanz eine "institutionelle Befangenheit" geltend. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden indessen von der Vorinstanz mit selbstständig eröffneter Verfügung vom 28. Februar 2022 behandelt respektive mit Nichteintretensentscheid erledigt, da das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet respektive missbräuchlich sei (zur Zulässigkeit einer solchen Erledigung vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 27 E. 1; Urteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3). Dieser Entscheid ist nicht angefochten und dessen Überprüfung entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
Gemäss Art. 92 BGG müssen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (Abs. 1), eine spätere Anfechtung (mit dem Endentscheid) ist nicht mehr zulässig (Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, entgegen der (rechtskräftigen) Verfügung vom 28. Februar 2022 sei eine institutionelle Befangenheit der Vorinstanz zu bejahen, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten (Art. 92 Abs. 2 BGG). 
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, die Befangenheit der Vorinstanz ergebe sich aus der Art und Weise der Begründung des vorliegend angefochtenen (und ihrer Ansicht nach offensichtlich rechtsfehlerhaften) Entscheids. Entsprechend beantragen sie denn auch nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund der geltend gemachten Befangenheit der Vorinstanz - soll sich deren Befangenheit doch gerade aus der (durch das Bundesgericht zu bestätigenden) Rechtsfehlerhaftigkeit des Entscheides ergeben (vgl. aber BGE 113 Ia 407 E. 2; Urteil 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1) -, sondern (einzig) deren Versetzung in den Ausstand für den Fall der Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.  
Der Antrag, die Vorinstanz sei für den Fall der Rückweisung der Sache in den Ausstand zu setzen, wurde (notwendigerweise) erstmalig vor Bundesgericht gestellt. Damit ist zugleich gesagt, dass es sich hierbei um ein (unzulässiges) neues Begehren handelt, auf das gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden kann. Indessen steht es den Beschwerdeführern frei, bei einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid ein (erneutes) Ausstandsgesuch zu stellen, welches von den diesbezüglich zuständigen Strafbehörden zu behandeln sein wird (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Urteil 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). 
 
3.3. Nach dem Gesagten kann auf die in den Beschwerden der Verfahren 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022 und 1B_272/2022 enthaltenen Ausstandsgesuche gegenüber der Vorinstanz nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen zunächst insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, als die Vorinstanz offenbar Auskünfte bei den verschiedenen Strafgerichtspräsidien eingeholt habe, diese ihnen aber nie zur Kenntnis gebracht und damit namentlich ihr Replikrecht verletzt habe. 
 
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; BGE 133 I 98 E. 2.1). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). In Ausstandsverfahren steht das Replikrecht dem Gesuchsteller auch zu sämtlichen Stellungnahmen der Personen zu, deren Ausstand er beantragt hat (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteil 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_238/2021 vom 19. August 2021 E. 3; 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 3.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 ausdrücklich zu diesem Vorwurf der Verletzung des Replikrechts der Beschwerdeführer, den sie als unbegründet zurückweist. Das angefochtene Urteil sei missverstanden worden: Sie habe keine (eigenständige) Anfragen an die Strafgerichtspräsidien gerichtet, sondern sich vielmehr einzig auf die Stellungnahmen der jeweils von den Ausstandsgesuchen direkt betroffenen Präsidien bezogen. Diese Stellungnahmen seien den Beschwerdeführern jeweils insoweit zugestellt worden, als sie in ihrem jeweiligen Ausstandsverfahren ergangen seien. Die zahlreichen gemeinsam behandelten Ausstandsverfahren seien erst nach Abschluss der jeweiligen Schriftenwechsel von ihr vereinigt worden, wogegen keine Einwände erhoben worden seien. Zudem sei darauf verzichtet worden, Einsichtnahme in die Akten aller von ihr zusammengelegter Ausstandsverfahren zu verlangen.  
 
4.3. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:  
 
4.3.1. Die Vorinstanz verkennt zunächst, dass nicht nur vor der Vereinigung der vorinstanzlichen Ausstandsverfahren, sondern auch hiernach Parteieingaben und Stellungnahmen der Präsidien bei ihr eingegangen sind. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat die Vorinstanz (zumindest) die bei ihr hängigen Ausstandsverfahren betreffend die Beschwerdeführer 1 (DGS.2020.25), 2 (DGS.2020.27), 3 (DGS.2020.31), 4 (DGS.2020.32), 7 (DGS.2020.24), 8 (DGS.2020.21) sowie 9 (DGS.2020.23) vereinigt. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich namentlich, dass die Strafgerichtspräsidentin Cruz-Wenger mit Schreiben vom 29. Juni 2021 eine Stellungnahme zur Noveneingabe bzw. zum erneuten Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers 2 eingereicht hat, in welcher sie sich ausdrücklich zu den im WOZ-Artikel (gegenüber dem Gesamtgericht) erhobenen Vorwürfen äusserte. Diese, aber auch weitere nach der Verfahrensvereinigung erfolgte Eingaben (insb. Noveneingaben der einzelnen Beschwerdeführer) wurden den anderen Beschwerdeführern jeweils - trotz erfolgter Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren - nicht zugestellt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich diesbezüglich als begründet.  
 
4.3.2. Demgegenüber erfolgte die Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführer 5 (DGS.2021.8), 6 (DGS.2021.18) und 10 (DGS.2021.1) mit den (bereits vereinigten) Verfahren der anderen Beschwerdeführer scheinbar erst im angefochtenen Entscheid. Entsprechend war die Vorinstanz dem Grundsatz nach auch nicht gehalten, die in diesen getrennt geführten Verfahren ergangenen Parteieingaben und Stellungnahmen den Beschwerdeführern 5, 6 und 10 zuzustellen.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst indessen auch das Recht, sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, einzusehen (sog. Akteneinsichtsrecht; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Parteien darüber zu informieren sind, wenn das Gericht neue Akten beizieht, auf die es sich abzustützen gedenkt (BGE 143 IV 380 E. 1.1; 132 V 387 E. 3.1; 124 II 132 E. 2b). 
Die Vorinstanz hat sich zur Abweisung der Ausstandsgesuche der Beschwerdeführer 5, 6 und 10 auch auf die in den weiteren Ausstandsverfahren ergangenen Stellungnahmen der betroffenen Gerichtspräsidien berufen, die sie mittels der im angefochtenen Entscheid verfügten Verfahrensvereinigung beiziehen konnte. Indessen wurden die Beschwerdeführer 5, 6 und 10, mangels vorgängiger Information über diesen Verfahrensschritt, der Möglichkeit beraubt, in diese (entscheidrelevanten) Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer 5, 6 und 10 verletzt. 
 
4.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als begründet. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2). Eine Heilung dieser Gehörsverletzung ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die fraglichen Stellungnahmen in erster Linie auf tatsächliche Feststellungen beziehen, bezüglich welcher dem Bundesgericht eine bloss eingeschränkte Kognition zukommt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9; Urteil 1B_238/2021 vom 19. August 2021 E. 4). Bei dieser Sachlage bräuchte auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2d). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigt es sich indessen, nachfolgend zumindest die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhalts respektive die Abweisung ihrer Beweisanträge zu prüfen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer sehen eine weitere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und dabei insbesondere die zahlreichen von ihnen gestellten Beweisanträge ungerechtfertigterweise abgewiesen habe. 
 
5.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört auch das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO erfolge der Entscheid über das Ausstandsbegehren schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren. Daher bestehe von vornherein kein Raum, um den Beweisanträgen der Beschwerdeführer nachzukommen und weitere Beweismittel zu erheben.  
Zudem bestehe ohnehin kein Anschein der Befangenheit, weshalb die Vorinstanz die Erhebung weiterer Beweismittel sinngemäss auch in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen hat. Zunächst sei unzutreffend, dass sich Gerichtspräsident René Ernst vorab in pauschaler Art und Weise öffentlich zum gleichen (die Beschwerdeführer betreffenden) Lebenssachverhalt geäussert habe. Er habe einzig zu seinem eigenen konkreten Fall Stellung bezogen und die Vorfälle und auch die durch ihn wahrgenommene Gewalt so bewertet, wie sie sich aus der Sicht des von ihm konkret beurteilten Falls dargestellt habe. Darüber hinaus könne auch nicht generell kritisiert werden, dass Gerichtspräsident René Ernst sich nach Rücksprache mit einigen seiner Kolleginnen und Kollegen dazu entschlossen habe, sich für ein Interview zur Verfügung zu stellen, zumal die Äusserung einer Gerichtsperson in der Öffentlichkeit auch dazu geeignet sein könne, Vertrauen der Öffentlichkeit herzustellen bzw. zu erhalten. Die Rücksprache habe sodann nach übereinstimmender Bekräftigung der Strafgerichtspräsidien einzig den Umstand betroffen, dass er überhaupt für ein Interview zur Verfügung stehen werde. Weiter sei der von der WOZ zitierte ordentliche Richter, gemäss welchem inhaltliche Absprachen zwischen den Gerichtspräsidien stattgefunden hätten, "bloss ein Zeuge vom Hörensagen". Ein mittelbares Zeugnis könne nur dann verwendet werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung stehe, was vorliegend nicht der Fall sei, hätten die verschiedenen Strafgerichtspräsidien (als unmittelbare Zeugen) doch allesamt mit Nachdruck betont, dass keine solche Absprachen stattgefunden hätten. Schliesslich erscheine die Aussage des ordentlichen Richters ohnehin wenig glaubwürdig, da es nicht einleuchte, weshalb die betroffenen Strafgerichtspräsidien im Falle einer problematischen, eine Pflichtverletzung darstellenden Absprache diese Information mit ihm teilen sollten. 
 
5.3. Dem kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden:  
 
5.3.1. Zwar ist richtig, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO über Ausstandsbegehren "ohne weiteres Beweisverfahren" zu entscheiden ist. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (statt vieler Urteil 1B_612/2020 vom 31. August 2021 E. 5, mit Hinweisen).  
Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Wird der Ausstand einer Gerichtsperson leichtfertig bejaht, so wird die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt und damit letztlich die Justiz als Ganzes geschwächt (BGE 116 Ia 32 E. 3b/bb; 115 Ia 172 E. 3; 112 Ia 290 E. 3a; Urteile 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 1.2; 1B_131/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Wird demgegenüber der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1). Entsprechend weist KELLER zutreffend darauf hin, dass trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen hat (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 58 StPO; vgl. Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, der Ausschluss eines weiteren Beweisverfahrens sei nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstandsgesuch widersetze. In diesen Fällen könne für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs in erster Linie auf das durch die betroffene Gerichtsperson gestellte Ausstandsbegehren abgestellt werden (Art. 56 lit. a und f StPO) respektive sei es den Parteien ohne weiteres möglich, die rechtserheblichen Tatsachen hinreichend zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (Art. 56 lit. b-e StPO). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sei die Erhebung weiterer Beweismittel in diesen Fällen deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Anders verhalte es sich dagegen, wenn eine Partei einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a (persönliches Interesse) oder f (Freundschaft oder Feindschaft) StPO verlange und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneine. Diesfalls schliesse das Gesetz die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren sei (zum Ganzen: Urteile 1B_252/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 1B_186/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4.1; 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1; 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; vgl. noch zum alten Recht Urteil 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1). 
An den genannten Grundsätzen ist festzuhalten. Vorliegend wird von den Beschwerdeführern ein Befangenheitsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, der von den betroffenen Gerichtspersonen zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten somit nicht nur dazu berechtigt, weitere Beweismittel zu erheben, sondern mit Blick auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) vielmehr dazu verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen (vgl. Urteile 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3; 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1). 
 
5.3.2. Im Hinblick auf die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass diese in Willkür verfällt, wenn sie annimmt, Gerichtspräsident René Ernst habe sich in seinem Zeitungsinterview einzig zu Sachverhalten geäussert, die den von ihm bereits behandelten Fall betreffen würden. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich zu Recht vor, dass namentlich seine Aussagen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt "massiv" und "vor allem gegen Personen" gerichtet gewesen sei und sich "nicht rechtfertigen" lasse, einen Sachverhalt betreffen, der den Strafverfahren aller Beschwerdeführer zugrunde liegt. Aber auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, "wie von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte", geht in ihrer Bedeutung über das konkrete Strafverfahren hinaus, bringen die Beschwerdeführer doch gerade vor, die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen.  
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz sodann, wenn sie vorbringt, das Interview von Gerichtspräsident René Ernst könne nicht generell kritisiert werden. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits für sich genommen die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten ist (ausführlich dazu MASCHA SANTSCHI KALLAY, Externe Kommunikation der Gerichte, 2018, S. 208 f., mit Hinweisen). Vor allem aber ist immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen sind, was umso mehr gilt, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig sind (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2d; ausführlich dazu MASCHA SANTSCHI KALLAY, a.a.O., S. 275 ff.). Zwar ist Gerichtspräsident René Ernst nicht in die vorliegend betroffenen Verfahren involviert (vgl. MASCHA SANTSCHI KALLAY, a.a.O., S. 276). Doch stellt sich aufgrund der weiteren Umstände die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht haben. Diesbezüglich ist von entscheidender Bedeutung, in welchem Umfang und Rahmen Gerichtspräsident René Ernst im Vorfeld seiner öffentlichen Äusserung Rücksprache mit anderen Präsidien gehalten hat; eine Frage, welche die Vorinstanz unter alleinigem Abstellen auf die (diesbezüglich wenig aufschlussreichen) Stellungnahmen der abgelehnten Gerichtspräsidien beantwortet hat. 
 
5.3.3. Schliesslich verfängt die Argumentation der Vorinstanz auch bezüglich der (schweren) Vorwürfe, die der von der WOZ zitierte (namentlich nicht genannte) ordentliche Richter des Strafgerichts Basel-Stadt erhoben hat, nicht. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der Zeugenbeweis vom Hörensagen ist nicht per se ausgeschlossen (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2). Die Gerichtspräsidien, die das Bestehen unzulässiger Absprachen "kategorisch abgelehnt" hatten, wurden in ihren Eigenschaften als von den Ausstandsgesuchen betroffene Personen befragt (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO) und sind von den erhobenen Vorwürfen direkt betroffen. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie diesen Umstand nicht berücksichtigt und einzig gestützt auf die unmittelbare Kenntnis der genannten Gerichtspräsidien vom streitigen (sie angeblich belastenden) Sachverhalt darauf schliesst, die Aussage des sie belastenden Richters mit bloss mittelbarer Kenntnis des Sachverhalts sei von vornherein unbeachtlich. Es ist sodann wenig überzeugend, wenn die Aussagen der abgelehnten Gerichtspräsidien ohne weiteres als glaubwürdig eingestuft werden, während die sie belastenden Aussagen - die offenbar ebenfalls von einem Mitglied des Strafgerichts Basel-Stadt stammen - ohne jegliche weitere Abklärungen als von vornherein unglaubwürdig abgetan werden. Stellungnahmen wie jene von Gerichtspräsident Lucius Hagemann, wonach es sich bei den Vorwürfen bezüglich einer unzulässige Absprache um die "verwirrten Aussagen eines nebenamtlichen Richters" handle, erscheinen zumindest wenig geeignet, Vertrauen in die Aussagen der Gerichtspräsidien zu schaffen und jenes in den von der WOZ zitierten (namentlich nicht genannten) ordentlichen nebenamtlichen Richter zu erschüttern.  
 
5.4. Zusammenfassend hat sich die Vorinstanz bei der Feststellung des streitigen Sachverhalts und zur Abweisung der Ausstandsbegehren ausschliesslich auf die Aussagen der abgelehnten Gerichtspräsidien abgestützt, obwohl sich nach dem Gesagten weitere Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt aufgedrängt hätten. Zu denken ist insbesondere an eine (schriftliche) Stellungnahme von Gerichtspräsident René Ernst zu Umfang und Inhalt der Rücksprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen sowie des in der WOZ zitierten ordentlichen Richters, aber auch weitere mit dem Beschleunigungsgebot vereinbare Beweismassnahmen, namentlich eine Edition der in der WOZ (bloss ausschnittsweise und unvollständig) wiedergegebenen E-Mails.  
Die Beschwerden sind demnach auch insoweit begründet, als die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführer pauschal in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
5.5. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer 1, 5 und 6, wie von der Vorinstanz angenommen, verspätet gestellt wurden. Eine allenfalls verspätete Einreichung von Ausstandsgesuchen ist dann unbeachtlich, wenn der Anschein der Befangenheit geradezu offensichtlich ist (BGE 134 I 20 E. 4.3.2.; Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.5; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1). Mangels vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz lässt sich diese Frage vorliegend nicht beantworten.  
 
6. Zusätzlich zum Vorwurf der hiervor behandelten "institutionellen Befangenheit" des Strafgerichts Basel-Stadt (vgl. E. 5 hiervor) bringen die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_262/2022 und 1B_263/2022 übereinstimmend vor, es liege auch eine "persönliche Befangenheit" des für ihre Strafverfahren zuständigen Strafgerichtspräsidenten Lucius Hagemann vor.  
 
6.1. Diese "persönliche Befangenheit" des Strafgerichtspräsidenten Lucius Hagemann wird von den genannten Beschwerdeführern erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht. Sie berufen sich auf Aussagen, die der abgelehnte Strafgerichtspräsident gegenüber der Verteidigerin von K.________, einer weiteren beschuldigten Person in den "Basel nazifrei"-Prozessen und ebenfalls Partei im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren, getätigt hatte und die im angefochtenen Entscheid thematisiert wurden. Entsprechend hätten sie erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids von den diesbezüglich angerufenen Ausstandsgründen Kenntnis erhalten, weshalb es sich um zulässige neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handle.  
 
6.2. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen bleiben (vgl. E. 4.4 hiervor). Sollte die Vorinstanz indessen auch in ihrem erneuten Entscheid zum Ergebnis gelangen, dass eine "institutionelle Befangenheit" der abgelehnten Gerichtspräsidien zu verneinen sei, so wird es an ihr sein, diese Vorbringen auf ihre prozessuale Zulässigkeit und materielle Begründetheit zu prüfen.  
 
7.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei deren Bemessung ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022 und 1B_272/2022 allesamt vom selben Rechtsanwalt vertreten wurden und überwiegend identische Rechtsschriften eingereicht haben. Die in den Verfahren 1B_254/2022, 1B_260/2022, 1B_261/2022, 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022, 1B_272/2022 und 1B_279/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_254/2022, 1B_260/2022, 1B_261/2022, 1B_262/2022, 1B_263/2022, 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022, 1B_272/2022 und 1B_279/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden in den Verfahren 1B_254/2022, 1B_260/2022, 1B_261/2022, 1B_262/2022, 1B_263/2022, 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022, 1B_272/2022 und 1B_279/2022 werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
 
4.1. Der Kanton Basel-Stadt hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren 1B_254/2022, Rechtsanwältin Nina Blum, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.  
 
4.2. Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren 1B_260/2022, Rechtsanwalt Alain Joset, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.  
 
4.3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer im Verfahren 1B_261/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.  
 
4.4. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer im Verfahren 1B_262/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.  
 
4.5. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer im Verfahren 1B_263/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.  
 
4.6. Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_265/2022, 1B_266/2022, 1B_267/2022 und 1B_272/2022, Rechtsanwalt Andreas Noll, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.  
 
4.7. Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren 1B_279/2022, Rechtsanwalt Peter Nideröst, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.  
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger