Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_451/2024
Urteil vom 1. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Unfallversicherung Stadt Zürich UVZ, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024 (UV.2022.00230).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1970 geborene A.________ war ab April 1987 als Hausangestellte im Krankenheim B.________ bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ; vormals Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherung) für die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. August 1988 war sie in Slowenien in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie erlitt im Wesentlichen eine Kontusion am linken Unterschenkel und eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks. A.________ nahm zunächst ihre Tätigkeit im Krankenheim teilzeitlich wieder auf, wurde aber auf Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 29. August 1990). Die Versicherungskasse der Stadt Zürich sprach ihr auf Mitte September 1991 eine Invalidenpension aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zu (Beschluss vom 23. Januar 1992). Abgesehen von einem dreimonatigen Arbeitseinsatz im Jahr 1989 und einem einwöchigen Arbeitsversuch im Februar 1992 war A.________ anschliessend nicht mehr arbeitstätig.
A.b. Im Februar 1991 hatte sich A.________ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Februar 1990 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zu (Mitteilung vom 17. Februar 1995).
Die UVZ stellte die Taggeldleistungen auf Ende Dezember 1998 ein. Sie verneinte einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und die psychischen Störungen seien nicht unfallkausal. Die auf den Unfall zurückzuführende Symptomatik am linken oberen Sprunggelenk schränke weder die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit wesentlich ein noch beeinträchtige sie die Integrität (Verfügung vom 17. Dezember 1998 sowie Einspracheentscheide vom 12. Januar 2000 und 23. Oktober 2000).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen von A.________ geführte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache an die Versicherungskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Urteil vom 28. September 2001). Das Bundesgericht wies die hiergegen angestrengte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der UVZ mit Urteil U 368/01 vom 9. April 2002 ab.
A.c. Im Anschluss daran sprach die UVZ A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad in Form einer Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Ausserdem bejahte sie für die Zeit von August 1995 bis Ende 2003 einen Taggeldanspruch (unangefochten gebliebene Verfügung vom 21. Juni 2004).
Nachdem die IV-Stelle im Rahmen von Revisionsverfahren den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt hatte (Mitteilungen vom 29. April 2002, 29. Juni 2005 und 25. August 2008), hob sie anlässlich eines im September 2012 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens, insbesondere gestützt auf das eingeholte Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 14. November 2016, die ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Verfügung vom 10. Juli 2017). Die UVZ, die bis anhin weiterhin eine 100%ige Rente ausgerichtet hatte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. November 2015), setzte mit Verfügung vom 30. August 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. November 2017, die bisherige Rente ab 1. September 2017 auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % herab. Mit den Urteilen je vom 20. Februar 2020 hob das Sozialversicherungsgericht sowohl die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2017 als auch den Einspracheentscheid der UVZ vom 9. November 2017 auf. Es wies die Angelegenheit in beiden Verfahren an die Vorinstanzen zurück, damit diese A.________ gemeinsam polydisziplinär begutachten liessen (Expertise der C.________ AG vom 22. Dezember 2021samt ergänzendem Bericht vom 19. Juli 2022 und Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 13. Juni 2022).
Mit Verfügung vom 8. September 2022 hob die UVZ die Invalidenrente auf Ende August 2017 auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gut. Es sprach A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 13. Mai 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die UVZ die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 13. Mai 2024 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. November 2022.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % und dabei insbesondere der gewährte leidensbedingte Abzug in dieser Höhe vor Bundesrecht standhält. Nicht umstritten ist im vorliegenden Verfahren, dass die Vorinstanz eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juni 2004 und des rentenaufhebenden Einspracheentscheids vom 9. November 2022 bejaht hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine In-validenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Ausführungen zur Festlegung der Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2).
2.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Konkretisiert hat das Bundesgericht diesen Grundsatz etwa in zwei Urteilen, in denen festgehalten wurde, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 % auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 %) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass aufgrund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteile 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 4.4; vgl. in diesem Sinne auch die Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.4 und 9C_57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3 f.).
2.4. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5).
3.
3.1. Ausgehend von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit des als beweiskräftig qualifizierten Gutachtens der C.________ AG vom 22. Dezember 2021 erwog die Vorinstanz, ab September 2017 könne die Beschwerdegegnerin aufgrund der unfallbedingten Fussbeschwerden die angestammte Tätigkeit im Hausdienst eines Krankenheims nur noch mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % verrichten. In einer angepassten Tätigkeit schränkten diese die Leistungsfähigkeit nicht ein. Es bestehe ein grundsätzlich stabiles Zustandsbild, das sich seit dem Unfall nur in Form einer gewissen Zunahme der Arthrose verändert habe. Zumutbar seien ihr eine wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Gewichten. Die Vorinstanz ging ferner davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr massgeblich beeinträchtigt sei.
3.2. Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens angeht, ermittelte die Vorinstanz basierend auf dieser gutachterlich abgestützten zumutbaren Leistungsfähigkeit den Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs (E. 2.2 vorne). Unbestritten ist dabei, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (anhand der LSE 2016, Tabelle T1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen Total) zu berechnen sind. Deshalb erübrigt sich deren genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspricht somit im Sinne einer rein rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (SVR 2024 IV Nr. 5 S. 15, E. 4.4.4, 9C_380/2022; Urteile 8C_84/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1; 9C_765/2023 vom 20. November 2024 E. 6.1; vgl. auch Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten in einer leidensangepassten, d.h. wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässiges Heben und Tragen von schweren Gewichten) vollständig arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin hat dabei zutreffend präzisiert, dass, gemäss C.________ AG-Gutachten, die unfallbedingt notwendige wechselpositionierte Tätigkeit mit überwiegend sitzender Tätigkeit die unfallfremde Problematik an der LWS mitberücksichtigt. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung lässt sich dem Gutachten der C.________ AG nicht entnehmen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteile 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2; 9C_390/2022 vom 15. November 2022 E. 2.4.1 u. 2.4.3). Quantitative Einschränkungen bestehen somit keine. Die Beschwerdeführerin wendet daher zu Recht ein, dass der Beschwerdegegnerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an solchen angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, in denen sich die erwähnten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken. Vielmehr wurde den verbliebenen chronischen Beschwerden und der Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des linken Fusses mit dem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen. Gründe für eine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergeben sich weder aus dem C.________ AG-Gutachten noch aus den übrigen medizinischen Akten, sodass die Beeinträchtigungen im gutachterlich umschriebenen Tätigkeitsprofil vollständig abgebildet sind. Die medizinisch festgestellten qualitativen Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit erlauben keinen Schluss darauf, dass sie deswegen im Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (vgl. SVR 2024 UV Nr. 16 S. 65, 8C_410/2023 E. 5.4.2.3, Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweis).
4.2. Die Vorinstanz hat den vorgenommenen Abzug von 10 % einzig mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdegegnerin längeres Gehen und Stehen aufgrund der Fussbeschwerden nicht zumutbar seien. Ob sie mit dieser knappen Angabe auch ihre die (aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht verletzt hat (hierzu siehe BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1), was die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.
4.3. Weshalb, gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, diese Limitierung das Spektrum zumutbarer Hilfsarbeiten deutlich einschränken soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt. Im angefochtenen Urteil führten somit bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits enthaltene gesundheitliche Einschränkungen zur Bejahung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, was eine doppelte (und damit ungerechtfertigte) Anrechnung desselben Gesichtspunkts im Sinne von BGE 148 V 174 E. 6.3 bedeutet (E. 2.3 vorne). Liegt mithin kein Grund für die Gewährung eins Abzugs vom Tabellenlohn vor, verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die unfallbedingten Einschränkungen (Vermeiden von längerem Gehen und Stehen) noch zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt und damit der Beschwerdegegnerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen hat. Die Beschwerde ist begründet.
5.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende UVZ hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich UVZ vom 9. November 2022 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla