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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_323/2025  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Prüfung Schlussbericht/Schlussrechnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. April 2025 (3H 25 11). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen den Entscheid der KESB der Stadt Luzern vom 4. Februar 2025 betreffend die Abnahme des Schlussberichtes und der Schlussrechnung erhob A.________ am 20. Februar 2025 Beschwerde. Nachdem er den Kostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 4. April 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 29. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stadt Luzern nehme ihm nach mehr als 20 Jahren den Beistand weg, was unterlassene Hilfeleistung bedeute, und er sei seit über 30 Jahren in psychiatrischer Behandlung, ohne dass ein Gutachten zur Sache erstellt worden sei; durch das ganze Chaos lebe er jetzt auf der Strasse und die Stadt Luzern würde ihn einfach boykottieren. 
Diese Behauptungen nehmen keinen Bezug auf die Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses und es wird diesbezüglich keine Rechtsverletzung dargetan. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli