Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_702/2022  
 
 
Urteil vom 1. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer, 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 5. Dezember 2022 (SGREV.2022.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute, A.A.________ und B.A.________, wurden mit Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2019 für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2017 aufgrund pflichtgemässen Ermessens mit Fr. 310'000.- veranlagt. Dagegen erhoben die Eheleute Einsprache. Diese wurde durch die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen mit Einspracheentscheid vom 16. August 2019 teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2017 auf Fr. 255'769.- festgelegt. Gegen diesen Einspracheentscheid führten die Eheleute ein Verfahren bis vor Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1044/2021 vom 17. Mai 2022 infolge übermässiger Weitschweifigkeit auf die Beschwerde nicht ein.  
 
1.2. Mit Schreiben vom 24. August 2022 verfassten die Eheleute ein Revisonsgesuch an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und beantragten das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2017 auf Fr. 199'201.- festzusetzen. Weiter verlangten sie den Ausstand der zuständigen Steuerrevisorin.  
 
1.3. Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen den Eheleuten mit, dass kein Ausstandsgrund bestehe. Das Revisionsbegehren leitete es zuständigkeitshalber an das Steuergericht des Kantons Solothurn weiter. Hiergegen führten die Eheleute wiederum ein Verfahren im Kanton Solothurn mit unterschiedlichen Begründungen. Kantonal letztinstanzlich wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Dezember 2022 das Revisionsgesuch, auch in Bezug auf den Ausstandspunkt, ab, soweit es darauf eintrat.  
 
2.  
Mit "dritter verbesserter" Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2023, welche gemäss Antrag jene Beschwerden vom 27. Dezember 2022 und vom 2. Januar 2023 ersetzen soll, beantragen die Eheleute als Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022 wegen Nichtigkeit. Auch verlangen sie die Gutheissung ihres Revisions- und Ausstandsgesuchs mit Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2017 auf Fr. 199'201.-. Im Eventual- und Subeventualstandpunkt stellen sie diverse weitere Begehren. 
Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen. 
 
3.  
Das Steuergericht des Kantons Solothurn, nachfolgend die Vorinstanz, wies das Rechtsmittel der Beschwerdeführer soweit darauf einzutreten sei, ab, weil die durch die Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Revisionsgründe unklar bzw. nicht neu seien. Insofern sei auch fraglich, ob die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten worden sei. Überdies sei der vorgebrachte Ausstandsgrund gegen die ehemals eingesetzte Steuerrevisorin nicht neu. Zudem würden die Beschwerdeführer auch nicht aufzeigen, weshalb die angebliche Gehörsverletzung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entdeckt worden sein soll. 
Die Eintretensvoraussetzungen für die erhobene Beschwerde sind soweit erfüllt. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen, einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer bringen die angebliche Verletzung von verschiedenen Verfassungs- und EMRK-Normen vor. So habe die Vorinstanz wesentliche Verfahrensgrundsätze wie den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht oder einen angeblichen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht eingehalten. Zusätzlich machen sie die angebliche Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien der EMRK geltend. Neben rechtsungleicher und unfairer Behandlung, angeblich diversen Verstössen gegen Treu und Glauben sowie der Verletzung des Subsidiaritäts- oder Verhältnismässigkeitsgrundsatzes machen die Beschwerdeführer mehrere Willkürrügen geltend, wobei letztere unter anderem insbesondere auch in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung geltend gemacht werden.  
 
4.2. Vorliegend ist fraglich, ob alle angerufenen EMRK-Normen und teils auch Verfassungs-Normen überhaupt in den Anwendungsbereich des vorliegenden Verfahrens fallen und/oder im vorliegenden Verfahren justiziabel sind. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, da die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen rein appellatorischer Natur sind. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die behaupteten Verletzungen verschiedener Verfassungs- und EMRK-Normen schon deshalb als offensichtlich unbegründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der zulässigen Revisionsgründe gilt zusammenfassend was folgt: Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn rechtserhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], sowie in den vorliegend anwendbaren Bestimmungen inhaltsgleiche kantonale Norm § 165 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 des Kantons Solothurn über die Staats und Gemeindesteuern [StG/SO; BGS 614.11] entsprechend Art. 51 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).  
Sodann ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 148 DBG; § 166 StG/SO entsprechend Art. 51 Abs. 3 StHG). 
 
5.2. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hat die Vorinstanz das Revisionsbegehren abgewiesen (vgl. E. 3).  
 
5.2.1. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren, soweit sich die Ausführungen überhaupt innerhalb des Streitgegenstandes bewegen, gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Revisionsbestimmungen rechtswidrig angewendet haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer zielen ins Leere.  
 
5.2.2. Betreffend das Ausstandsgesuch in Bezug auf die Steuerrevisorin vermögen die Beschwerdeführer insbesondere nicht aufzuzeigen, wieso die geltend gemachten Vorwürfe neu sein sollen und/oder wieso eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Des Weiteren sind die gemachten Ausführungen pauschal gehalten und damit auch offensichtlich unbegründet. Von Nichtigkeit des angefochtenen Urteils kann keine Rede sein.  
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, dem Kantonalen Steueramt Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf