Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_581/2024
Urteil vom 1. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 3. September 2024 (VKL.2023.26).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin) war vom 15. April 2004 bis 31. August 2021 bei der C.________ GmbH mit Sitz in U.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Am 26. März 2021 meldete sie sich wegen einer durch psychische Beschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Versicherung zum Bezug von Krankentaggeldern ab dem 28. Januar 2021 an. Die Versicherung richtete ihr zunächst anhand des gemeldeten versicherten Verdiensts Krankentaggelder aus. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses reduzierte sie ihre Leistungen auf den Höchstbetrag des versicherten Verdiensts gemäss AVIG (SR 837) und stellte ihre Leistungen schliesslich per Ende Juli 2022 ein.
B.
Mit Klage vom 21. August 2023 beantragte die Versicherte dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau (unter Nachklagevorbehalt), es sei die Versicherung zu verurteilen, ihr Krankentaggelder im Teilbetrag von Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
Mit Urteil vom 3. September 2024 wies das Versicherungsgericht die Klage ab. Es verpflichtete die Versicherte, der Versicherung eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.
Das Versicherungsgericht erwog, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte bzw. ausüben würde.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Versicherte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr Krankentaggelder im Teilbetrag von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. hiernach E. 2) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
5.
5.1. Beansprucht eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (BGE 147 III 73 E. 3.2 mit Hinweisen; 141 III 241 E. 3.2; Urteile 4A_417/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; 4A_360/2015 vom 12. November 2015 E. 6.2).
War die versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre; die Versicherung kann diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, der sich gegen die Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten kann (BGE 147 III 73 E. 3.2; vgl. zit. Urteil 4A_417/2023 E. 6.1). Die Vermutung indiziert dabei nicht bloss eine weitere Erwerbstätigkeit im Allgemeinen, sondern eine solche im bisherigen Arbeitsverhältnis zum bisherigen Lohn (BGE 147 III 73 E. 3.3; zit. Urteil 4A_417/2023 E. 6.1).
Die Vermutung greift hingegen nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt, nachdem die Kündigung erfolgte. In diesem Fall ist offensichtlich, dass das bisherige Arbeitsverhältnis auch ohne Erkrankung nicht weitergeführt worden wäre (BGE 147 III 73 E. 3.3; 141 III 241 E. 3.2.1 i.V.m. E. 3.2.3; zit. Urteile 4A_417/2023 E. 6.1; 4A_360/2015 E. 6.2). Massgebend für die Anwendung der Vermutung ist somit der Zeitpunkt der Kündigung (BGE 147 III 73 E. 3.2).
5.2. Der Beweis der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall kann ausserhalb der beschriebenen Vermutung mit konkreten Indizien geführt werden. Solche können sich etwa aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergeben (Urteil 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 147 III 73; Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 141 III 241).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, ihr Recht auf Beweis verletzt sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie ohne Abnahme der offerierten Beweismittel zum Schluss gelangt sei, eine vor der Kündigung bestehende Einschränkung in der Leistungsfähigkeit sei irrelevant und ferner nicht ausgewiesen.
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis im November 2020 per 28. Februar 2021 gekündigt. Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin habe es schliesslich per 31. August 2021 geendet. Die Beschwerdeführerin räume in ihren Rechtsschriften selbst ein, es sei ihr nach der Kündigung "per Ende Januar 2021" eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Kündigung sei somit erfolgt,
bevor die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin könne sich folglich nicht auf die Vermutung berufen, ohne Krankheit weiterhin erwerbstätig gewesen zu sein. Es sei nicht zu prüfen, ob bereits zuvor "erste Anzeichen der nachfolgenden Erkrankung" bestanden hätten oder sich ein "Rückgang der Arbeitsleistung" manifestiert habe.
Selbst wenn man diesbezüglich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen würde, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es fehlten echtzeitliche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Auch den in den ärztlichen Berichten wiedergegebenen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, dass bereits vor bzw. zum Kündigungszeitpunkt eine Leistungseinschränkung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Auch aus dem Kündigungsschreiben gehe dies nicht hervor. Dieses verweise vielmehr auf einen Wandel im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin.
6.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht den Zeitpunkt der Kündigung für die Anwendung der Vermutung als massgebend erachtet und gestützt darauf erwogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund deren eigenen Behauptungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht
arbeitsunfähig war. In BGE 147 III 73 wird explizit festgehalten, der Versicherte könne sich auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit berufen, wenn er arbeitsunfähig gewesen sei, bevor er durch die Kündigung seine Arbeit verloren habe (dort E. 3.2 in fine i.V.m. E. 3.3; vgl. auch die Regeste: "wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Aussprechen der Kündigung eintrat"). Zudem heisst es weiter - mit Verweis auf das Urteil 9C_24/2013 vom 25. März 2013 (dort E. 4) - entscheidend sei, dass die Kündigung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch nicht ausgesprochen worden sei, das heisst die Arbeitsunfähigkeit in ungekündigter Stelle eintrete (BGE 147 III 73 E. 3.3). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht als entscheidend erachtet, ob sich im Zeitpunkt der Kündigung bereits erste Anzeichen der nachfolgenden Erkrankung manifestiert haben. Das Abstellen auf den Umstand, ob eine Person zum Zeitpunkt der Kündigung bereits
arbeitsunfähig war oder nicht, ist - entgegen der Beschwerdeführerin - durchaus sinnvoll. Es ermöglicht eine klare Abgrenzung, ob die beschriebene Vermutung Anwendung findet oder nicht. Findet die Vermutung keine Anwendung, kann der Beweis der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall durch die Versicherte immer noch mit konkreten Indizien geführt werden (siehe hiervor E. 5.2).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie festhielt, dass es auf die Abfolge von Kündigung und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ankomme. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die vorinstanzliche Eventualbegründung und die dagegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, sie wäre im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen und hätte ein ähnliches Einkommen erzielen können, zahlreiche Indizien dargelegt. Dass die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahme zum Schluss gelange, es sei nicht erwiesen, dass sie ohne Erkrankung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde bzw. ausgeübt hätte, sei willkürlich.
7.1. Die Vorinstanz erwog, für die ganze Periode ab November 2020 bis Januar 2023 hätten sich die Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin auf zwei Bewerbungen ohne konkretes Stellenangebot beschränkt. Dies obschon ihr nach der Kündigung ein Stellenvermittlungsdienst zur Verfügung gestellt worden sei und sie gemäss ihren eigenen Behauptungen bis zum 28. Januar 2021 (noch) nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und auch nach diesem Zeitpunkt für gewisse Perioden zumindest teilarbeitsfähig gewesen sei. Weiter habe sie gemäss ihren eigenen Vorbringen über ein breites Netzwerk an Kontakten verfügt, das sie aber nicht aktiv genutzt habe. Daraus könne insgesamt nicht geschlossen werden, dass sie ohne Krankheit eine Ewerbstätigkeit ausüben würde bzw. ausgeübt hätte. Die von ihr angeführten lediglich theoretischen Möglichkeiten einer neuen Anstellung im Gesundheitsfall wie eine Auflistung potentieller Arbeitgeber, die Angabe von Kontaktpersonen, oder das Schreiben eines Head Hunters ihre abstrakten Arbeitsmarktchancen betreffend gälten nicht als als konkrete Indizien für eine mögliche Anstellung. Vor diesem Hintergrund sei die von ihr angeführte Erwerbs- und Ausbildungsbiographie für sich allein nicht als genügendes Indiz für eine Anstellung im Gesundheitsfall zu sehen. Verlangt werde vielmehr eine Kombination aus sich aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergebenden konkreten Indizien. Damit sei auch auf die diesbezügliche Abnahme von Beweisen wie Zeugenaussagen hinsichtlich der Arbeitsmarktchancen oder die Einholung eines Gutachtens betreffend "Nachfrage nach hochqualifizierten Fachkräften mit dem beruflichen Hintergrund der [Beschwerdeführerin]" zu verzichten.
7.2.
7.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren namentlich dargelegt, dass sie über eine 16-jährige Berufserfahrung in einer internationalen Unternehmung verfüge, dabei immer verantwortungsvollere und unterschiedliche Positionen inne gehabt habe, 5 Sprachen beherrsche, erst 44 Jahre alt sei und in örtlicher Hinsicht über eine grosse Flexibilität verfüge.
Damit stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre Ausbildungs- und Erwerbsbiographie. Diese hat die Vorinstanz aber durchaus im Sinne der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Sie erachtete diese Indizien aber - für sich allein - nicht als hinreichend für den Nachweis einer Anstellung im Gesundheitsfall, sondern verlangte eine Kombination aus sich aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergebenden Indizien. Dass die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt hätte, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Auch im zitierten Urteil 4A_424/2020 (teilweise publ. in: BGE 147 III 73) wurde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall verneint, da der Versicherte lediglich mit einer potentiellen Arbeitgeberin in Kontakt gewesen war, jedoch nicht darlegen konnte, dass ihm diese einen für ihn akzeptablen Lohn angeboten hätte (dort E. 4.3.2 f.). Mit dem Lebenslauf des Versicherten setzte sich das Bundesgericht hingegen im genannten Entscheid nicht weiter auseinander. Daraus lässt sich ableiten, dass das Bundesgericht auch in diesem Fall den Lebenslauf des Versicherten für sich allein nicht genügen liess, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nachzuweisen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist somit - entgegen der Beschwerdeführerin - im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt.
7.2.2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Kündigung im Zeitraum für den ihr noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (gemäss der für das Bundesgericht - mangels hinreichender Willkürrüge - verbindlichen Sachverhaltsfeststellung insgesamt bloss zwei Bewerbungen, die nicht zu einem konkreten Stellenangebot führten) als Indiz wertet, das gegen eine hypothetische Anstellung im Gesundheitsfall spricht, zumal ihr unbestrittenermassen für drei Monate ein Stellenvermittlungsdienst zur Verfügung gestellt worden ist. Nicht entscheidend ist auch das von der Beschwerdeführerin behauptete breite Netzwerk an Kontakten zu Headhuntern, wenn sie nicht gleichzeitig aufzeigt, dass sie dieses im Zeitraum nach der Kündigung und vor Eintritt der (attestierten) Arbeitsunfähigkeit aktiv genutzt hat. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls nicht überzeugend darzutun, weshalb Bemühungen um eine neue vergleichbare Stelle in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sein sollen. Der Hinweis, dass es sich Ende Jahr im Audit-Bereich um eine äusserst stressige Zeit handle, die auch noch in den Januar andauere, reicht jedenfalls nicht.
7.2.3. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - auf eine Kombination von sich aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergebenden Indizien abgestellt hat, ist es auch folgerichtig, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugenaussagen zu ihren Arbeitsmarktchancen sowie die Einholung eines Gutachtens zur Nachfrage nach hochqualifizierten Personen und zu ihren Verdienstmöglichkeiten bei Ausübung entsprechender Tätigkeiten verzichtet. Ohnehin scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass der Beweis, wonach sie im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle mit vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten angetreten hätte, mit konkreten Indizien zu führen ist. Allgemeine Statistiken oder allgemeine Aussagen zu den Verdienstmöglichkeiten von hochqualifizierten Personen genügen dafür nicht (vgl. zit. Urteil 4A_25/2015 E. 2.5, nicht publ. in BGE 141 III 241).
7.2.4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Beweis, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall eine Arbeitsstelle mit ähnlichen Verdienstmöglichkeiten angetreten wäre, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren durch ihren internen Rechtsdienst vertreten war, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross