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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_309/2024  
 
 
Urteil vom 1. April 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Dr. Carlo Peer und Renato Savoldelli, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons 
Thurgau, 
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Kostenverfügung Ersatzvornahme (Ausstand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2024 (VG.2023.57/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 65 der Gemeinde Warth-Weiningen. Diese befindet sich teilweise in der Abbauzone sowie im Perimeter des Gestaltungsplans "Rekultivierung der Kiesabbauzone" und im Übrigen in der Landwirtschaftszone bzw. im Waldgebiet. 
Vom 26. November 2009 bis 10. März 2011 baute A.________ auf seiner Liegenschaft Kies ab. Im Frühjahr 2012 wurde festgestellt, dass im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. 65 eine Zwischendeponie mit Auffüllmaterial erstellt worden war, die sich teilweise in der Landwirtschaftszone bzw. im Wald befand. Die B.________ verfügte darauf einen Annahmestopp für Deponiematerial. Mit Entscheid vom 15. November 2012 verweigerte sie die nachträgliche Baubewilligung für die vorübergehende Nutzung der Landwirtschafts- bzw. Waldfläche als Deponieraum für Aushubmaterial und ordnete die Entfernung des ausserhalb der Abbauzone liegenden Materials und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis spätestens 31. Dezember 2012 an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
Am 18. August 2016 erliess die Gemeinde Vollzugsanweisungen unter Androhung der Ersatzvornahme. Auch dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem A.________ der Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nachgekommen war, verfügte die Gemeinde am 21. Juni 2019 die Ersatzvornahme durch die B.________ AG. Diesen Entscheid schützte das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 1C_193/2020 vom 30. September 2020. Im Zuge der Ersatzvornahmearbeiten gelangte A.________ wiederholt erfolglos an das Bundesgericht (Urteile 1C_85/2023 vom 12. Februar 2024 und 1C_83/2023 vom 5. Februar 2024). 
Im November 2021 wurden die Ersatzvornahmearbeiten beendet. Am 8. Dezember 2021 informierte die Gemeinde A.________ über die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Kosten von insgesamt Fr. 1'028'705.31 (inkl. MwSt.). Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, diesen Betrag bis zum 7. Januar 2022 zu bezahlen. A.________ liess die ihm angesetzte und einmalig bis 21. Januar 2022 verlängerte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen, woraufhin die Gemeinde die Betreibung einleitete. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 3. November 2022 verpflichtete die Gemeinde A.________, ihr den Betrag von Fr. 1'005'249.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Dezember 2021 zu bezahlen, und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Mit diesem ersuchte er in formeller Hinsicht unter anderem um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss zweier damals noch vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, die zu den bundesgerichtlichen Urteilen 1C_85/2023 vom 12. Februar 2024 und 1C_83/2023 vom 5. Februar 2024 führten, sowie bis zur rechtskräftigen Feststellung, ob und was für ein Standort aus altlastenrechtlicher Sicht vorliege. Zudem beantragte er, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er gegen C.________, Leiter der Abteilung Abfall und Boden des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau, und gegen dessen Amtschef, D.________, Ausstandsgründe geltend mache. 
Am 27. April 2023 wies das Departement das Sistierungs- und das Ausstandsgesuch im hängigen Rekursverfahren ab. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2024 abwies. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ am 17. Mai 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben und es seien die Ausstandsbegehren gegen D.________ und C.________ gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Departement schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2024 wurde das bundesgerichtliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum 30. August 2024 sistiert. Ein zweites Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 ab. In der Folge nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend ein Ausstandsbegehren in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Ausstandsgesuch gescheitert und insofern zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Zwischenentscheid des Departements geschützt hat, mit dem dieses das gegen D.________, Chef des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau, und C.________, Leiter der Abteilung Abfall und Boden, gerichtete Ausstandsbegehren abwies. 
 
3.  
Zunächst ist auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen einzugehen. 
 
3.1. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit der an einem Entscheid mitwirkenden Personen (BGE 142 I 172 E. 3.2; 140 I 326 E. 5.2; je mit Hinweisen; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 51 ff.). Zu Letzteren zählen auch Personen, die lediglich an der Vorbereitung eines Geschäfts, z.B. beratend oder instruierend, beteiligt sind (vgl. BGE 119 V 456 E. 5a). Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine nichtgerichtliche Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Massgebend ist, ob der Ausgang des Verfahrens aus Sicht der Beteiligten nicht mehr offen erscheint, weil eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidung droht (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 29 BV; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 6.2; Urteil 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweis). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Amtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsmitgliedern (Art. 30 Abs. 1 BV) dürfen nicht unbesehen auf Verwaltungsangestellte übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; 125 I 119 E. 3; je mit Hinweisen; SCHINDLER, a.a.O., S. 65 ff.). So begründen etwa amtliche Mehrfachbefassungen, die im öffentlichen Interesse liegen und in diesem Sinne systembedingt sind, keine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweisen; für weitere Hinweise auf die Praxis: STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 50 zu Art. 29 BV; ferner hinsichtlich Art. 10 VwVG [SR 172.021], der den Anspruch in Bezug auf Bundesverwaltungsbehörden konkretisiert und dessen Gehalt insofern auf die minimalen Ausstandsgründe für die kantonalen nichtgerichtlichen Behörden ausstrahlt [vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 35 zu Art. 29 BV]: BREITENMOSER/WEYENETH, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 75 ff. zu Art. 10 VwVG).  
 
3.3. Im Thurgauer Recht ist der Ausstand im Verwaltungsverfahren in § 7 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG/TG; RB 170.1) geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 haben Behördenmitglieder und Personen, die von Kanton oder Gemeinde gewählt, angestellt oder beauftragt sind, von Amtes wegen namentlich dann in den Ausstand zu treten, sofern sie in gleicher Sache oder in anderer amtlicher Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder bestellter Vertreter gehandelt oder Auftrag gegeben haben (Ziff. 3) oder in Verfahren, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sind (Ziff. 4).  
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer in seiner über 50 Seiten starken Rechtsschrift wiederholt auf die Kantonsverfassung Bezug nimmt, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich daraus über die Bundesverfassung hinausgehende Ansprüche ergeben, genügen seine Beanstandungen dem Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn er sich ohne weitere Begründung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, der sich an Gerichtsbehörden richtet und damit für die Frage der Befangenheit von Angehörigen der Verwaltung nicht einschlägig ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Kritik, die Vorinstanz wende kantonales Gesetzesrecht "falsch" an. Das kantonale Gesetzesrecht stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG dar (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe eine unzulässige Vorbefassung im Sinne von § 7 Abs. 1 Ziff. 3 VRG/TG zu Unrecht verneint. 
 
5.1. Die Vorinstanz hält fest, eine amtliche Mehrfachbefassung begründe keine unzulässige Vorbefassung, wenn die Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse liege und in diesem Sinne systembedingt sei. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheine, entscheide sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. D.________ sei Chef des Amtes für Umwelt und C.________ Leiter der Abteilung Abfall und Boden sowie Mitglied der Geschäftsleitung des Amtes für Umwelt. Das Amt für Umwelt sei die zuständige kantonale Fachstelle für umweltschutzrechtliche Belange und - vorbehältlich abweichender Vorschriften - für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes im Kanton Thurgau zuständig. Es sei im vorangegangenen Verfahren nicht als Entscheidbehörde, sondern als Aufsichts- und Fachbehörde in den Bereichen Gewässerschutz und Abfälle bzw. als Gewässerschutzpolizei involviert gewesen. Der heutige Amtschef, D.________, sei bis ins Jahr 2018 Leiter der Abteilung Abfall und Boden gewesen. Der heutige Leiter dieser Abteilung, C.________, sei seit dem Jahr 2015 für den Fachbereich Rohstoffabbau verantwortlich gewesen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und fachlichen Beratung des Departements hätten D.________ und C.________ als zuständige Amtspersonen unbestrittenermassen Einflussmöglichkeiten auf den Wiederherstellungs- und Ersatzvornahmeentscheid gehabt. Weiter bestätige das Departement, es sei vorgesehen, dass sich das Amt für Umwelt mittels Amtsberichts zur Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten, die das Amt aufsichtsrechtlich begleitet habe, äussere. Damit liege zwar eine Mehrfachbefassung seitens der beiden Amtsträger vor. Diese sei aber systembedingt und liege im öffentlichen Interesse, zumal die beiden Amtspersonen mit der Angelegenheit bzw. dem langjährigen Verfahren betraut seien. Die Mehrfachbefassung führe auch nicht zu einem Interessenkonflikt. Der Umstand, dass sich D.________ und C.________ in ihrer Funktion als zuständige Amtspersonen in den vorangehenden Verfahren mit der Angelegenheit befasst hätten, stelle für sich somit hinsichtlich des vor dem Departement hängigen Hauptverfahrens betreffend die Kosten für die Ersatzvornahmearbeiten keinen Ausstandsgrund im Sinne einer unzulässigen Vorbefassung gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 3 VRG/TG dar.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe die weiteren Umstände, die gemäss der Vorinstanz vorliegen müssten, damit eine systembedingt vorbefasste Amtsperson als voreingenommen erscheine, substanziiert dargelegt. Er verweist diesbezüglich auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Vorbefassung unberücksichtigt gelassen und damit den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt, ihr Ermessen unterschritten sowie ihre Begründungspflicht verletzt.  
Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass es sich nicht um eine herkömmliche Mehrfachbefassung handle. Zwischen dem Beschwerdeführer und den kantonalen und kommunalen Behörden sei streitig, ob durch die Ersatzvornahme ein belasteter Standort geschaffen worden sei. Würden das Amt für Umwelt bzw. D.________ und C.________ nun aber im Rechtsmittelverfahren betreffend die Kostenverfügung beigezogen, müssten sie sich zur fehlerhaften Ersatzvornahme äussern, auf welche sie unbestrittenermassen Einfluss gehabt hätten. Das Amt bzw. die beiden Amtsträger würden deshalb mit allen Mitteln versuchen, ihre Stellungnahmen und Entscheide zu schützen, mit denen wesentliche Grundlagen gesetzt worden seien, dass und weshalb die Ersatzvornahme in dieser Form angeordnet und ausgeführt worden sei. Die Amtspersonen müssten damit über Versäumnisse befinden, die sie massgeblich mitgetragen, ja mitverursacht hätten. Die Mehrfachbefassung führe damit zu einem zwingend zu berücksichtigenden Interessenkonflikt, der mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar sei. 
 
5.3. Aus dem angefochtenen Urteil erhellt ohne Weiteres, weshalb die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Umstände, die er im Zusammenhang mit dem Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit vortrug und welche die hier unbestritten vorliegende Mehrfachbefassung seiner Auffassung nach als unzulässige Vorbefassung erscheinen lassen, für unbegründet hält. Die Vorinstanz brauchte darauf im angefochtenen Entscheid nicht an zwei Stellen - in den Erwägungen zum Ausstandsgrund der Vorbefassung und demjenigen des Anscheins der Befangenheit - einzugehen. Auf die diesbezügliche inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers ist zurückzukommen (vgl. hinten E. 6).  
 
5.4. Was den behaupteten Interessenkonflikt anbelangt, der nach Auffassung des Beschwerdeführers aus der Mehrfachbefassung resultiert, weist die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 BV hin, wonach eine amtliche Mehrfachbefassung, die im öffentlichen Interesse liegt und in diesem Sinne systembedingt ist, für sich genommen keine unzulässige Vorbefassung begründet (vorne E. 3.2; vgl. auch BGE 143 II 588 E. 3.2 zum "vorprogrammierten" Interessenkonflikt). Handelt ein Amt wie hier als kantonale Aufsichtsbehörde und Fachstelle in Umweltfragen, stellt eine Mehrfachbefassung in dem Sinne, als die zuständigen Amtspersonen im kommunalen Verfahren der Gemeindebehörde beratend zur Seite standen und sich im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren erneut in Form eines Amtsberichts zur Streitsache zu äussern haben, ohne Frage eine systemimmanente Mehrfachbefassung dar.  
Für die im Zusammenhang mit dem Fairnessgrundsatz im Zentrum stehende Frage der Ergebnisoffenheit des Verfahrens (vorne E. 3.1) ist namentlich massgebend, unter welchen tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen sich die betroffenen Amtspersonen im früheren Zeitpunkt mit der Sache befasst haben und sich später befassen werden (vgl. BREITENMOSER/WEYENETH, a.a.O., N. 77 zu Art. 10 VwVG mit Hinweis u.a. auf BGE 114 Ia 50 E. 3d; zur Praxis zu Art. 30 Abs. 1 BV ferner BGE 148 IV 137 E. 5.5; 142 III 732 E. 4.2.2; 131 I 113 E. 3.4). Wenn sich dieselbe Fachbehörde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rechtsmittelverfahren fachtechnisch äussert, ohne dass ihr selbst Entscheidbefugnisse zukommen, erscheint der Verfahrensausgang selbst dann noch als offen, wenn anzunehmen wäre, sie bzw. die zuständigen Amtspersonen wichen von ihrer früheren fachlichen Einschätzung nicht ab. Denn der Entscheid darüber, ob die Kritik an der fachlichen Einschätzung zutrifft, obliegt der Rechtsmittelbehörde. Es verhält sich demnach nicht so, dass der Amtschef und der Abteilungsleiter über eigene Versäumnisse zu "befinden", also zu entscheiden hätten, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr wird von ihnen lediglich erwartet, sich in einem Amtsbericht zur Notwendigkeit der durchgeführten Ersatzvornahmearbeiten zu äussern, die das Amt für Umwelt aufsichtsrechtlich bzw. fachtechnisch begleitet hat. Zu diesem Amtsbericht wird der Beschwerdeführer Stellung nehmen können, wobei die Beweiswürdigung dem Departement und im Falle eines Weiterzugs der nächsthöheren Rechtsmittelinstanz zukommt, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Nicht nur ist darin keine verpönte Vorbefassung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken; dieses Vorgehen erscheint vielmehr auch verfahrenstechnisch sinnvoll und angezeigt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe den Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 4 VRG/TG zu Unrecht verneint. 
 
6.1. In Bezug auf die beiden Rutschungen in den Jahren 2013 und 2022, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer eine Kompetenzüberschreitung und eine Ungleichbehandlung zu seinem Nachteil erblickt, hält die Vorinstanz die Ausführungen des Amtes für Umwelt, wonach das über die Liegenschaftsgrenze gerutschte Material im Jahr 2013 einen erheblich grösseren Umfang und eine andere Konsistenz aufgewiesen habe als im Jahr 2022, für überzeugend, ebenso wie die Aussage, im Jahr 2022 habe eine erheblich geringere Gefahr bestanden als im Jahr 2013. Vor diesem Hintergrund sei das Eingreifen des Amtes im Jahr 2013 ohne Weiteres nachvollziehbar. Weder sei eine Kompetenzüberschreitung durch das Amt noch eine Ungleichbehandlung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ersichtlich.  
 
6.1.1. Was die gerügte Kompetenzüberschreitung im Zusammenhang mit der Rutschung im Jahr 2013 anbelangt, fehlt im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeschrift bereits jeglicher Hinweis darauf, dass D.________ oder C.________ für den damals nach Auffassung des Beschwerdeführers kompetenzwidrig vom Amt für Umwelt "veranlassten" Baustopp verantwortlich gewesen seien. Das liegt aufgrund des Umstands, dass das Ereignis mittlerweile rund 12 Jahre zurückliegt, auch nicht auf der Hand.  
 
6.1.2. Soweit die Vorinstanz auf einen "Baustopp" im Jahr 2022 Bezug nimmt, meint sie damit nicht einen behördlich angeordneten Baustopp. Vielmehr bezieht sie sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst die Bauarbeiten im Jahr 2022 eingestellt hatte, wie sie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt und sich aus dem Aktenstück ergibt, auf das sie sich im angefochtenen Entscheid bezieht. Die Sachverhaltskritik des Beschwerdeführers verfängt somit nicht. Auch kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der verrutschten Materialmenge vorgeworfen werden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einer Rutschung von 240 m3 oder mehr im Jahr 2022 ausgegangen würde, ist die Würdigung der Vorinstanz, das gerutschte Material habe im Jahr 2013 mit 3'326 m3 einen erheblich grösseren Umfang aufgewiesen, keineswegs abwegig. Damit vermag der Beschwerdeführer auch den daraus gezogenen Schluss, im Jahr 2022 habe - anders als im Jahr 2013 - keine Gefahr für Leib und Leben des Personals sowie die eingesetzten Baumaschinen bestanden, nicht als unhaltbar auszuweisen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass der Leiter Abfall und Boden im Kontext der Rutschung im Jahr 2022 an einem Augenschein teilgenommen habe, nachdem sich das Amt für Umwelt für die Anordnung eines Baustopps für unzuständig erklärt habe, eine irgendwie geartete Kompetenzüberschreitung darstellen soll.  
 
6.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine besondere Nähe des Amtes für Umwelt zur E.________ AG - im Sinne einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers - bestehen solle. Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer verlangte Gutachten betreffend die Steilheit des Abbaus oder die Errichtung eines Schutzwalls sei keine Ungleichbehandlung festzustellen, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlege, inwiefern die Situation auf der Liegenschaft Nr. 66 der E.________ AG mit derjenigen auf seiner eigenen Parzelle Nr. 65 vergleichbar sein solle. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass das Amt für Umwelt für das Grundstück der E.________ AG auf Erfahrungswerte abgestellt und nicht nochmals ein geologisches Gutachten einverlangt habe. Nicht von Relevanz sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotoaufnahme, die anlässlich einer Kontrolle vor Ort entstanden sei, zu welcher der Beschwerdeführer nicht eingeladen worden sei.  
 
6.2.1. Entgegen dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, durchaus relevant, inwiefern sich die Situation der betroffenen Liegenschaften vergleichen lässt. Der Umstand, dass das Amt für Umwelt nach Ansicht des Beschwerdeführers über Erfahrungswerte nahegelegener Parzellen verfügt habe, schliesst die Notwendigkeit eines Gutachtens nicht aus, wenn sich die Verhältnisse auf dem Grundstück des Beschwerdeführers von denjenigen auf den umliegenden Parzellen unterscheiden. Der Schluss der Vorinstanz, mangels diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine Ungleichbehandlung zu erkennen, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Fotoaufnahme sei anlässlich einer Begehung vor Ort aufgenommen worden, an der ihm - anders als dem Vertreter der E.________ AG - die Teilnahme unberechtigterweise verwehrt worden sei, zeigt er nicht auf, dass der betreffende Augenschein vom Amt für Umwelt angeordnet, geschweige denn, dass der Entscheid darüber, wer an diesem Augenschein teilzunehmen hatte, von D.________ oder C.________ getroffen wurde.  
 
6.2.3. Sodann ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht erkennbar, inwiefern das Amt für Umwelt seine Kompetenzen überschritten haben soll. Wenn das Amt nach Beanstandungen der E.________ AG die entsprechenden Stellen informiert und aufgefordert hat, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und allenfalls Massnahmen zu ergreifen, so erscheint das mit seiner Rolle als kantonale Aufsichtsbehörde durchaus vereinbar. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, mit diesen Aufforderungen seien zugleich inhaltliche Anweisungen zu seinem Nachteil einhergegangen, die den Eindruck der Parteilichkeit erwecken könnten. Zudem zeigt er erneut nicht auf, dass der Amtschef oder der Abteilungsleiter für die behaupteten Kompetenzüberschreitungen verantwortlich gewesen sein sollen. Inwiefern sodann der Umstand, dass das Amt für Umwelt über Unterlagen verfüge, die einem Schiedsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der E.________ AG entstammten, auf eine Befangenheit der beiden Amtsträger hinweisen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
6.2.4. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz mit den beiden letztgenannten Vorwürfen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt indes nicht, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Da sich die von der Vorinstanz nicht explizit entkräfteten Argumente ohnehin als haltlos erweisen, kann auch von einem Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) keine Rede sein.  
 
6.3. Die Vorinstanz führt sodann aus, die Äusserung des Amtes für Umwelt in der Stellungnahme vom 6. Januar 2023 im Rekursverfahren lasse keine den Anschein der Befangenheit begründende negative Wertung seitens des Amts erkennen. Auch sei diese Stellungnahme im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens abgegeben worden und stelle keine Erwägung zu einem Entscheid des Amtes für Umwelt dar.  
 
6.3.1. Konkret äusserte sich das Amt für Umwelt an der betreffenden Stelle wie folgt:  
 
"Die erwähnten Fachberichte des AfU bestätigten die Sichtweise des Rekurrenten [Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren] in den obgenannten Verfahren in der Tat in fachlicher Hinsicht wiederholt nicht, worauf dieser auf eine Voreingenommenheit ihm gegenüber schliesst. Festzuhalten ist jedoch, dass beide Verfahren im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme letztinstanzlich entschieden wurden, wobei er jeweils unterlag. Der Rekurrent projiziert offensichtlich sein persönliches Unterliegen auf die fachliche Beurteilung einzelner Verantwortungsträger unseres Amtes, anstatt die eigenen Fehleinschätzungen als Ursache für die zu seinen Ungunsten ausgegangenen Gerichtsverfahren anzuerkennen. Aus diesem Umstand lässt sich weder eine Voreingenommenheit gegenüber dem Rekurrenten, noch eine ihm gegenüber negativ konnotierte Emotionalität ableiten." 
Die Stellungnahme wurde vom Amtschef unterzeichnet. Oberhalb des Betreffs sind zudem die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Leiters Abfall und Boden angegeben, was den Schluss zulässt, dass er bei der Formulierung der Stellungnahme ebenfalls mitwirkte. 
 
6.3.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, kann entgegen der Vorinstanz nicht massgeblich sein, ob die Aussage der Erwägung eines Entscheids entspringt. Selbst Äusserungen vor oder ausserhalb eines Verfahrens sind grundsätzlich geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d mit Hinweisen).  
Die strittige Aussage ist zweifellos ungeschickt formuliert, deutet für sich genommen aber nicht auf eine generelle Voreingenommenheit oder gar offenkundig negative bzw. feindselige Haltung der beiden Amtsträger gegenüber dem Beschwerdeführer hin. Sie erfolgte lediglich in Erwiderung auf das Ausstandsbegehren und den - von den betroffenen Amtspersonen als haltlos beurteilten - Vorwurf, sie liessen gegenüber dem Beschwerdeführer die geforderte Objektivität vermissen (vgl. auch Urteil 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5). Auf die Frage, ob die Äusserung im Sinne einer Gesamtwürdigung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwürfe den Anschein der Befangenheit der beiden Amtsträger zu erwecken vermag, ist zurückzukommen. 
 
6.4. Zum vom Beschwerdeführer beanstandeten Verhalten der beiden Amtsträger im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 2. Dezember 2022 um Erlass eines altlastenrechtlichen Feststellungsentscheids hält die Vorinstanz fest, eine Rechtsverweigerung liege nicht vor, weil das Amt das Gesuch am 17. April 2023 materiell behandelt und abgewiesen habe. Über eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht habe das Departement zu entscheiden, bei dem der vom Beschwerdeführer gegen den Feststellungsentscheid erhobene Rekurs hängig sei. Selbst wenn in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden sollte, worüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden sei, stelle dies keinen Ausstandsgrund dar, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass das Amt für Umwelt das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch voreingenommen beurteilt hätte.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse damit besonders krasse und wiederholte Verfahrensfehler ausser Acht, die als schwere Pflichtverletzungen anzusehen seien und die Absicht erkennen liessen, dem Rechtssuchendenden nicht mit der notwendigen Sachlichkeit gegenüberzutreten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setze nicht voraus, dass gegen die beanstandete Handlung erfolgreich ein Rechtsmittel erhoben werde. Vielmehr gelte bereits eine Handlung, auf die aufgrund einer (bloss) angedrohten Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgekommen worden sei, als Verfahrensfehler. Folglich gehe es auch nicht an, die Prüfung der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in das Rechtsmittelverfahren betreffend den entsprechenden Entscheid zu "verschieben". Mit seinem Argument, die beiden Amtsträger hätten bezüglich Anwendbarkeit der Altlasten- und Abfallverordnung sowie dem Vorhandensein einer "Böschungsbaute" widersprüchliche Äusserungen getätigt, habe sich die Vorinstanz sodann überhaupt nicht auseinandergesetzt.  
 
6.4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verletzung materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson grundsätzlich nicht geeignet ist, deren Befangenheit zu bewirken (SCHINDLER, a.a.O., S. 137). Dies kann - in Anlehnung an die Praxis zu Art. 30 Abs. 1 BV - nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler bzw. Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu werten sind, und objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfehlungen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Das Ausstandsverfahren dient namentlich nicht dazu, Instruktionshandlungen und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung infrage zu stellen. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteile 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.1; 1C_387/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
6.4.3. Der altlastenrechtliche Feststellungsentscheid, den der Beschwerdeführer beanstandet, erging in einem parallelen Verfahren, das einen selbständigen Streitgegenstand aufweist. Damit scheint bereits fraglich, ob die behaupteten schweren Beurteilungs- bzw. Verfahrensfehler in jener Angelegenheit den Ausstand im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen vermögen (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 138 mit Hinweis), oder ob die Ausstandsgründe nicht vielmehr im altlastenrechtlichen Verfahren geltend zu machen wären. Die Frage bedarf indes keiner vertiefteren Auseinandersetzung:  
Die anfängliche Weigerung des Amtes, einen Entscheid zu treffen, erging offenbar in der Annahme, die zuständige Behörde habe nur bei einem Streit über den Eintrag, nicht aber bei einem Streit über die Nichteintragung eines belasteten Standorts eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Diese Rechtsauffassung mag unzutreffend gewesen sein (vgl. Urteil 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 1.2), weist aber nicht auf eine Voreingenommenheit der zuständigen Amtsträger hin. Vielmehr dürfte sie Ausfluss einer entsprechenden Praxis des Amtes für Umwelt gewesen sein. So wurden denn auch die beiden Schreiben, mit denen dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, das Amt für Umwelt werde keinen förmlichen Entscheid fällen, von Mitarbeiterinnen des Rechtsdiensts und nicht vom Amtschef oder vom Leiter Abfall und Boden unterzeichnet. 
Soweit der Beschwerdeführer den beiden Amtsträgern eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere eine fehlende Auseinandersetzung mit einem von ihm eingereichten Parteigutachten, und darüber hinaus eine widersprüchliche Rechtsauffassung vorwirft, unterschlägt er, dass sich das Amt für Umwelt im Ersatzvornahmeverfahren bereits in mehreren Stellungnahmen ausführlich zu diesem Parteigutachten und zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat (vgl. Urteil 1C_83/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.2). Auch wenn diese früheren, in einem anderen Verfahren getätigten Ausführungen eine gehörige Begründung im altlastenrechtlichen Verfahren nicht zu ersetzen vermögen, ist in einer allfälligen Gehörsverletzung zumindest kein Hinweis auf eine schwere Amtspflichtverletzung zu erblicken. 
Das Gesagte lässt sowohl die anfängliche Weigerung, überhaupt einen Entscheid zu erlassen, wie auch dessen knappe Begründung in einem anderen Licht erscheinen, als wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Selbst wenn sich die Rügen im Rekursverfahren gegen den Feststellungsentscheid als begründet erweisen sollten, kann somit von hinreichend schweren oder wiederholten Beurteilungs- bzw. Verfahrensfehlern der beiden Amtsträger, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit im vorliegenden Verfahren erwecken würden, keine Rede sein. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit seiner Kritik am altlastenrechtlichen Feststellungsentscheid in das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren verweist, ohne auf die behaupteten Widersprüchlichkeiten und materiellrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 
 
6.5. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Amt für Umwelt im Vergleich mit anderen Anlagen im Kanton Thurgau rechtsungleich behandelt worden sei, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlege, inwiefern diese Anlagen mit der Situation auf seiner Liegenschaft vergleichbar wären. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt, welche die Vorinstanz übergangen habe.  
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz auf die von ihm eingereichten Luftbildaufnahmen nicht eingegangen ist. Allerdings vermögen diese von vornherein keine Ungleichbehandlung zu belegen. Dafür, dass das Amt für Umwelt bzw. sein Amtschef oder der Leiter Abfall und Boden mit Bezug auf die behaupteten illegalen Zustände, sollten sie denn effektiv bestehen, absichtlich nichts unternommen hätten, liefern die Bilder nämlich keinen Beweis. Baupolizeiliche Pflichten kommen im Kanton Thurgau sodann der Gemeindebehörde und im Unterlassungsfall dem Departement zu (vgl. § 115 Abs. 1 und § 116 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 [PBG/TG; RB 700]). Selbst wenn in den betreffenden Gemeinden illegal Material ausserhalb der Abbauzonen von Kiesgruben deponiert worden sein sollte, wäre eine diesbezügliche behördliche Untätigkeit aufgrund der erläuterten Zuständigkeitsordnung nicht ohne Weiteres dem Amt für Umwelt anzulasten. Dass die Vorinstanz die untauglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht gewürdigt hat, stellt demnach weder eine Gehörsverletzung (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2) noch eine entscheidrelevante unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) dar. 
 
6.6. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er geltend macht, die Vorinstanz mache die Ausstandspflicht "zumindest implizit" einzig davon abhängig, dass die betroffene Amtsperson ein persönliches Interesse an der Sache habe. Die Vorinstanz hält in der betreffenden Erwägung bloss ergänzend fest, Anhaltspunkte dafür, dass die beteiligten Amtspersonen an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse (im Sinne von § 7 Abs. 1 Ziff. 4 VRG/TG) hätten, lägen nicht vor. Auch dieser Schluss ist nicht zu beanstanden.  
 
6.7. Zusammenfassend verbleibt von den zahlreichen Verfehlungen, die der Beschwerdeführer den beiden Amtsträgern vorwirft, somit einzig die ungeschickte Äusserung in der Stellungnahme im Rekursverfahren. Wie dargelegt genügt diese für sich genommen aber nicht, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch im Sinne der vom Beschwerdeführer geforderten Gesamtbetrachtung hat die Vorinstanz demzufolge kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Ausstandsgesuch unter dem Titel von § 7 Abs. 1 Ziff. 4 VRG/TG abwies.  
 
7.  
Bei diesem Ausgang kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer alle (oder einzelne) Ausstandsgründe verspätet vorgetragen hat, wie die Gemeinde vernehmlassungsweise geltend macht und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offenlässt. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet