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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_119/2023  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin 1, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerin 2, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerin 3. 
 
Gegenstand 
Schändung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Nötigung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2022 (SBR.2021.48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.________ am 27. April 2022 zweitinstanzlich wegen Schändung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung zum Nachteil von B.________ (Beschwerdegegnerin 2) und wegen Nötigung zum Nachteil von C.________ (Beschwerdegegnerin 3). Es belegte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--. Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen Übertretung des Waffengesetzes stellte es infolge Verjährung ein. Es sprach der Beschwerdegegnerin 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu. Im Mehrbetrag verwies es die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 1). 
Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Begründung der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf einen Freispruch abzielt. Daher ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 V 366 E. 3.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindbare Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe der Beschwerdegegnerin 3 Ende Oktober 2016 gedroht, dass sie ihren Sohn das letzte Mal gesehen habe, wenn sie zur Polizei gehe, worauf sich die Beschwerdegegnerin 3 gefügt habe.  
Zwischen April 2017 und Januar 2018 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mehrfach gedroht, er wisse, wie man den perfekten Mord begehe. Am 12. Oktober 2017 habe er sie beschimpft, angeschrien, bespuckt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Dann habe er sie entkleidet und an ihr den Beischlaf vollzogen. Am 3. November 2017 habe er sie getreten und geschlagen. Am 12. November 2017 habe er sie bedroht und geschlagen. Am 19. Dezember 2017 habe er in der gemeinsamen Wohnung eine Bierflasche nach ihr geworfen, der sie rechtzeitig habe ausweichen können. Sodann habe er ihre Hand, in welcher sie eine Christbaumkugel gehalten habe, zusammengedrückt und mehrfach mit der rechten Faust in ihr Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er ihr erklärt, dass man sich besser trennen würde, weil er sie sonst irgendwann umbringen werde. 
 
2.3. Die Beschwerdegegnerin 2 meldete sich am 29. Januar 2018 gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin 3 bei der Polizei und erstattete Strafanzeige. Gleichentags befragte die Polizei die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführer kurz zur Sache. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde am 6. Februar 2018 die Beschwerdegegnerin 2 einvernommen und am 18. Februar 2018 die Beschwerdegegnerin 3. Mit Bericht vom 20. März 2018 übermittelte die Kantonspolizei die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese eröffnete eine Strafuntersuchung und befragte die Beschwerdegegnerin 2 am 22. August 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers während knapp vier Stunden ausführlich. Der Beschwerdeführer konnte Ergänzungsfragen stellen, welche die Beschwerdegegnerin 2 beantwortete. Am 18. Dezember 2018 befragte die Staatsanwalt die Beschwerdegegnerin 3 in Anwesenheit des Verteidigers. Auch sie äusserte sich nochmals ausführlich, wobei der Verteidiger keine Ergänzungsfragen stellte. Sodann wurden die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weiteres Mal im Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers befragt. Erneut äusserten sich beide Frauen zu den angeklagten Sachverhalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegnerin 3 und stellte der Beschwerdegegnerin 2 eine Frage, welche diese beantwortete.  
 
2.4. Die Erstinstanz erwog, dass die ausführlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 kaum Widersprüche aufwiesen, sondern im Gegenteil "eine äusserst hohe logische Konsistenz" hätten und eine Vielzahl von Realkennzeichen enthielten. Zudem würden die Schilderungen durch ein Foto gestützt. Der Beschwerdeführer hingegen habe sich in Widersprüche verstrickt. Ausser pauschalen Bestreitungen und Diskreditierungen habe er den Aussagen nichts entgegengesetzt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, zumal sie ausdrücklich auf eine Strafanzeige verzichtet und keine Zivilforderung gestellt habe. Der Anklagesachverhalt 2.1 habe sich wie angeklagt verwirklicht.  
Den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 mass die Erstinstanz eine "ausserordentlich hohe Glaubhaftigkeit" zu. Die Aussagen seien ausführlich und enthielten kaum Widersprüche, hätten ebenfalls "eine äusserst hohe logische Konsistenz" und enthielten eine Vielzahl von Realkennzeichen. Gegen eine Falschaussage sprächen die Fotos mit den Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 und die verschiedenen WhatsApp-Nachrichten. Darin anerkenne der Beschwerdeführer entgegen seinen prozessualen Vorbringen, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 tätlich geworden sei. Hinzu komme die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn bisher alle Frauen geschlagen habe, einschliesslich der Beschwerdegegnerin 2. Auch seine Exfrau habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer einmal einen Laptop nach ihr geworfen habe. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, der Vater und die Exfrau würden alle auf ihre Art ein Bild "eines aggressiven, unberechenbaren, aufbrausenden und handgreiflichen" Menschen zeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen darauf beschränkt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 pauschal zu bestreiten. Zudem stünden seine Aussagen im Widerspruch zu den WhatsApp-Nachrichten. Irritierend sei auch, dass er die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt diskreditiere. Auch habe sich der Beschwerdeführer immer wieder in Widersprüche verstrickt. Zusammenfassend bestünden keine erheblichen oder nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich die Anklagesachverhalte 2.2 bis 2.6 tatsächlich wie angeklagt abgespielt hätten. 
 
2.5. Die Vorinstanz gelangt zum selben Schluss wie die Erstinstanz, nachdem sie die einzelnen Vorwürfe in grösster Ausführlichkeit prüft. Sie untersucht den Anklagepunkt 2.1 betreffend Nötigung (angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 30-52), den Anklagepunkt 2.2 betreffend mehrfache Drohung (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 52-73), den Anklagepunkt 2.3 betreffend Schändung und einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 73-97), den Anklagepunkt 2.4 betreffend einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 97-104), den Anklagepunkt 2.5 betreffend Drohung und einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil E. 5.5 S. 104-113) und schliesslich den Anklagepunkt 2.6 betreffend Drohung und einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil E. 5.6 S. 113-128). Dabei gelangt die Vorinstanz in allen Anklagepunkten zu einer Verurteilung.  
 
2.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihn an der Berufungsverhandlung nicht ausführlich genug befragt. Zudem beanstandet er, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im Berufungsverfahren kein weiteres Mal befragt wurden.  
 
2.6.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht erhebt Beweise erneut, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Abnahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 mit weiteren Hinweisen).  
Gemäss Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch die Art. 6 und 318 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteile 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3; 6B_1206/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.2.2; 1B_653/2011 vom 19. März 2012 E. 5.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1182 Ziff. 2.4.1.1). Danach kann das Gericht, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
2.6.2. Die Rügen sind unbegründet.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Befragung zur Sache habe nur zehn Minuten gedauert, obwohl sechs Anklagesachverhalte zu beurteilen gewesen seien. Allein dies zeige die fehlende Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung auf. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung oder gar Willkür auf. Er anerkennt selbst, dass ihm die Vorwürfe vorgehalten wurden. Sollten aus seiner Sicht "wichtige Details von der Verfahrensleitung gar nicht angesprochen worden" sein, wie er behauptet, dann hätten er oder seine Rechtsvertretung dies zum Thema machen können. 
Auch was die Befragung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 betrifft, legt der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung und keine Willkür dar. Er anerkennt selbst, dass die Vorinstanz neben den Aussagen der beiden Frauen auch die Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen berücksichtigte. Zu einzelnen Anklagesachverhalten gibt es zudem Fotos und WhatsApp-Nachrichten. Der Beschwerdeführer trägt vor, diese Beweismittel seien von untergeordneter Bedeutung und würden von der Vorinstanz lediglich als Indizien für den Wahrheitsgehalt gewisser Aussagen hinzugezogen. Damit zeigt er nicht rechtsgenügend auf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, als sie auf eine erneute Beweisabnahme verzichtete. Vielmehr ist verständlich, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) darauf verzichtete, die Opfer ein weiteres Mal den Belastungen auszusetzen, die mit einer Befragung zu solchen Taten verbunden sind. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann keine Rede sein. 
 
2.7. Im Übrigen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. So bringt er vor, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien unglaubhaft. Um dies zu belegen, präsentiert er einzelne Aussagen aus den Einvernahmen vom 6. Februar 2018 und 22. August 2018 und macht darin Ungereimtheiten und Widersprüche aus. Auf dieselbe Weise zitiert er einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 aus den Befragungen vom 18. Februar 2018 und vom 18. Dezember 2018, wobei er beispielsweise vorträgt, ihr Aussageverhalten in Bezug auf die sexuellen Kontakte mit dem Beschwerdeführer während deren Beziehung seien "undurchsichtig". Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz die Aussagen der befragten Drittpersonen und seiner selbst würdigt. Auch hier gehen seine Rügen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.  
Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Anklagesachverhalten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zudem übersieht er, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger