Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_187/2025
Urteil vom 1. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 10. Februar 2025 (BK 24 567 MOR).
Erwägungen:
1.
Auf die Aufforderung des Obergerichts des Kantons Bern hin, A.________ habe eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. November 2024 nicht eingetreten werde, stellte dieser beim Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren ab. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 10. Februar 2025.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er der Vorinstanz seine Finanzen dargelegt und geschrieben habe, dass er sich in einer finanziell angespannten Lage bzw. schwierigen finanziellen Situation befinde, weshalb er die geforderte Sicherheitsleistung nicht aufbringen könne. Die Vorinstanz hat indessen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht aufgrund eines mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen, sondern mit der Begründung, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Hierbei hat sie namentlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, es liege eine "übermässige Strenge" vor, obschon er ein juristischer Laie sei. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier