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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_202/2017  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2016 (ZOR.2016.48 / rb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (Beschwerdeführer; geb. 1959) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin; geb. 1962, deutsche Staatsangehörige) heirateten am 17. April 1997. Sie sind Eltern von C.A.________ (geb. 2000) und D.A.________ (geb. 2005). Die Parteien leben seit 21. März 2011 getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 27. Juni 2012 wurde die Gütertrennung angeordnet. Die Beschwerdegegnerin lebt mit den Kindern in Deutschland. 
 
B.  
Am 10. Januar 2013 leitete die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Baden das Scheidungsverfahren ein. Mit Scheidungsurteil vom 2. Juni 2016 schied das Bezirksgericht die Ehe. Das Gericht teilte das Sorgerecht beiden Eltern zu. Die vom Beschwerdeführer für jedes Kind zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge legte es auf Fr. 1'090.-- inkl. allfällig bezogener IV-Kinderrenten fest (nachfolgend nicht mehr umstritten). Es verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 87'948.50 zu bezahlen. Weiter sollten der Beschwerdegegnerin aus der Vorsorge des Beschwerdeführers Fr. 639'573.95 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Der nacheheliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin wurde auf Fr. 3'896.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis 20. Juli 2018, Fr. 2'896.-- ab 21. Juli 2018 bis 20. Juli 2022 und Fr. 1'896.-- ab 21. Juli 2022 bis zu ihrem Rentenalter festgesetzt. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Berufung vom 18. Juli 2016 eine Erhöhung der güterrechtlichen Zahlung auf Fr. 152'745.-- sowie des nachehelichen Unterhalts auf unbefristet Fr. 6'170.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer verlangte mit Berufung vom 17. August 2016 die Reduktion der güterrechtlichen Zahlung auf Fr. 24'859.-- und der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'896.-- ab Rechtskraft bis zum 20. Juli 2018, danach Fr. 2'296.-- und ab 21. Juli 2022 bis zu seinem Renteneintritt (anstelle von ihrem Renteneintritt) Fr. 1'096.--. Beide beantragten die Abweisung der jeweils anderen Berufungsanträge. 
 
D.  
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 setzte das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 57'478.-- fest. Weiter verpflichtete es diesen zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Beschwerdegegnerin von Fr. 5'149.-- bis zu ihrem Rentenalter. Im Übrigen wies es die Berufungen ab. Die Kosten von Fr. 10'000.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer zu 3/5, der Beschwerdegegnerin zu 2/5, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin einen Anteil an deren Parteikosten von Fr. 1'562.-- zu zahlen. 
 
E.  
Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. März 2017 ans Bundesgericht. Er verlangt wie vor der Vorinstanz die Reduktion der güterrechtlichen Zahlung (Fr. 24'859.--) und der Unterhaltsbeiträge (Fr. 2'961.-- ab Rechtskraft bis zum 20. Juli 2018, danach Fr. 2'296.-- und ab 21. Juli 2022 bis zu seinem Renteneintritt anstelle von ihrem Renteneintritt Fr. 1'096.--). Am 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerdebegründung ein. 
 
F.  
M it Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung, also eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung des obergerichtlichen Urteils berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.  
Die Ergänzung vom 15. Mai 2017 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann somit nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es kann die Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen. Ebenso kann es den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). 
Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
3.  
Es besteht insofern ein internationaler Bezug, als der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt, die Beschwerdegegnerin aber in Deutschland. Weder die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte noch die Anwendbarkeit von Schweizer Recht sind strittig und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Ob und wie weit der Auslandwohnsitz der unterhaltsberechtigten Beschwerdegegnerin auf die Unterhaltsberechnung einen Einfluss hat, wird - soweit nötig - im Sachzusammenhang geprüft. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab zwei Punkte der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung. 
 
4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte einen Betrag von Fr. 15'560.-- für Bilder des Malers Karl Landolt, die der Beschwerdeführer im Laufe der Ehe aus Errungenschaft erworben hatte. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von diesem Wert ausgegangen. Es habe sich an der Verhandlung des Bezirksgerichts Baden bestätigt, dass diese Bilder wertlos seien, wovon im erstinstanzlichen Urteil auch das Bezirksgericht ausgegangen sei. Zudem sei bei Kunstgegenständen der Verkehrswert auf dem privaten Markt am Bewertungsstichtag massgeblich und nicht der Anschaffungswert. Eine (nachträglich eingeholte) Auktionsnotiz der Germann Auktionen AG belege, dass Bilder von Landolt zum Zehntel des von der Vorinstanz angenommenen Preises gehandelt würden, also nur noch ideellen Wert hätten, weshalb der güterrechtliche Ausgleich um Fr. 15'560.-- zu reduzieren sei.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe sinngemäss behauptet, die Bilder seien zu einem (Verkehrs-) Wert in der Höhe ihres Anschaffungswerts in die Errungenschaft aufzunehmen. Dabei habe sie in der Klage die Bilder "Öises Aprikosebäumli im Bluescht" für Fr. 8'000.--, "Wiissi Trübli im rote Gschir" für Fr. 3'500.-- und "Schneeberglandschaft" für Fr. 4'400.-- aufgeführt. In der Klageantwort habe der Beschwerdeführer einzig bestritten, dass das Bild "Schneeberglandschaft" bzw. "Dreigestirn" Fr. 3'100.-- gekostet habe; zusätzlich habe er das Bild "Sommermorgen" für Fr. 960.-- erworben. Er habe also eingeräumt, Bilder für Fr. 15'560.-- mit Mitteln der Errungenschaft erworben zu haben, worauf die Beschwerdegegnerin in der Replik zutreffend hingewiesen habe. Damit sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht substanziell bestritten worden. Der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung, die Bilder seien wertlos, da kein Markt mehr dafür bestehe, sei verspätet erfolgt.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer zieht die Interpretation des Antrags der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz nicht in Zweifel. Er bringt auch nicht vor, dass er in Klageantwort oder Duplik bereits von einer Wertlosigkeit der Bilder gesprochen hätte. Mithin ist zu prüfen, ob er diesbezüglich an der Hauptverhandlung noch neue Behauptungen aufstellen konnte. Gemäss Art. 229 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich um echte oder unechte Noven handelt (Art. 229 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO). Fand kein zweiter Schriftenwechsel statt, können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung noch vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Vorliegend gab es eine Replik und Duplik, mithin fand ein zweiter Schriftenwechsel statt, womit Abs. 2 nicht anwendbar ist. Dass die Voraussetzungen von Abs. 1 gegeben gewesen wären, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanz verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.  
 
4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in seiner Errungenschaft einen Betrag von Fr. 119'844.-- eingeschlossen, der in die berufliche Vorsorge geflossen sei. Das sei bei der Entscheidfindung übersehen worden, womit die Beschwerdegegnerin vom selben Betrag zwei Mal profitiere: im Güterrecht und bei der beruflichen Vorsorge. Er sei "der begründeten Auffassung, dass aus der Aktenlage des Trennungsjahres 2011 und der eingereichten Belege eindeutig hervorgeht, dass im Trennungsjahr der genannte Betrag von CHF 119'844.00 vom Guthaben des Beschwerdeführers in das BVG einfloss und so selbst vom Bezirksgericht beim sorgfältigen und eingehenden Studium im Vorfeld des Scheidungsprozesses hätte gesehen werden müssen."  
 
4.2.1. Die Vorinstanz setzte sich mit der Rüge auseinander und nahm diesbezüglich auf eine Bescheinigung über Vorsorgebeiträge der Personalvorsorgestiftung PAT-BVG vom 20. Februar 2012 Bezug, welche der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eingereicht hatte. Die Vorinstanz hält dann aber fest, das Dokument sei erstmals im Berufungsverfahren eingereicht worden. Der Beschwerdeführer lege weder dar noch sei erkennbar, weshalb die Bestätigung nicht bereits vor der ersten Instanz eingereicht worden sei. Die entsprechenden Behauptungen und das zugehörige Beweismittel seien daher als unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.  
 
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung wie die Vorinstanz dafür, der Beschwerdeführer habe die diesbezüglichen Vorbringen zu spät in den Prozess eingebracht. Zusätzlich wendet sie ein, es sei schon deshalb keine doppelte Begünstigung nachgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer eingereichte Bescheinigung über kein Datum verfüge und folglich unklar geblieben sei, ob die Einzahlungen nicht bereits vor dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt seien. Im Fall dass die freiwilligen Einzahlungen vor dem Stichtag erfolgt seien, seien diese güterrechtlich nicht berücksichtigt worden, sondern nur bei der Teilung der zweiten Säule.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dem erstinstanzlichen Gericht hätten Unterlagen vorgelegen, aus denen der strittige Sachverhalt ersichtlich gewesen wäre. Er zeigt aber in der Beschwerde weder auf, aus welchem Dokument die geschilderte Sachlage hätte hervorgehen sollen, noch wann resp. dass er dieses dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht hätte. Soweit er dies in der Ergänzung vom 15. Mai 2017 nachholen will, erfolgt dies zu spät und ist nicht zu berücksichtigen (E. 1.2 in fine). Damit kommt er seinen Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nach; der blosse Verweis auf Vorakten reicht nicht aus (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 224 E. 2.1 S. 245; je mit Hinweisen).  
 
4.3. In Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung ist die Beschwerde damit abzuweisen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Unterhaltsberechnung in mehrerer Hinsicht. 
 
5.1. Die Vorinstanz setzte das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'908.-- fest (aufgrund des ausländischen Wohnsitzes reduzierter Grundbetrag von Fr. 840.--, Mietkosten Fr. 935.--, Mietnebenkosten Fr. 350.--, Krankenkassenkosten Fr. 783.--). Hinzu komme ein Freibetrag von Fr. 1'241.--, was zusammen den gebührenden Verbrauchsunterhalt der Beschwerdegegnerin ausmache (Fr. 4'149.--). Zusätzlich sei ihr ein Vorsorgeunterhalt geschuldet, wobei der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt habe. Alles zusammen ergab einen vom Beschwerdeführer geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'149.--. Dieser sei, anders als vom Beschwerdeführer beantragt, nicht geschuldet bis zum AHV-Eintritt des Beschwerdeführers, sondern bis zum AHV-Eintritt der Beschwerdegegnerin.  
 
5.1.1. Vorliegend ist vorab die von der Vorinstanz gewählte Methode resp. die Methodenvermischung umstritten (zweistufige Berechnung mit Überschussteilung versus einstufig konkrete Berechnung). Die Vorinstanz gibt zwar vor, nach der einstufig-konkreten Methode vorzugehen, da eine relativ hohe Sparquote nachgewiesen sei, die durch die scheidungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht werde. Faktisch nimmt die Vorinstanz dann doch nicht eine konkrete Berechnung des gebührenden Unterhalts anhand des tatsächlichen Bedarfs vor, sondern spricht der Beschwerdegegnerin wie bei der zweistufigen Berechnung - zusätzlich zum errechneten Bedarf - einen Überschussanteil zu, wie aus vorangehender Erwägung hervor geht.  
 
5.1.2. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt (Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1, in: FamPra.ch 2015 S. 212), wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 134 III 577 E. 3 S. 578). Diese Voraussetzungen können auch bei guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; zum Ganzen vgl. auch Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016, in: ZBJV 153/2017 S. 486).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der Beschwerdegegnerin ein Vorsorgeunterhalt zusätzlich zum gebührenden Unterhalt zugesprochen wurde (vgl. E. 5.1).  
 
5.2.1. Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106; 134 III 145 E. 4 S. 146).  
Gemäss Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst der gebührende nacheheliche Unterhalt, für den die Ehegatten soweit zumutbar selbst aufzukommen haben, eine angemessene Altersvorsorge ein. Daraus folgt, dass der Vorsorgeunterhalt im Bedarf des berechtigten Ehegatten einzuberechnen ist (vgl. URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 125 ZGB; Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.2, in: ZBJV 153/2017 S. 486). 
 
5.2.2. Die Vorinstanz hat zuerst den "gebührenden Unterhalt" der Beschwerdegegnerin berechnet, indem sie zum monatlichen Verbrauchsunterhalt einen auf sie entfallenden Überschussanteil hinzuzählte (vorstehend E. 5.1). Zu diesem Betrag addierte sie Fr. 1'000.-- als Vorsorgeunterhalt hinzu. Der Vorsorgeunterhalt wurde mithin über den gebührenden Unterhalt hinaus zugesprochen. Das würde in vorliegendem Fall bedeuten, dass der Beschwerdeführer den Vorsorgeunterhalt der Beschwerdegegnerin aus seinem Überschussanteil finanzieren muss, während sie ihren Überschussanteil plus Vorsorgeunterhalt erhält. Dies ist bundesrechtswidrig (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.1 f.).  
 
5.3. In Bezug auf die konkrete Höhe des Vorsorgeunterhalts bestreitet der Beschwerdeführer weiter, einen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von Fr. 1'000.-- anerkannt zu haben, wie dies die Vorinstanz behaupte. Der Beschwerdegegnerin komme bestenfalls ein Betrag von Fr. 200.-- zugute.  
 
5.3.1. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung moniert hatte, um einen Vorsorgebeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat zu erzielen, müsste jemand vollzeitlich in einer besonderen Kaderfunktion arbeiten resp. speziell versichert sein, was auf die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Dieser stehe bestenfalls ein Vorsorgeguthaben von Fr. 200.-- pro Monat zu. Zu guter Letzt stützt die Vorinstanz dann aber auf die Klageantwort des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ab, wo er den Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt habe.  
 
5.3.2. In der Klageantwort vom 27. Juni 2014, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, hatte der Beschwerdeführer in der Tat einen Betrag von Fr. 1'000.-- für "Private Vorsorge/Lebensversicherungen" aufgelistet. Gleichzeitig führte er aus, dass dies nur für den Fall gelte, dass keine Überschussteilung stattfinde. Mehr noch, er wies auf S. 14 der Klageantwort ausdrücklich darauf hin, dass nur bei der einstufig konkreten Methode ein solcher Vorsorgeunterhaltsbeitrag berücksichtigt werden dürfe, da die Beschwerdegegnerin sonst durch eine Beteiligung am Überschuss und den zusätzlichen Vorsorgebeitrag doppelt begünstigt würde. In diesem Kontext von einer Anerkennung eines (zusätzlich zum gebührenden Unterhalt) geschuldeten Vorsorgeunterhalts in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu sprechen, geht nicht an. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.  
Von einer Anerkennung hätte lediglich im Rahmen einer reinen Bedarfsmethode ohne Überschussteilung gesprochen werden können (Bedarf + Vorsorgeunterhalt = Unterhaltsbeitrag). Eine Methode, welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aber gerade nicht gewählt hat. Hält die Vorinstanz an einer zweistufigen Berechnung mit Überschussteilung fest, wird über den Betrag eines angemessenen - wohl tiefer liegenden - Vorsorgeunterhalts neu befunden werden müssen. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer rügt weitere Punkte der Unterhaltsberechnung.  
 
5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den Grundbetrag als zu hoch rügt, den die Vorinstanz für die in Deutschland lebende Beschwerdegegnerin eingesetzt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz ausführt, hat er in der Klageantwort selbst einen Betrag von Fr. 876.-- vorgeschlagen, womit der Betrag als anerkannt gelten kann. Die Vorinstanz senkte den Betrag sogar noch zu seinen Gunsten auf Fr. 840.--.  
 
5.4.2. Nicht weiter einzugehen ist auch auf seine Kritik, der Entscheid respektiere die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit nicht. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, wo er Arztberichte in das Verfahren eingebracht hätte. Der blosse Verweis auf Vorakten reicht nicht aus (vgl. E. 4.2.3).  
 
5.4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (behaupteten) Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin, zu den Kinderunterhaltsbeiträgen und zum Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin mit seinen Unterhaltsbeiträgen ein Predigerehepaar finanziere, sind appellatorischer Natur, worauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.5. Strittig ist schliesslich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, über seine Pensionierung hinaus Unterhalt z ahlen zu müssen.  
 
5.5.1. Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des  Unterhaltspflichtigen  festgesetzt. Diese Praxis beruht zum einen auf dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, und zum andern auf der Erkenntnis, dass sich die verfügbaren Mittel häufig verringern, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, mit der Folge, dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (dazu BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596; vgl. auch Urteil 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 5.2).  
 
5.5.2. Der Beschwerdeführer hatte vor der ersten Instanz die Befristung der Unterhaltsbe iträge bis 31. Juli 2021 beantragt (Klageantwort Rechtsbegehren Ziff. 3.3), was mit dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes begründet wurde (Klageantwort S. 15 in fine).  
Da der Beschwerdeführer erst später, nämlich im Jahr 2024, das 65. Altersjahr vollenden wird, stellte sein Berufungsbegehren, der Unterhalt sei bis zu seinem Renteneintrittsalter zu beschränken, kein neues Rechtsbegehren dar, sondern eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens. In der Berufung führte er aus, dass er ab seinem Rentenalter noch Fr. 2'331.-- AHV-Rente und Fr. 3'458.-- PAT-BVG-Rente erhalte, was Einkünfte von Fr. 5'789.-- ergebe. Er belegte die Behauptung mit einer Rentenvorausberechnung der Medisuisse vom 5. April 2015 und einer Rentenvorausberechnung der PAT-BVG. Die Vorinstanz hat die Unterlagen mit der Begründung ignoriert, diese seien verspätet eingereicht worden. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte angesichts seines Antrags und der angebotenen Beweise prüfen müssen, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Eintritt in das Rentenalter verhält und im Falle nicht mehr ausreichender Einkünfte eine Reduktion oder Streichung des Unterhaltsbeitrags auf diesen Zeitpunkt hin vorsehen müssen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 
 
6.  
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil in Bezug auf die beanstandeten Ziffern aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die übrigen Kosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Nach erfolgter Rückweisung wird die Vorinstanz auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.1 (Unterabschnitt 5.), 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. 
 
3.  
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann