Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_30/2025
Urteil vom 1. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. September 2024 (SB230447-O/U/jv).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 sprach das Bezirksgericht Horgen A.________ des Betrugs sowie des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Gegen diesen Entscheid meldeten A.________ sowie die Privatklägerin, die B.________ GmbH, Berufung an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 2. September 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz erachte Art. 146 StGB zu Unrecht als erfüllt. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil habe er die Beschwerdegegnerin 2 nicht täuschen wollen, sondern sei selber einem Irrtum unterlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch keinen Schaden erlitten. Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Schliesslich macht er geltend, er habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2).
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E.5 ff.;BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).
4.
4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet und geltend macht, er sei betreffend die Herkunft der Ware selber einem Irrtum unterlegen, habe seine Angaben für wahr halten dürfen und die Beschwerdegegnerin 2 umgehend über die Unmöglichkeit einer Lieferung aus Europa informiert, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Der Vorinstanz zufolge habe der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren wie auch vor erster Instanz anerkannt, dass er kurz nach der eingegangenen Bestellung am 13. November 2020 gewusst habe, dass er keinen Zugriff auf Lagerware in Europa habe. Spätestens am 16. November 2020 habe er aufgrund eines E-Mails seiner Zulieferer gewusst, dass die Ware durch den Zoll und den "CIQ" (China Entry-Exit-Inspection and Quarantine Bureau), eine chinesische Zollbehörde, gehen müsse. Somit habe er spätestens am 16. November 2020 gewusst, dass die Tests nicht aus Europa sondern aus China kommen würden und er nicht rechtzeitig würde liefern können. Dennoch habe er der Beschwerdegegnerin 2 am 15. resp. 16. November 2020 die Rechnung geschickt, wo er ihr "
Lieferung frei Haus binnen 5 Tag [sic]
nach Zahlungseingang " zugesichert habe. Diese habe den Kaufpreis mit Auftrag vom 16. November 2020 überwiesen. Sodann stellt die Vorinstanz schlüssig fest, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 trotz diverser Nachfragen hingehalten und ihr noch am 18. November 2020 bestätigt habe, dass sich die Tests in Zustellung befänden und eine Zustellung bis am 20. November 2020 geplant sei. Gemäss eigenen Aussagen habe er die Tests lediglich einen Tag später, am 19. November 2020, bestellt. Erst am 20. November 2020 habe er die Beschwerdegegnerin 2 darüber informiert, dass die Tests aus China und nicht aus Europa geliefert würden. Die Vorinstanz hält sodann fest, die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er am 13. November 2020 davon habe ausgehen dürfen, dass sich die Ware in Europa befinde und eine sofortige Lieferung möglich sei, müssten vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr sei erstellt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die Ware in Europa nicht verfügbar sei und somit bis zum 20. November 2020 nicht geliefert werden könne.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr bekräftigt er ohne jeglichen Verweis auf allfällige Beweismittel, aufgrund der ihm vorliegenden Informationen sei er gerechtfertigterweise davon ausgegangen, dass sich die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Europa befinde. Dabei handelt es sich um rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Gleiches gilt für seine übrigen Ausführungen betreffend damals angeblich übliche telefonische Abfragen von Lagerbeständen, weitere Bestellungen der Beschwerdegegnerin 2, seine Bemühungen, die Anbieter zu erreichen oder das Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 die Herkunft der Ware nie beanstandet habe. Weder untermauert der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit Beweismitteln, noch zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Würdigung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2. Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Sachverhaltselemente, aus denen sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist ableitet, nicht erstellt, und die Arglist im Übrigen nicht begründet.
Dem angefochtenen Urteil zufolge sei es der Beschwerdegegnerin 2 nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer über die von ihm behauptete Ware in Europa verfügt habe oder solche habe bestellen können. Weiter gebe es keine Hinweise darauf, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 leichtsinnig gewesen sei. Nachforschungen zur Seriosität des Beschwerdeführers bzw. der " C.________ AG " hätten sich nicht aufgedrängt. Auch sei es geschäftsüblich, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Verbindungen nicht bekannt gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch hier keine Nachforschungen tätigen müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung selber bestätigt, dass niemand seine Zulieferer bekanntgebe. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 könne mithin nicht als leichtsinnig qualifiziert werden.
Die Vorinstanz begründet das Tatbestandselement der Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. supra E. 3.4) damit ausreichend. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine daraus fliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann mit keinem Wort zu besagter Erwägung und begründet mithin auch nicht, inwiefern sie in materieller Hinsicht Recht verletzen soll. Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die vertraglich vereinbarte Ware geliefert, wenn auch verspätet. Zudem habe er die Einfuhrabgaben beglichen, obwohl diese gemäss der Vereinbarung von der Beschwerdegegnerin 2 hätten übernommen werden sollen. Die Ware sei schliesslich weiterverkauft worden, womit der Beschwerdegegnerin kein Schaden entstanden sei.
Die Vorinstanz stellt unwidersprochen und somit für das Bundesgericht verbindlich fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Tests zu einem Stückpreis von EUR 3.90 (vom Beschwerdeführer) gekauft. Sie habe diese an die " D.________ GmbH " weiterverkaufen wollen, die jedoch am 23. November 2020 vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und die Rücküberweisung des bereits geleisteten Vorschusses verlangt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die " C.________ AG " (bei welcher der Beschwerdeführer alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift gewesen sei) aufgefordert, ihr den Kaufpreis von EUR 487'500.-- zurückzuerstatten. In Nichtbeachtung dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer die Ware dennoch geliefert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe diese angenommen und zu einem Stückpreis von durchschnittlich EUR 2.70 - und damit mit einem Verlust - weiterverkauft.
Wie erwähnt setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt keine Willkür dar. Auf seine Kritik ist nicht einzutreten.
4.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine einzige beabsichtigte Bereicherung habe sich auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung beschränkt, die einen marktüblichen Gewinn dargestellt habe.
Auch dieses Argument ist unbehelflich. Gemäss den unbestrittenen und für das Bundesgericht massgeblichen Ausführungen im angefochtenen Urteil war der Lagerort der Ware in Europa für den Vertragsabschluss wesentlich, da nur dieser eine rechtzeitige Lieferung garantiert hätte. Obigen Feststellungen zufolge (vgl. supra E. 4.1) forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 sodann mittels Rechnung zur Begleichung des Kaufpreises auf, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon wusste, dass er eine für den Vertragsabschluss wesentliche Bedingung (termingemässe Warenlieferung) aufgrund des ausländischen Warenstandorts unmöglich erfüllen konnte. Dass sich seine Absicht lediglich auf einen "marktüblichen Gewinn" gerichtet habe, beschlägt vor diesem Hintergrund einzig den Umfang des von ihm gewollten Vermögensvorteils, nicht aber dessen Unrechtmässigkeit.
Die Vorinstanz bejaht die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zu Recht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands ist eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret