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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_420/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage an Dritte, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die A.________ AG betreffend Organisationsmängel entschied der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen am 2. Oktober 2012, dass für die A.________ AG ein Sachwalter eingesetzt und dieser beauftragt werde, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen, an der die Neuwahl des Verwaltungsrates zu traktandieren sei. Er habe eine ausserordentliche Generalversammlung durchzuführen, an welcher der gesamte Verwaltungsrat neu zu bestellen sei. Die Vollstreckung des Entscheids wurde aufgeschoben, bis die Person des Sachwalters bestimmt sei. 
Am 29. November 2012 führte C.________, damals noch Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, eine ausserordentliche Generalversammlung der A.________ AG durch. Im Protokoll derselben wurde u.a. festgehalten, dass C.________ als Präsident des Verwaltungsrats einstimmig bestätigt und D.________ als Mitglied des Verwaltungsrats neu gewählt worden sei. 
Bereits am 26. November 2012 hatte der Handelsgerichtspräsident Organisationsmängel der A.________ AG festgehalten und das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen angewiesen, die im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsräte C.________, E.________ und F.________ aus dem Handelsregister zu streichen und G.________ als Sachwalter mit den Befugnissen eines Verwaltungsrates in das Handelsregister einzutragen. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (Urteil 4A_695/2012 vom 15. Januar 2013). Am 25. Januar 2013 wurde G.________ als Sachwalter der A.________ AG im Handelsregister eingetragen. 
 
B.  
Mit Klage vom 3. Dezember 2012 beantragte die B.________ AG, die gemäss Vorinstanz spätestens seit dem 15. Juni 2012 Aktionärin der A.________ AG ist, beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die am 29. November 2012 durchgeführte Generalversammlung über die A.________ AG bzw. die am 29. November 2012 gefällten Beschlüsse seien für ungültig zu erklären bzw. es sei deren Nichtigkeit festzustellen. Zudem verlangte sie betreffend die Beschlüsse vom 29. November 2012 eine Registersperre. 
Am 11. Dezember 2012 lud das Handelsgericht die A.________ AG zur Einreichung einer Klageantwort ein. C.________ reagierte darauf mit einer Eingabe vom 15. Dezember 2012, in der er verschiedene Anträge stellte. Am 12. Januar 2013 reichte er als damals noch im Handelsregister eingetragener Verwaltungsratspräsident der A.________ AG eine als Klageerwiderung bezeichnete Klageantwort ein. 
Nachdem die Einsetzung des Sachwalters rechtskräftig geworden war, teilte das Handelsgericht C.________ am 22. Januar 2013 mit, dass von ihm unaufgefordert eingereichte Eingaben oder Korrespondenz nicht mehr berücksichtigt würden. Mit anderen Worten, betrachtete ihn das Handelsgericht nicht mehr als für die A.________ AG vertretungsberechtigte Organperson. Am 29. Mai 2013 wurde den Verfahrensparteien und C.________ mitgeteilt, C.________ werde im Rahmen der gerichtlichen Abklärungspflichten angehört. Da er aber nicht Verfahrenspartei sei, könne er keine Anträge stellen. 
Am 19. Dezember 2013 liess die A.________ AG, vertreten durch ihren Sachwalter, mitteilen, sie enthalte sich eines Antrags zur Sache. In ihrer Duplik distanzierte sie sich von der Eingabe ihres ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten vom 12. Januar 2013 und bekräftigte, keinen Antrag in der Sache zu stellen, dies im Bestreben, Kostenfolgen für die Gesellschaft zu verhindern. Sie beantragte, die Prozesskosten seien der B.________ AG oder C.________ aufzuerlegen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. C.________ wurde die Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme eingeräumt, wovon er am 15. August 2014 Gebrauch machte. 
Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 entschied das Handelsgericht, die Beschlüsse der Generalversammlung der A.________ AG vom 29. November 2012 seien ungültig, soweit sie nicht aufgrund der Erwägungen ohnehin nichtig seien. Es wies das Handelsregisteramt an, die Beschlüsse definitiv nicht in das Handelsregister einzutragen. Es erkannte im Wesentlichen, dass die B.________ AG den Beweis für ihre seit dem 15. Juni 2012 bestehende Aktionärseigenschaft zumindest für 380 Aktien zweifelsfrei erbracht habe. Sie hätte somit nicht von der ausserordentlichen Generalversammlung ausgeschlossen werden dürfen. Die Kosten auferlegte das Handelsgericht der A.________ AG und verpflichtete diese, der obsiegenden B.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Den Antrag der A.________ AG, die Prozesskosten C.________ persönlich aufzuerlegen, wies es ab. 
 
C.  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, in Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids des Handelsgerichts vom 16. Juni 2015 seien die Gerichts- und die Parteikosten statt der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 C.________ aufzuerlegen. 
Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2015, 17. November 2015 und 4. Januar 2016 wurde das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund übereinstimmender Anträge der Parteien im Hinblick auf laufende Vergleichsgespräche sistiert. Am 21. Januar 2016 teilte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) mit, dass sich die Parteien nicht haben einigen können. Daraufhin wurde das Verfahren fortgeführt. 
Die Beschwerdegegnerin 1 und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner 2 wurde mit Formularverfügung vom 22. Januar 2016 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert. Er liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Kostenspruchs eines verfahrensabschliessenden Endurteils (Art. 90 BGG). Gegen Entscheide der als einzige kantonale Instanzen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG urteilenden Handelsgerichte (Art. 6 ZPO) ist die Beschwerde an das Bundesgericht streitwertunabhängig gegeben (BGE 139 III 67 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Auflage der Prozesskosten an sie als formell unterliegende Partei, obwohl sie bzw. ihr Sachwalter sich nicht gegen die Klage gewehrt habe. Stattdessen hätte C.________ als kosten- und entschädigungspflichtig erklärt werden sollen. Er sei der massgebliche Akteur im zu beurteilenden Geschehen und als angeblicher Aktionär wie auch als angebliche Organperson persönlich interessiert gewesen. Wer in einer solchen Stellung am Prozess teilnehme, müsse gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO in den Kreis derer einbezogen werden, die ein Prozesskostenrisiko trügen. C.________ sei die einzige am Verfahren beteiligte Person gewesen, die der Klage opponiert habe. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht getan. 
Die Prozesskosten könnten C.________ auch gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt werden. Wäre er nicht (völlig treuwidrig) in Erscheinung getreten, wäre überhaupt kein Verfahrensaufwand entstanden. Dass die Beschwerdeführerin, die einzig durch das Verhalten von C.________ Partei dieses Prozesses geworden sei und selbst nichts beigetragen habe, Fr. 30'000.-- Prozesskosten tragen müsse, und C.________, ohne dessen missbilligendes Verhalten kein Prozess entstanden wäre, nichts, sei derart stossend, dass sich eine Korrektur aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufdränge. 
 
3.  
 
3.1. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozessparteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3; 140 III 30 E. 3.5 S. 34, 501 E. 4.1.1). Im Anschluss daran erlaubt die Bestimmung von Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine solche abweichende Kostenverteilung ermöglicht, wenn "andere besondere Umstände" (als die in lit. a-e aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.  
Wie das Bundesgericht kürzlich in einem publizierten Entscheid dargelegt hat, können einem Dritten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Diese Bestimmung regelt einzig die vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten unter den Prozessparteien (BGE 141 III 426 E. 2.3). 
 
3.2. Da C.________ nicht formell Prozesspartei war, wie die Beschwerdeführerin selber zugesteht, konnte die Vorinstanz ihm als Dritten die Prozesskosten von vornherein nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auferlegen. Soweit die Beschwerde eben dies verlangt, ist ihr kein Erfolg beschieden.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip. Gestützt auf diese Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im französischen Gesetzestext: "à la charge de la personne"; im italienischen Text: "a carico di chi") können auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2).  
Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen. Unter den Begriff der unnötigen Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO können aber auch solche fallen, die durch ein Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). 
Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Kostenauflage an einen Dritten geschützt, der den Prozess betreffend Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen zwischen einem Aktionär und der Gesellschaft provozierte, für die er als Aussenstehender ohne Vertretungsbefugnis eine Anwaltsvollmacht ausstellte, indem er sich eine Alleinaktionärsstellung anmasste und indem er sich in der (rechtlich gar nicht stattgefundenen) Universalversammlung vom 15. August 2011 selber, unter Abwahl der bisherigen Verwaltungsräte, zum alleinigen Verwaltungsrat der Gesellschaft wählte. In dieser Situation sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sämtliche Prozesskosten als unnötige Kosten betrachtete und sie diesem Dritten statt der unterliegenden Gesellschaft auferlegte (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). 
 
4.2. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin, die Prozesskosten C.________ persönlich aufzuerlegen, mit der Begründung ab, dieser habe die Klageantwort als Verwaltungsrat der A.________ AG eingereicht und sei im späteren Verfahren nicht mehr Partei oder Parteivertreter gewesen. Auch habe er mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. August 2014 keine unnötigen Prozesskosten verursacht, die er nach Art. 108 ZPO zu tragen hätte.  
 
4.3. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen lediglich geprüft, ob C.________ aufgrund seines Verhaltens  im Prozess unnötige Kosten verursacht hat, nicht jedoch, ob solches wegen seines Verhaltens  ausserhalb des Prozesses zutreffe. Die Beschwerdeführerin macht aber just dies geltend, wenn sie vorbringt, allein C.________ habe verursacht, dass es zum Prozess habe kommen müssen. Es seien seine "persönlichen Machenschaften" gewesen, welche die B.________ AG gezwungen hätten, zu klagen. Dass C.________ dabei in vorwerfbarer Manier eigene Interessen verfolgt habe, habe die Vorinstanz selbst zu Recht hervorgehoben. Diese Umstände hätte die Vorinstanz als Verursachung unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO berücksichtigen müssen.  
 
4.4. Letzterer Vorwurf ist grundsätzlich insofern berechtigt, als - wie oben ausgeführt - auch ein Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses als Verursachung unnötiger Prozesskosten in Betracht kommt. Nun hat aber die Beschwerdeführerin sich vor der Vorinstanz nicht darauf berufen. In ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2013 beantragte ihr Rechtsvertreter für den Fall, dass C.________ aufgrund seiner Interventionen nicht als Nebenintervenient zu betrachten sei, ihm im Falle des Unterliegens die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Eine Begründung dieses Antrags fehlt. In der Duplik vom 14. März 2014 wiederholte sie den Antrag auf Kostenauflage an C.________ (oder an die B.________ AG), wiederum ohne diesen Antrag zu begründen. Von daher entbehrt jener Vorwurf eines konkreten Tatsachenvortrags. Die Vorinstanz konnte und musste nicht berücksichtigen, was nicht vorgetragen worden war.  
 
4.5. Fragt sich einzig, ob die Vorinstanz von Amtes wegen das Verhalten von C.________ im Vor- und Umfeld der Generalversammlung vom 29. November 2012, deren Beschlüsse wegen Ausschlusses der Aktionärin B.________ AG für ungültig, soweit nicht nichtig, erklärt wurden, wie sie es in ihrem Urteil Ziff. III 2.c.cc S. 14 schilderte, zum Anlass einer Kostenauflage an C.________ gestützt auf Art. 108 ZPO hätte nehmen müssen.  
Die Frage ist zu verneinen. Auch wenn das dort geschilderte Verhalten kein gutes Licht auf das Vorgehen von C.________ wirft, und sich gestützt darauf allenfalls eine Kostenauflage vertreten liesse, kann umgekehrt nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe Art. 108 ZPO verletzt, indem sie davon absah. Nicht jedes zweifelhafte Verhalten einer Drittperson ausserhalb eines Prozesses verursacht unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Dazu muss klar und eindeutig feststehen, dass das ganze Verfahren nur wegen des betreffenden Verhaltens der Drittperson veranlasst wurde. Ob dies auf das Vorgehen von C.________ zutrifft, erschliesst sich aus dem doch recht komplexen vorinstanzlichen Urteil mit eingehender Würdigung betreffend die Aktionärseigenschaft der B.________ AG nicht mit hinreichender Klarheit. Die Beschwerdeführerin selbst bleibt zu unbestimmt, wenn sie ausführt, es seien die "persönlichen Machenschaften" von C.________ gewesen, welche die B.________ AG zum Prozess veranlasst hätten. Es fehlen substantiierte Angaben, die schlüssig aufzeigen, dass der Prozess einzig durch das Verhalten von C.________ veranlasst wurde. Es besteht demnach für das Bundesgericht keine genügende Handhabe, die anbegehrte Kostenauflage gestützt auf Art. 108 ZPO anzuordnen. 
Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden. 
 
5.  
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, nachdem sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen liessen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger