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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1133/2021  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung, Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 24. August 2021 (SST.2020.100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft A.________ mit Anklage vom 11. November 2019 vor, am 24. April 2017 am Grenzübergang Laufenburg bei der Einreise in die Schweiz trotz Entzugs des Führerausweises den Personenwagen mit dem Kennzeichen AG xxx gelenkt zu haben (Straftatendossier 1). Weiter soll A.________ am 24. Juni 2017 mit demselben Fahrzeug und erneut ohne Fahrberechtigung namentlich auf dem Weg vom Flughafen U.________ nach V.________ eine Verkehrskontrolle missachtet und in der Folge diverse Verkehrsregeln verletzt haben (Straftatendossier 2). 
 
B.  
Mit Urteil vom 22. April 2020 sprach das Bezirksgericht Laufenburg A.________ von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 1), des Nichtbeachtens eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 bis SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Straftatendossier 2), des fahrlässigen ungenügenden Abstands beim Überholen gemäss Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Straftatendossier 2), der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 22 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 2) sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Straftatendossier 2) frei. Hingegen erklärte es A.________ schuldig der Nichtabgabe eines entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Straftatendossier 1), des Nichtbefolgens eines polizeilichen Handzeichens gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 2), der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Straftatendossier 2), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (Straftatendossier 2) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG (Straftatendossier 2) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--.  
 
C.  
Auf teilweise Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau am 24. August 2021 A.________ im Straftatendossier 1 zusätzlich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie im Straftatendossier 2 zusätzlich des Nichtbeachtens eines Lichtsignals gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 bis SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Frei- und Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--.  
 
D.  
 
D.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbefolgen eines polizeilichen Haltezeichens, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er sei aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe eines entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 90.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
D.b. Sowohl das Obergericht als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Stellungnahme verzichtet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Straftatendossier 1 eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 3 StGB. Er macht geltend, er sei am 24. April 2017 durch die Schweizer Behörden in der Grenzabfertigung am Grenzübergang Laufenburg, welche durch beide Staaten Schweiz und Deutschland erfolge, angehalten und kontrolliert worden. Weil sich die Zollanlage auf deutschem Hoheitsgebiet befinde, sei er ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs des SVG ohne gültigen Führerschein gefahren. Eine Zurechnungsnorm, welche sein Verhalten in der Schweiz unter Strafe stellen würde, gebe es nicht. Das von der Vorinstanz herangezogene Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland setze namentlich einen engen Zusammenhang des strafrechtlichen Vorwurfs mit dem Grenzübertritt voraus. Ein solcher liege hier gerade nicht vor. Die Fahrerlaubnis von einreisenden Personen habe nichts mit der Grenzabfertigung zu tun, sondern sei im SVG geregelt. In Beachtung des Territorialitätsprinzips müsse (in der Schweiz) eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises unterbleiben (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei am 24. April 2017 durch die Schweizer Grenzwache am Grenzübergang Laufenburg kontrolliert worden, als er mit seinem Personenwagen in die Schweiz habe einreisen wollen. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2016 per 6. Oktober 2016 auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Der angeklagte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden und sei deshalb als erstellt zu betrachten. Die fragliche Grenzabfertigungsstelle befinde sich gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Laufenburg (CH) /Laufenburg (D) vom 15. Juni 2010 (SR.0.631.252.913.693.6) auf deutschem Staatsgebiet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 1. Juni 1961 (SR 0.631.252.913.690; nachfolgend: "Rahmenabkommen") würden im Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt seien, die Grenzabfertigung vorzunehmen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gelten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen würden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dränge sich eine weite Auslegung des Begriffs "Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen" auf. Es würden nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse darunter fallen. Die Grenzbeamten müssten ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränken. Gemäss Art. 23 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. März 2009 (SAR/AG 530.033; nachfolgend: "Verwaltungsvereinbarung") nehme die Grenzwache hinsichtlich des Tatbestands des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises polizeiliche Aufgaben in selbständiger Erledigung wahr. Dies umfasse auch die Strafverfolgung. Es gehöre damit zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von (mit einem Fahrzeug) einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einer Verletzung der Vorschriften die Strafverfolgung einzuleiten. Ein Zusammenhang des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens (Einfahren in die sogenannte "Zone" mit dem Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises) mit dem bevorstehenden Grenzübertritt sei gegeben. Damit sei gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Rahmenabkommens die schweizerische Gerichtsbarkeit zu bejahen und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG anwendbar (angefochtenes Urteil S. 17 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem SVG ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StGB).  
Mit dem vorerwähnten Rahmenabkommen haben die Schweiz und Deutschland vereinbart, den Übergang über die gemeinsame Grenze im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen, lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu und ermächtigen sie die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen des Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben (Art. 1). Grenzabfertigung im Sinne des Abkommens bedeutet die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzübertritt von Personen sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, Fahrzeugen und anderen Vermögensgegenständen beziehen (Art. 2 Ziff. 1). Art. 4 des Abkommens sieht vor, dass im Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie in der Gemeinde des Nachbarstaates gelten, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Sie werden grundsätzlich von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt (Abs. 1). Wird in dieser Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, als ob die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen wären, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist (Abs. 2). Im Übrigen gilt in der Zone das Recht des Gebietsstaates (Abs. 3). 
 
1.3.2. Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der Begriff der Grenzabfertigung des Rahmenabkommens weit auszulegen ist. Es betonte insbesondere, dass eine Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen nur unter der Bedingung als sinnvoll und zweckmässig erachtet wird, dass der Nachbarstaat in der Zone nebst den Zoll- auch seine Polizeikontrollen durchführen kann. Müssten Letztere vorgängig auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, würde der Zweck des Rahmenabkommens, den Grenzübergang zu erleichtern, vereitelt. Deshalb drängt sich eine weite Auslegung der "Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt beziehen", auf und zwar in dem Sinne, dass darunter nicht nur die eigentlichen Zollbestimmungen (SR 63) fallen, sondern auch Vorschriften nicht zollrechtlicher Bundeserlasse (heute: vgl. Art. 95 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; zum Ganzen: BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Hinweis; Urteile 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3b/bb; 6S.5/1988 vom 10. Juni 1988 E. 5b).  
Den Reisenden entsteht durch die Verlegung der Grenzkontrolle in ein fremdes Territorium rechtlich gesehen kein Nachteil. Ob sie bei der Ein- und Ausreise an der Grenze selbst, in einem fahrenden Zug oder bei einem auf dem Gebiet des Nachbarstaates gelegenen Grenzposten kontrolliert werden, bildet keinen wesentlichen Unterschied. Die Grenzbeamten müssen ihre Tätigkeit somit nicht auf rein zollrechtliche Belange beschränken (BGE 127 IV 20 E. 2b/bb; Urteile 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3b/bb; 6S.5/1988 vom 10. Juni 1988 E. 5b). Zu ihrer Tätigkeit gehört namentlich die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen. Sie führen die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch. Dabei kontrollieren sie insbesondere den Führer- und den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; 741.013]). 
Entscheidend ist der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt von Personen oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vermögensgegenständen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Rahmenabkommens; BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Hinweis). 
 
1.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Grenzabfertigungsstelle am Grenzübergang Laufenburg, an welcher der Beschwerdeführer angehalten und kontrolliert wurde, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet.  
Stossen die schweizerischen Grenzbeamten bei ihrer verkehrspolizeilichen Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und vorgeschriebenen Ausstattung eines einreisenden Fahrzeuges am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten auf verbotene Zubehörteile, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/bb mit Verweis auf das Urteil 6S.574/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3.). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, gehört es nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SKV (auch) zu den Aufgaben der Grenzbeamten, die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren und bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Strafverfolgung einzuleiten (und, wie im vorliegenden Fall, die ihnen durch den Kanton Aargau übertragenen polizeilichen Aufgaben selbständig auszuführen; vgl. Art. 97 ZG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 der vorerwähnten Verwaltungsvereinbarung). Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit der enge Zusammenhang des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens mit dem bevorstehenden Grenzübertritt ohne Weiteres gegeben. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des (strafprozessualen) Legalitätsprinzips geltend macht, ist eine solche weder hinreichend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zum Straftatendossier 2 eine Verletzung der Beweisverwertungsvorschriften geltend. Er bringt vor, die Videoüberwachung im Parkhaus des Flughafens U.________, derentwegen er letztlich überführt worden sei, sei unverwertbar. Die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels müsse gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zur Unverwertbarkeit aller gestützt darauf erhobenen späteren Beweismittel und damit zum vollständigen Freispruch für alle Vorwürfe des Straftatendossiers 2 führen. Bei der fraglichen Videoüberwachung handle es sich um ein privates Beweismittel, wobei bei der Einfahrt ins Parkhaus nicht auf die Überwachungskameras hingewiesen worden sei. Zunächst blende die Vorinstanz das schuldrechtliche Verhältnis zwischen ihm als Benutzer des Parkhauses und der Flughafen U.________ AG aus. Fehle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der Einfahrt ein Hinweis auf die Videoüberwachung, könne der Nutzer nicht gültig in diese einwilligen und sie nicht unmittelbar in den Vertrag einbezogen werden. Bei einem Mietvertrag könne auch nicht konkludent in die Haus- bzw. Parkingordnung im Sinne einer Globalübernahme der Videoüberwachung zugestimmt werden. Ohnehin fehle gemäss der vorinstanzlichen Feststellung vor oder beim Vertragsschluss jeglicher Hinweis auf die AGB, d.h. auf die Parkingordnung, wo die Videoüberwachung thematisiert werde. Zudem mangle es auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten an der erforderlichen Erkennbarkeit, zumal das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen und Autokennzeichen erkennbar seien, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e DSG darstelle. Sodann würden diese Personendaten nicht zu dem angegebenen Zweck, nämlich der Gewährleistung der Sicherheit im Flughafenareal, verwendet. Die Videoüberwachung erfolge zur Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen im Flughafenareal. Mithin diene sie gerade nicht dazu, Beweismaterial für Verkehrsdelikte auf öffentlichen Strassen ausserhalb des Machtbereichs des Flughafens zuhanden der Strafverfolgungsbehörden zu beschaffen. Die Verwendung der Videoüberwachung sei insoweit auch unverhältnismässig. Im Ergebnis sei das private Beweismittel widerrechtlich erstellt worden. Hinzu komme schliesslich, dass die fraglichen Vorwürfe keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellten (Beschwerde S. 9 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält dafür, dass die von der Flughafen U.________ AG erstellte Videoaufnahme vom 24. Juni 2017 rechtmässig erfolgt und damit verwertbar sei. Auch wenn sich bei der Einfahrt in das fragliche Parkhaus kein Schild befinde, welches auf die Videoüberwachung aufmerksam mache, liege kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 DSG vor. Die entsprechenden Hinweise würden sich bereits auf den bei der Einfahrt erhältlichen Parktickets befinden. Weiter werde in den an diversen Orten (z.B. im Lift) angeschlagenen Hausordnungen, an verschiedenen Anschlägen im Bereich des Parkhauses sowie in der auf der Webseite des Flughafens U.________ abrufbaren Parkingordnung auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. In Ziff. 1.3 der Parkingordnung werde zudem festgehalten, dass die Aufzeichnungen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt würden. Die fragliche Videoüberwachung sei für den Beschwerdeführer damit ohne Weiteres erkennbar gewesen. Überdies sei aus der Parking- sowie der Hausordnung klar ersichtlich, dass die Videoaufzeichnung aus Sicherheitsgründen erfolge und der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen diene. Die Aufzeichnungen seien ohne Weiteres geeignet, diesen Sicherheitszweck der privaten Betreiberin zu gewährleisten. Die Videoüberwachung erscheine unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig. Zumal der Eingriff in die Privatsphäre durch die überwiegenden Sicherheitsinteressen der Betreiberin gerechtfertigt sei, sei auch keine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich (Urteil S. 21 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.  
Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; 138 II 346 E. 6.5; Urteile 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2).  
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss es für die betroffene Person "erkennbar" sein, ob und wann Daten, die sie betreffen, gegenwärtig oder allenfalls in der Zukunft beschafft werden (MAURER-LAMBROU/STEINER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 16a zu Art. 4 DSG; vgl. auch Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] zu den Änderungen vom 17. Dezember 2004 und vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG], S. 3). Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer erkennbaren Beschaffung gesprochen werden kann, sind nach den Umständen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beurteilen (Art. 4 Abs. 2 DSG; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG] und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 19. Februar 2003, BBl 2003 2101, 2125 f.; Erläuterungen EDÖB, a.a.O., S. 3; DAVID ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], 2008, N. 51 zu Art. 4 DSG; MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., N. 16a ff. zu Art. 4 DSG mit Hinweisen; BRUNO BAERISWYL, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Datenschutzgesetz, 2015, N. 51 zu Art. 4 DSG; ASTRID EPINEY, in: Datenschutzrecht, Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], 2011, § 9 Rz. 39 f.; PHILIPPE MEIER, Protection des données, 2011, § 4 Rz. 707). Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG bedeutet, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste oder dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wird (MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., N. 16b zu Art. 4 DSG mit Hinweisen; BAERISWYL, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 4 DSG; vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, 7025).  
Ob die hier interessierende Videoüberwachungsanlage den Anforderungen an Art. 4 Abs. 4 DSG genügte, kann offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt. 
 
2.4.2. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 DSG dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3; 138 II 346 E. 7.2; 136 II 508 E. 6.3.1; Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3; 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis). Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln (ROSENTHAL, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 13 DSG; RAMPINI, Basler Kommentar, a.a.O., N. 20 zu Art. 13 DSG; MEIER, a.a.O., § 12 Rz. 1618). Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E. 2.2.1; 136 II 508 E. 6.3.3; vgl. auch ROSENTHAL, a.a.O., N. 7 zu Art. 13 DSG; RAMPINI, a.a.O., N. 21 zu Art. 13 DSG; MEIER, a.a.O., § 12 Rz. 1619 ff.). Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (ROSENTHAL, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 DSG; RAMPINI, a.a.O., N. 22 zu Art. 13 DSG; LUCIEN MÜLLER, Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen - insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, 2011, S. 338; STEFAN MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, AJP 2018, S. 164). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen (Urteil 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 in Bezug auf eine heimliche Videoüberwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts, in welchem die Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst wurden; vgl. auch RAMPINI, a.a.O., N. 22 zu Art. 13 DSG; MEIER, a.a.O., § 12 Rz. 1622 und 1630). Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (Merkblatt EDÖB, a.a.O., S. 2; MÜLLER, a.a.O., S. 341 mit Hinweisen; MAEDER, a.a.O., S. 165).  
 
2.4.3. Die Videoaufzeichnung im fraglichen Parkhaus des Flughafens U.________ erfolgte aus Sicherheitsgründen und diente der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen (vgl. Urteil S. 23). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, werden die durch die Videoüberwachung erzielten Personendaten zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit im Parkingareal (des Flughafens) verwendet. Er bestreitet denn auch nicht, dass eine Videoüberwachung in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus eines internationalen Flughafens geeignet sein kann, sowohl den Schutz von dort sich aufhaltenden Personen und/oder befindlichen Gegenständen der Betreiberin selbst oder Dritter zu gewährleisten als auch zur Ahndung allfälliger Widerhandlungen im Parkhaus beizutragen (vgl. auch Merkblatt EDÖB, a.a.O., S. 2; RAMPINI, a.a.O., N. 22 zu Art. 13 DSG; MÜLLER, a.a.O., S. 341 mit Hinweisen). Ebenso wenig kritisiert der Beschwerdeführer den Umfang und Charakter der durch die Videoüberwachung bearbeiteten Daten. Wie aus dem vorinstanzlichen Urteil hervorgeht, können unbefugte Personen keine Videos einsehen und erfolgt deren Löschung automatisch (S. 23). Wenn die Vorinstanz im Ergebnis von einem überwiegenden Sicherheitsinteresse der Betreiberin (und Dritter) ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Datenbearbeitung nach Art. 13 DSG als nicht widerrechtlich.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen obligationenrechtliche Überlegungen anstellt, welche gegen eine Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung sprechen sollen, legt er nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich, was er aus einer allfälligen mangelnden Einwilligung in die Videoüberwachung zu seinen Gunsten ableiten will. Wie soeben dargelegt, wurde er durch die Videoaufnahme jedenfalls nicht widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Zu Recht hielt die Vorinstanz hierzu fest, dass unter den gegebenen Umständen keine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist; insoweit stösst auch seine Gehörsrüge, die Vorinstanz habe seine entsprechenden Vorbringen nicht behandelt, ins Leere. 
 
2.4.4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber ist grundsätzlich verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Art. 265 Abs. 1 StPO).  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland forderte die Flughafen U.________ AG mit Editionsverfügung vom 29. Juni 2017 gestützt auf Art. 265 StPO zur Herausgabe der fraglichen Videoaufzeichnung auf. Gründe, welche gegen die Beschlagnahme und Herausgabe der Videoaufnahme als mögliches Beweismittel zur Identifikation der Täterschaft sprechen, werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz treffend festhält, ist unbeachtlich, dass sich die die Zwangsmassnahme begründenden Anlassdelikte ausserhalb des Parkhauses abgespielt haben; immerhin fuhr das fragliche Fahrzeug beim Verlassen des Parkhauses (direkt) in die Richtung der polizeilichen Kontrollstelle (vgl. kant. Untersuchungsakten pag. 67). 
 
2.4.5. Zusammenfassend erweist sich die Videoaufzeichnung als im fraglichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwertbar.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, er sei ab seiner Festnahme am späten Abend des 24. Juni 2017 zu Unrecht nicht notwendig verteidigt gewesen, weshalb "seine und die weiteren Einvernahmen" bzw. "alle Einvernahmen vom 24., 25. und 28. Juni 2017" unverwertbar seien (Beschwerde S. 13 ff.).  
 
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diese vorinstanzlichen Feststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein drohender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1; Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Die beschuldigte Person muss ebenso notwendig verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut "valide") bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3; Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 1B_210/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3).  
 
3.3. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist:  
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 20. Februar 2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Diese Probezeit endete am 20. Februar 2017, weshalb sich die hier zu beurteilenden Straftaten nicht innerhalb dieser Probezeit ereigneten, womit ein Widerruf der genannten bedingt ausgesprochenen Strafe ausgeschlossen war (Urteil S. 14). Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Strafregisterauszug habe "einen" glauben lassen, die Probezeit hätte aufgrund des teilweisen Weiterzugs des fraglichen Urteils an die Berufungsinstanz erst am 3. Juli 2014 mit der Rechtskraft des Urteils der Berufungsinstanz begonnen und wäre folglich bei Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens noch nicht beendet gewesen, ist nicht stichhaltig. Jedenfalls ist nicht belegt, dass die (zu diesem Zeitpunkt das Strafverfahren führenden) Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zu Beginn des Verfahrens davon ausgegangen sein sollen, er habe am 24. Juni 2017 innerhalb der Probezeit delinquiert. Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass ein Widerruf - aus objektiven Gesichtspunkten - gar nie in Frage kam. Am Ganzen ändert nichts, dass im September bzw. November 2019 die alsdann für das Verfahren zuständige aargauische Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten habe, dem Beschwerdeführer drohe nebst den vorgeworfenen Delikten auch der Widerruf der fraglichen bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (und bei der Beschwerdegegnerin die Einsetzung des Anwalts des Beschwerdeführers zum amtlichen notwendigen Verteidiger verlangt habe). 
Weshalb dem Beschwerdeführer im Weiteren unter dem Titel von Art. 130 lit. c StPO ein notwendiger Verteidiger hätte bestellt werden müssen, legt er nicht ausreichend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz begründet einlässlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer überdurchschnittlichen Überforderungssituation befand, aufgrund welcher er seine Interessen nicht hätte hinreichend wahrnehmen können. Insbesondere hält sie fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2017 festgenommen wurde und danach zunächst den Wunsch äusserte, bei der Einvernahme durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner vertreten zu werden. Dieser konnte telefonisch indessen nicht erreicht werden, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Nach dieser Auskunft wollte er bei der Befragung keinen Anwalt mehr dabei haben. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2017 wurde er erneut auf die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger beizuziehen oder den Antrag auf einen amtlichen Verteidiger zu stellen, hingewiesen, was er zur Kenntnis nahm (vgl. Urteil S. 15 f.). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Sein Anspruch auf Verteidigung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die fast zwei Jahre dauernde Sistierung des Verfahrens aufgrund eines anderen, in Basel-Stadt geführten Strafverfahrens sei nicht rechtmässig gewesen, weshalb sich vom 9. Juni 2017 bis am 27. März 2019 eine Phase von "Nichtstun" ergebe (Beschwerde S. 15 ff.).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sistierte am 9. Juni 2017 die (zu diesem Zeitpunkt auf das Straftatendossier 1 beschränkte) Untersuchung gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das damals im Kanton Basel-Stadt gegen ihn laufende Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Urteil S. 36 mit Verweis auf die Erstinstanz). Soweit der Beschwerdeführer (nachträglich) die Sistierungsverfügung beanstanden will, setzt er sich ohnehin nicht rechtsgenüglich damit auseinander. Nachdem die Sistierung am 4. Oktober 2018 aufgehoben wurde, erfolgte am 27. März 2019 die staatsanwaltschaftliche Mitteilung hinsichtlich des Verfahrensabschlusses, worauf der Beschwerdeführer (erneut) Beweisanträge stellte. Die anschliessenden Konfrontationseinvernahmen konnten aufgrund einer Ferienabwesenheit einer Zeugin erst im September 2019 durchgeführt werden (vgl. Urteil S. 36). Am 11. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Selbst wenn im fraglichen basel-städtischen Verfahren bereits am 8. März 2018 das freisprechende Urteil ergangen sei, ergibt sich daraus nach dem Gesagten keine krasse Zeitlücke im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die zwingend zu einer Strafreduktion führen müsste. Auch in der Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Verfahrenssistierung, erscheint die Verfahrensdauer von rund drei Jahren bis zum (schriftlich begründeten) erstinstanzlichen Urteil nicht übermässig lang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Strafzumessung zum Schuldspruch wegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG im Straftatendossier 1. Zum einen verbiete sich eine Straferhöhung infolge Vorstrafe, zumal die früheren Delikte zeitlich weit zurückliegen würden und nicht vollständig einschlägig seien. Zum anderen gehe die Vorinstanz bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe unzulässigerweise von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.-- aus. In Ermangelung genauer aktueller Angaben sei der Tagessatz bei Fr. 90.-- gemäss erstinstanzlichem Urteil zu belassen (Beschwerde S. 17 f.).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend gewichtet werden (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Indes kommt er seiner Begründungsobliegenheit erneut nicht nach, wenn er unsubstanziiert behauptet, die neue Widerhandlung sei "ein Randproblem eher administrativer Art und mindestens teilweise mit dem unklaren Vorgehen des Strassenverksamtes erklärbar". Sodann ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn sie gestützt auf ein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers den Tagessatz bei Fr. 130.-- festlegt:  
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Macht der Täter keine (genauen) Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und sind die behördlichen Auskünfte dazu (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (Urteil 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1). Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, monatlich Fr. 3'482.-- Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Vor der Vorinstanz äusserte er sich bloss dahingehend, er arbeite wieder als Haustechniker und sein aktuelles Einkommen sei "höher" als die frühere Arbeitslosenentschädigung. Wenn die Vorinstanz in der Folge davon ausgeht, dass die vorgenannte Arbeitslosenentschädigung 70 % seines bisherigen Einkommens entspreche, womit sich ein früherer Lohn und damit auch ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- ergebe, und so - nach einem Pauschalabzug von 20 % - auf die genannte Tagessatzhöhe kommt (vgl. Urteil S. 36 f.), ist ihre Strafzumessung nachvollziehbar und überschreitet sie ihr sachrichterliches Ermessen nicht. 
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler