Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_316/2025
Urteil vom 1. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Portugal, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Visp, St. Martiniplatz 1, 3930 Visp.
Gegenstand
Kindesschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. März 2025 (C1 25 36).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 10. Oktober 2012 geborenen B.________. Im Scheidungsurteil vom 2. September 2019 wurde dieser unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und ihr auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 301a ZGB übertragen.
Die KESB Visp ersuchte am 15. Juli 2024 bei der Beiständin um einen Situationsbericht betreffend das Kind, welcher am 31. Oktober 2024 erstellt wurde und am 6. November 2024 bei der KESB einging. In der Folge reichte der Vater am 18. November 2024 eine Beschwerde ein und machte u.a. sinngemäss eine Kindeswohlgefährdung und eine Untätigkeit der Behörden geltend. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht Wallis diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 21. Februar 2025 reichte der Vater zwei Eingaben ein, in welchen er u.a. sinngemäss eine Kindeswohlgefährdung, eine Verletzung des Sorgerechts sowie eine Untätigkeit der Behörden geltend machte und eine Verlagerung des Verfahrens nach Portugal beantragte. Mit Entscheid vom 31. März 2025 wies das Kantonsgericht den Antrag auf Verlegung des Verfahrens nach Portugal wie auch die Beschwerden in der Sache ab, wobei es die KESB zur Prüfung einlud, ob es zusätzlich zu den begleiteten Videoanrufen möglich wäre, dass das Kind seinen Vater in den Ferien in Portugal besuchen könnte.
Mit Eingabe datiert am 23. April 2025 (Eingang am 28. April 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, das laufende Verfahren bezüglich seines Sohnes sei nach Portugal zu verlegen und zugleich sei dessen Rückführung in die Heimat Portugal anzuordnen, wo dieser weder Ausländerfeindlichkeit in der Schule spüren noch wegen fehlender Mahlzeiten an Hunger leiden müsse und in einer familiären Umgebung über ein eigenes Zimmer verfügen würde.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer nimmt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur internationalen Entscheidzuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) ebenso wenig Bezug wie zu den Feststellungen in Bezug auf die Abklärungen durch die KESB und die daraus gezogene Schlussfolgerung des Kantonsgerichtes, dass keine Untätigkeit vorliege. Er beschränkt sich auf die Behauptung, die Mutter verweigere jeglichen Kontakt mit seinem Sohn und in Portugal bestünde für diesen eine stabile und liebevolle Umgebung, sowie auf eine abstrakte Anrufung verschiedener Normen der EMRK und der UN-Kinderrechtskonvention. Damit ist - soweit die Anliegen des Beschwerdeführers nicht ohnehin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehen - weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt noch dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid in konkreter Weise gegen Recht verstossen soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Region Visp und dem Kantonsgericht Wallis, Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli