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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_283/2023  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Einzelfirma B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Verlustschein, Art des Betreibungsverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. März 2023 (ABS 23 19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung "B.________". Sie wird von der Stiftung C.________ (Gläubigerin) aufgrund ausstehender Arbeitgeberbeiträge betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland). Nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags stellte die Gläubigerin am 4. Juli 2022 das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung am 3. August 2022. Am 14. September 2022 stellte es einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. Am 22. Dezember 2022 wies die Gläubigerin das Betreibungsamt auf den Handelsregistereintrag hin. Am 3. Januar 2023 hob das Betreibungsamt den Verlustschein auf und stellte der Beschwerdeführerin den Erlass einer Konkursandrohung in Aussicht. 
Am 12. Januar 2023 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 28. März 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der Gläubigerin kein Geld zu schulden. Der Bestand der Forderung könne vom Betreibungsamt und von der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Das Obergericht hat sodann erwogen, die Betreibung wäre auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen gewesen und die unrechtmässige Fortsetzung auf dem Weg der Pfändung sei nichtig. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Verlustschein aufgehoben und die Fortsetzung auf dem Weg des Konkurses in Aussicht gestellt habe. 
 
4.  
Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, der Gläubigerin nichts zu schulden. Sie setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass dies nicht Verfahrensthema sei. Sodann äussert sie sich zum Rechtsvorschlag. Sie macht geltend, dieser sei nicht beachtet und ohne Begründung nicht angenommen worden und er sei einfach so beseitigt worden. Diese Ausführungen sind unklar. Soweit sie damit geltend machen möchte, die Betreibung werde trotz bestehenden Rechtsvorschlags fortgesetzt, übergeht sie, dass der Rechtsvorschlag nach den obergerichtlichen Feststellungen beseitigt wurde (vgl. oben E. 1). Gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags hätte sie die dafür vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen müssen. Weshalb die Betreibung bei beseitigtem Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt werden könnte, legt sie nicht dar. Das Bundesgericht kann der Beschwerdeführerin schliesslich keine Hinweise geben, was sie in Bezug auf den Bestand der Forderung oder den Rechtsvorschlag noch unternehmen könnte. Sie hat sich dazu an einen Anwalt oder eine Anwältin oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg