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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_746/2020  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       A.________ AG, 
2.       B.________ AG, 
3.       C._________ GmbH, 
alle drei vertreten durch Dr. Christoph Willi und Matthias Stauffacher Rechtsanwälte, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 10. November 2020 (C-4236/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 10. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesverwaltungsgericht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) angewiesen hat, die auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erfolgte Publikation der per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen betreffend die Produktegruppen 14.11 (Geräte zur Behandlung von Atemstörungen im Schlaf) und 14.12 (Geräte für die mechanische Heimventilation) der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL; Anhang 2 KLV) umgehend zu entfernen und die betroffenen Kreise davon in geeigneter Weise umgehend in Kenntnis zu setzen, 
dass mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. u. 20 zu Art. 106 BGG), 
dass der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte (Grundsatz der Gewaltenteilung, Willkürverbot) anruft, 
dass sich die Beschwerdebegründung indes im Wesentlichen darin erschöpft darzulegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die von der A.________ AG, der B.________ AG und der C.________ GmbH erhobene Beschwerde nicht eintreten darf, 
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage der Verfassungsmässigkeit eines vorinstanzlichen Eintretens auf die Beschwerde bildet, sondern einzig die Frage, ob der angefochtene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG verfassungskonform ist, 
dass das beschwerdeführende Departement im Weiteren nicht - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids - aufzeigt, inwiefern aus einer Verneinung der ersten Frage auch eine Verneinung der zweiten folgen würde, 
dass sich im Übrigen aus einer allfälligen Verfassungswidrigkeit eines vorinstanzlichen Eintretens auf die Beschwerde jedenfalls keine offenkundige Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen ableiten liesse, 
dass damit die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, 
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und der bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden anwendbare Art. 93 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, 
dass das beschwerdeführende Departement keine Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger