Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_761/2022
Urteil vom 1. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, c/o C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________, c/o G.________,
6. H.________, c/o C.________,
7. I.________, c/o C.________,
8. J.________,
9. K.________, c/o C.________,
10. L.________, c/o M.________,
11. N.________,
12. O.________, c/o P.________,
13. Q.________, c/o R.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Dr. Andreas Rüd
und/oder Dr. Dimitri Santoro, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltun g, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-AT),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. September 2022 (A-2893/2021).
Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2017 richtete das Central Liaison Office for International Cooperation des Bundesministeriums für Finanzen (nachfolgend: ersuchende Behörde) der Republik Österreich gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die ersuchende Behörde mutmasslich in Österreich steuerpflichtige Personen, die anhand von Kundenstammnummern gemäss einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die S.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der Einkommenssteuer, der Kapitalertragssteuer und der Körperschaftssteuer für die Steuerjahre 2012 bis 2015 benötigt.
A.a. Laut der ersuchenden Behörde basiert das Ersuchen auf einer Auflistung von Bankverbindungen mit Vermögensdaten, die anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung der Informationsinhaberin sichergestellt und den österreichischen Behörden von Deutschland gestützt auf die europäische Richtlinie 2011/2016/EU zur Verfügung gestellt worden sei. Die deutschen Behörden hätten dabei einer Weiterverwendung der betroffenen Informationen gegenüber der Schweiz zugestimmt. Aus der Auflistung gehe hervor, dass diese Bankverbindungen und Vermögensdaten Personen zuzuordnen seien, die einen steuerlichen Bezug zu Österreich hätten (Domizilcode). Die Auflistung enthalte das Vermögen im Jahr 2006 und 2008 sowie 8'312 eindeutig zuordenbare Kundennummern, jedoch keine Namen oder sonstigen Daten der betroffenen Personen. Damit sei eine weitere Ermittlungstätigkeit gegenüber den betroffenen Personen ohne Mithilfe der Schweiz nicht möglich. Ein Abgleich der auf der Liste enthaltenen Kundenstammnummern habe zur Zuordnung von 349 Bankkonten und Aussonderung von 23 Bankkonten geführt.
A.b. Mit Editionsverfügung vom 28. April 2017 forderte die ESTV die Informationsinhaberin auf, die ersuchten Informationen zu den aufgeführten Bankkonten einzureichen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 präzisierte die ESTV die Editionsverfügung gegenüber der Informationsinhaberin dahingehend, dass vor dem Hintergrund des im Amtshilfeverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips diejenigen Bankkontonummern zu kennzeichnen seien, bei denen eine Meldung gegenüber Österreich bereits anderweitig erfolgt sei. Am 28. Juli 2017 gab die Informationsinhaberin die von ihr einverlangten Daten fristgerecht an die ESTV heraus.
A.c. Nachdem A.________, die B.________, die D.________, die E.________, die F.________, die H.________, die I.________, die J.________, die K.________, die L.________, die N.________, die O.________ sowie die Q.________ am 23. Juni 2017 und 28. Juli 2017 ihre Verfahrensteilnahme erklärt hatten, gewährte die ESTV ihnen mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 antragsgemäss die Akteneinsicht.
A.d. Mit drei separaten Schreiben vom 16. März 2018 bezeichnete die ESTV gegenüber der ersuchenden Behörde jene Bankkonten, für die infolge bereits erfolgter Offenlegung respektive wegen einer bereits erhobenen Abgeltungssteuer keine Amtshilfe geleistet werden könne. In Erwartung eines Grundsatzurteils des Bundesgerichts bezüglich eines ähnlichen Amtshilfeersuchens der französischen Behörden, welches auf Daten derselben Quelle basierte, setzte die ESTV die Bearbeitung der auf dem Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 16. Februar 2017 basierenden Verfahren vorübergehend aus.
A.e. Im Anschluss an das (teilweise) amtlich publizierte Bundesgerichtsurteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 (BGE 146 II 150) nahm die ESTV die Bearbeitung der vorübergehend ausgesetzten Verfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 bestätigte die ersuchende Behörde das Vorliegen des Globalverdachts der Steuerhinterziehung und wies auf die innerstaatliche Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Abgabefestsetzung hin. Allerdings sei eine Verlängerung dieser Festsetzungsverjährung gewährleistet, wenn die Abgabefestsetzung von der Erledigung einer Beschwerde abhänge.
B.
Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 qualifizierte die ESTV das Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde als zulässig und ordnete die Amtshilfeleistung in Bezug auf die erfragten und von der Informationsinhaberin edierten Bankkundeninformationen an.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 erhoben A.________, die B.________, die D.________, die E.________, die F.________, die H.________, die I.________, die J.________, die K.________, die L.________, die N.________, die O.________ sowie die Q.________ am 21. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben, auf das Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017 sei nicht einzutreten und es sei keine Amtshilfe zu leisten.
B.b. Mit Urteil vom 1. September 2022, zugestellt am 7. September 2022, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, es sei nicht zu beanstanden, dass sich die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mit elektronischen Kommunikationsmitteln verständigten und die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen per E-Mail eingereicht habe. Die Formvorschriften seien gewahrt. Im Weiteren beurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Amtshilfeersuchen als zulässiges Listenersuchen. Es lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten vor.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. September 2022 gelangen A.________, die B.________, die D.________, die E.________, die F.________, die H.________, die I.________, die J.________, die K.________, die L.________, die N.________, die O.________ sowie die Q.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 1. September 2022 und der Schlussverfügung vom 20. Mai 2021. Es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die ESTV zurückzuweisen.
C.a. Die Beschwerdeführer ersuchen in prozessualer Hinsicht, im Falle des Eintretens auf die Beschwerde sei ihnen gestützt auf Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 wies die Instruktionsrichterin den Prozessantrag mit der Begründung ab, dass Art. 43 BGG in den Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen rechtsprechungsgemäss keine Anwendung findet (vgl. BGE 139 II 404 E. 5).
C.b. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Urteils vom 1. September 2022. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 25. Oktober 2022. In der darauffolgenden Duplik der ESTV und Triplik der Beschwerdeführer halten die Verfahrensbeteiligten an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; 2C_270/2022 vom 27. September 2023 E. 1.1.1).
1.1.2. Die Beschwerdeführer werfen unter anderem die Frage auf, ob ein per E-Mail übermitteltes Amtshilfeersuchen das Schriftformerfordernis erfülle. In der vorliegenden Angelegenheit habe die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen verschlüsselt im Anhang einer E-Mail an die ESTV übermittelt, ohne dass die E-Mail und der Anhang elektronisch signiert gewesen seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) anzuwenden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Formvorschriften für das Amtshilfeersuchen enthalte. Art. 6 Abs. 1 StAhiG bestimme, dass das Ersuchen eines ausländischen Staats schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden müsse. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genüge dem Schriftformerfordernis nicht.
1.1.3. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht eingehend geäussert. Da die ausländischen Steuerbehörden die Amtshilfeersuchen in der Regel per E-Mail einreichen dürften, ruft die Frage von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung und ist ihre Beurteilung für die Praxis der internationalen Amtshilfe in Steuersachen offenkundig wegleitend. Die Beschwerdeführer unterbreiten dem Bundesgericht somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG.
Die Beschwerdeführer stellen noch eine weitere Rechtsfrage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimessen (vgl. E. 4 hiernach). Ob bei mehreren dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsfragen alle das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung erfüllen, ist nicht massgebend. Es genügt, dass eine solche Frage vorliegt. Diesfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde ein. Es prüft diese nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes umfassend (vgl. E. 2 hiernach) und nicht nur in Bezug auf diejenigen Fragen, welche von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4; Urteil 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3).
1.2. Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils vom 1. September 2022 beantragen, richten sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Schlussverfügung der ESTV vom 20. Mai 2021. Die Schlussverfügung ist durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Insoweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 verlangen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer sind im Weiteren bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 1. September 2022 richtet.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 StAhiG, da die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen verschlüsselt im Anhang einer E-Mail an die ESTV übermittelt habe, ohne dass die E-Mail und der Anhang elektronisch signiert gewesen seien.
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei Art. 6 Abs. 1 StAhiG in der vorliegenden Angelegenheit anwendbar. Die Norm sehe vor, dass das Ersuchen eines ausländischen Staats schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses, so die Beschwerdeführer, müsse das Amtshilfeersuchen von Hand unterzeichnet sein. Nur eine qualifizierte elektronische Signatur könne die Unterschrift von Hand ersetzen. Das Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017 sei auf eine Weise übermittelt worden, die einer eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgesetzt werden könne. Es genüge den bundesgesetzlichen Anforderungen nicht, wenn das Amtshilfeersuchen lediglich verschlüsselt übermittelt werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführer kann es nicht massgebend sein, dass das DBA CH-AT, wie auch die ESTV und die Vorinstanz anerkannten, keine Formvorschriften enthalte. Unter diesen Umständen seien die Regelungen des Steueramtshilfegesetzes anzuwenden.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das DBA CH-AT sehe nicht vor, dass ein Amtshilfeersuchen schriftlich zu stellen sei. Das innerstaatliche Recht dürfe keine strengeren Bestimmungen aufstellen. Es genüge, wenn die ESTV prüfen könne, dass die zuständige ausländische Behörde das Amtshilfeersuchen gestellt habe, was vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdeführer bezögen sich, so die Vorinstanz weiter, auf innerstaatliche Bestimmungen, die für das Verfahren zwischen der Verwaltung und den von den Verwaltungsakten betroffenen Personen bestünden und nicht auf die internationale Behördenzusammenarbeit anwendbar seien (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils).
3.3. Die ESTV führt im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, das Amtshilfeersuchen sei vom Leiter der ersuchenden Behörde unterzeichnet. Zudem seien der Absender der E-Mail und die Einheit der ersuchenden Behörde auf der vom "Global Forum" geführten Liste klar ausgewiesen. Damit werde dem Zweck des Schriftformerfordernisses, Klarheit über den Inhalt sowie über die Identifizierung des Absenders zu schaffen, hinreichend Nachachtung verschafft. Im Übrigen enthalte das Schlussprotokoll zum DBA CH-AT die Details zu den Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen. Dieses Protokoll stelle keine Vorschriften in Bezug auf das Schriftformerfordernis des Amtshilfeersuchens auf.
3.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
3.4.1. Aus Ziffer 2 lit. e des Schlussprotokolls des DBA CH-AT lässt sich zu Art. 26 DBA CH-AT Folgendes entnehmen (vgl. AS 2011 823 ff., S. 825 f.) :
"Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern."
In Ziffer 2 lit. c des Schlussprotokolls des DBA CH-AT werden die Angaben genannt, die die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 DBA CH-AT den Steuerbehörden des ersuchten Staats zu liefern haben. Diese im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von "fishing expeditions". Sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern (vgl. Ziffer 2 lit. b des Schlussprotokolls des DBA CH-AT; AS 2012 6941 f., S. 6941).
3.4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b StAhiG regelt das Steueramtshilfegesetz den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Art. 6 Abs. 1 StAhiG bestimmt, dass das Ersuchen eines ausländischen Staats schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten muss. Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen die in Art. 6 Abs. 2 lit. a-g StAhiG aufgeführten Angaben enthalten.
3.5. Die Beschwerdeführer legen dem Schriftformerfordernis von Art. 6 Abs. 1 StAhiG ein Verständnis zugrunde, wie es sich aus Art. 13 OR sowie Art. 14 Abs. 1 OR ergibt. Diese Bestimmungen des Obligationenrechts verlangen, dass ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Dabei ist die Unterschrift eigenhändig zu schreiben. Dass die Schriftlichkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 StAhiG in gleicher Weise verstanden werden muss, ist allerdings nicht zwingend.
3.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Bestimmungen des Steueramtshilfegesetzes grundsätzlich so auszulegen und anzuwenden, dass sie den Zweck der Amtshilfebestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen nicht vereiteln. Denn das Gesetz bezweckt laut Art. 1 Abs. 1 lit. a StAhiG den Vollzug der Abkommen und geht gemäss Art. 1 Abs. 2 StAhiG im Konfliktfall den Abkommen ausdrücklich nach (vgl. BGE 143 II 136 E. 4.1; Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.4.1). Zwar stellt das dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende DBA CH-AT keine Vorschriften in Bezug auf das Schriftformerfordernis eines Amtshilfeersuchens auf. Wie sich aus dem Schlussprotokoll zum DBA CH-AT mehrfach ergibt, beabsichtigen die beiden Vertragsstaaten aber einen wirksamen Informationsaustausch (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Ausserdem haben sie sich über die Anforderungen an die Amtshilfeersuchen ausgetauscht und diese in Ziffer 2 lit. c des Schlussprotokolls des DBA CH-AT festgehalten. Das dortige Fehlen des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterschrift spricht dafür, dass zwecks wirksamen Informationsaustauschs einvernehmlich darauf verzichtet wurde und eine solche nicht erforderlich ist.
3.5.2. Im Weiteren kennt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), das anwendbar ist, soweit das Steueramtshilfegesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 5 Abs. 1 StAhiG), in Art. 34 VwVG ebenfalls das Schriftformerfordernis. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 34 VwVG stellt die Unterschrift von Bundesrechts wegen im Grundsatz kein Gültigkeitserfordernis dar, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird (vgl. BGE 112 V 87 E. 1; Urteile 8C_273/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.1; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; vgl. auch Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 34 VwVG; Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 367). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 1 StAhiG (als spezialgesetzliche Regelung) nicht ausdrücklich ein
unterzeichnetes Amtshilfeersuchen verlangt. Auch aus der entsprechenden Botschaft ergibt sich kein gesetzgeberischer Wille, für ausländische Amtshilfeersuchen ein Unterschriftenerfordernis zu statuieren (vgl. Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., S. 6206).
3.5.3. Nach dem Dargelegten kann aus dem in Art. 6 Abs. 1 StAhiG verankerten Erfordernis der Schriftform entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, das Amtshilfeersuchen müsse (von Hand) unterzeichnet sein. Entsprechend stösst auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 4a StAhiG zur qualifizierten elektronischen Signatur ins Leere (vgl. AS 2021 673, S. 5 f.). Die Regelung zur elektronischen Signatur könnte von vornherein nur relevant sein, wenn eine Unterschrift erforderlich wäre.
3.6. Dieses Ergebnis ist auf das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017 anzuwenden. In tatsächlicher Hinsicht ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Person, die im Namen der ersuchenden Behörde die E-Mail mit dem verschlüsselten Amtshilfeersuchen als Anhang verfasste und sendete, der ESTV bekannt war. Ausserdem würden sich die betroffenen E-Mail-Absender sowie die Einheit der ersuchenden Behörde auf der vom "Global Forum" geführten Liste befinden und seien klar identifizierbar. Die ESTV erhalte jeweils nach der Bestätigung, dass sie die E-Mail erhalten habe, das Passwort zur Entschlüsselung des Amtshilfeersuchens. Das Ersuchen werde den Parteien des Amtshilfeverfahrens daraufhin unverschlüsselt zur Verfügung gestellt (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Sinn und Zweck eines Schriftformerfordernisses ist im Allgemeinen, dass Klarheit über den Inhalt und den Absender geschaffen wird, was der Rechtssicherheit dient (vgl. Kneubühler/Pedretti, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 34 VwVG). Im Lichte dieses Zwecks ist nicht ersichtlich, weshalb der vorstehend beschriebene Ablauf bei der Einreichung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde bei der ESTV den Formvorschriften von Art. 26 DBA CH-AT sowie von Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht genügt.
3.7. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017 als formgültig eingereicht betrachtete.
4.
Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT, da die ersuchten Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien.
4.1. Die Beschwerdeführer bestreiten zwar nicht, dass Listenersuchen grundsätzlich zulässig seien, und dass sich die ihnen zuordenbaren Bankkontonummern auf der bei der Informationsinhaberin beschlagnahmten Liste befunden hätten. Allerdings müsse die ersuchende Behörde in plausibler Weise darlegen, weshalb die von der Amtshilfe betroffene Person eines steuerlichen Fehlverhaltens verdächtigt werde. Die ersuchende Behörde, so die Beschwerdeführer weiter, habe vorliegend einen hinreichenden "Generalverdacht" geäussert. Gegen diesen Verdacht müsse aber der Entlastungsbeweis offenstehen. Nach der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mit den Beweisen, die Erstere vom Verdacht eines steuerlichen Fehlverhaltens entlasteten, nicht auseinandergesetzt. Es stelle sich daher die Frage nach den Anforderungen an den Entlastungsbeweis. Die Beschwerdeführer legen dar, sie hätten in den vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt und nachgewiesen, dass die sie betreffenden Bankkontonummern von der Informationsinhaberin irrtümlich unter einem Domizilcode geführt worden seien, der auf einen steuerlichen Bezug zu Österreich schliessen lasse. Die ersuchten Informationen seien mangels steuerrechtlichem Wohnsitz in Österreich nicht voraussichtlich erheblich.
4.2. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit einen möglichst umfassenden Informationsaustausch gewährleisten. Dabei ist es den Vertragsstaaten klarerweise nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3).
4.2.1. Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es im Grundsatz keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Es liegt grundsätzlich nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1).
Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. auch Art. 7 StAhiG). Kommt die Steuerbehörde des ersuchten Staats zum Schluss, ein Zusammenhang sei steuerlich nicht relevant, muss sie gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen aussondern oder unkenntlich machen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Folglich beschränkt sich die Rolle der Steuerbehörden des ersuchten Staats im Wesentlichen auf die Prüfung der Plausibilität des Ersuchens (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4).
4.2.2. Im Amtshilfeverfahren ist - über den aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit notwendigen Bezug zum von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt hinaus - nicht zu klären, ob eine im Rahmen dieses Verfahrens erlangte Information im Steuerverfahren des ersuchenden Staats tatsächlich von Bedeutung ist und verwertet werden kann (vgl. auch Urteile 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens daher nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4; 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.3; 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4).
Ausserdem stellt die Bestimmung des Steuerwohnsitzes der betroffenen Person im internationalen Kontext eine materielle Frage dar, die von den Behörden des ersuchten Staats nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats fällt (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2). Deshalb ist es im Grundsatz unbehelf-lich, wenn sich die betroffene Person im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf eine (unbeschränkte) Steuerpflicht in einem anderen (als dem ersuchenden) Staat beruft (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2 ff.; Urteile 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1; 2C_762/2022 vom 23. September 2022 E. 1.3; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.2.1; 2C_552/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3).
4.3. Beim Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 16. Februar 2017 handelte es sich um ein Listenersuchen (zum Begriff des Listenersuchens siehe BGE 146 II 150 E. 4.3; 143 II 628 E. 4.4 und E. 5.1). Unter den Verfahrensbeteiligten ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten, ob das Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017 die drei vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an Listenersuchen erfüllt (vgl. dazu BGE 146 II 150 E. 6.1.3; 143 II 628 E. 5; vgl. auch BGE 143 II 136 E. 6). Namentlich richten sich die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht mehr gegen den von der ersuchenden Behörde geäusserten Verdacht auf ein steuerliches Fehlverhalten. Dass diese Anforderungen nicht erfüllt wären, ist sodann auch nicht offenkundig (vgl. E. 4.3-4.6 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.2.1 [betreffend dasselbe Amtshilfeersuchen vom 16. Februar 2017]).
4.4. Vor Bundesgericht wenden die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung lediglich ein, der Beschwerdeführer 1 sei mangels Wohnsitz in Österreich nicht steuerpflichtig. Sie machen geltend, die Informationsinhaberin habe den betroffenen Bankkonten irrtümlicher Weise den Domizilcode für Österreich zugewiesen.
4.4.1. Das Bundesgericht hat vor Kurzem festgehalten, dass ein vor dem ersuchten Zeitraum von der Informationsinhaberin hinterlegter Domizilcode ohne Weiteres einen genügenden Anknüpfungspunkt zum ersuchenden Staat begründet, der für einen der Hinterlegung des Domizilcodes nachfolgenden Zeitraum um Informationen ersucht (vgl. Urteil 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.4). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem ersuchten Zeitraum - wenn auch nur kurz - in Österreich lebte. Damit besteht nach der Rechtsprechung im Grundsatz ein hinreichender Bezug zu Österreich, auch wenn der Beschwerdeführer während des ersuchten Zeitraums möglicherweise nicht mehr in Österreich lebte, sondern sich seinen Angaben zufolge in der Tschechischen Republik aufhielt.
4.4.2. Die Beschwerdeführer stellten sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, mangels österreichischem Wohnsitz bestehe keine Steuerpflicht in Österreich.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für das Amtshilfeverfahren indes, dass die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in die ausschliessliche Zuständigkeit der Behörde des ersuchenden Staats fällt. Eine von einem Amtshilfeersuchen betroffene Person kann - bei ansonsten genügendem Bezug zum dargestellten Sachverhalt - daher den Informationsaustausch nicht mit der Begründung vereiteln, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im ersuchten Zeitraum nicht im ersuchenden Staat hatte. Dies hat die betroffene Person, so auch vorliegend, im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats im Rahmen des dortigen Steuerverfahrens geltend zu machen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die einzige Konstellation, in der das Bundesgericht eine solche Vorabwürdigung respektive - in den Worten der Beschwerdeführer - einen "Entlastungsbeweis" im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ausnahmsweise zulässt, bedingt dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Urteile 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3; 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 142 II 161). An dieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme sind vorliegend nicht gegeben.
4.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Übrigen die von den Beschwerdeführern eingereichten Urkunden zur Widerlegung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in Österreich. Sie erwog nach dem Dargelegten aber zu Recht, dass diese Beweismittel keinen Einfluss auf die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zeitigten (vgl. E. 4.8.1 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer 1 lebte - wenn auch nur kurz - unbestrittenermassen in Österreich, sodass der Domizilcode für Österreich nicht irrtümlich hinterlegt war. Deshalb ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Informationsinhaberin den Domizilcode mittlerweile angepasst habe. Das Bundesgericht hat unlängst festgehalten, dass eine Vorabwürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Kontext gestützt auf eine Bestätigung der Informationsinhaberin von vornherein nicht offensteht und ein solches Bestätigungsschreiben daher keine Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen begründet (vgl. Urteil 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5 f.). Die Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt zum steuerrechtlichen Wohnsitz gegebenenfalls im Verfahren vor den Behörden des ersuchenden Staats vorzutragen.
4.4.4. Mit Blick auf die weiteren aktenkundigen Beweismittel - wie dem Nachweis von Sozialversicherungsbeiträgen in der Tschechischen Republik, der Steueransässigkeitsbescheinigungen der Tschechischen Republik für die Jahre 2010-2021 oder die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2010-2012 - gelingt es den Beschwerdeführern ferner nicht, die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche klar zu entkräften (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; vgl. auch BGE 142 II 218 E. 3.1; zur Vermutung des guten Glaubens gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip siehe auch BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). Die von der Informationsinhaberin stammenden Listen basieren auf Daten aus den Jahren 2006-2008 (vgl. BGE 146 II 150 Bst. A.b.a). Die Beschwerdeführer hätten nachweisen müssen, dass sie sich lediglich versehentlich auf den dem Ersuchen beigelegten Listen befinden. Mit den eingereichten Beweismitteln aus dem Zeitraum nach 2008 vermögen die Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, dass der (ursprünglich) ihnen zugewiesene Domizilcode falsch gewesen wäre und sie sich nur aufgrund eines Fehlers auf den dem Ersuchen beigelegten Listen befänden (vgl. auch Urteil 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.6.2).
4.5. Im Lichte des Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestätigt hat. Die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe sind erfüllt.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger