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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_102/2024  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Hirsiger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Januar 2024 (ZKBER.2023.33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war vom 1. Oktober 1991 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 30. April 2010 bei der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) als Qualitätsingenieur angestellt. Ab dem 1. Mai 2010 erhielt der Kläger eine Altersrente von monatlich Fr. 6'887.--. Vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011 wurde ihm zudem eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2'305.-- ausbezahlt. Ab dem 1. Januar 2011 kamen monatlich eine variable Teuerungszulage, abhängig von der jährlichen Teuerung, sowie ein Sonderteuerungsausgleich von insgesamt Fr. 71.45 hinzu. Die Teuerungszulagen beliefen sich bis Ende 2014 stets auf monatlich Fr. 71.45. Mit Schreiben vom September 2014 teilte die Beklagte den Rentnern mit, dass sie die freiwillige Rententeuerung inklusive dem Sonderteuerungsausgleich ab 1. Januar 2015 ersatzlos streichen werde. Dagegen opponierte die C.________, woraufhin mehrere Gespräche zwischen der Beklagten und der C.________ stattfanden. Dabei einigte man sich darauf, dass bestimmten Rentnern eine einmalige Zahlung von Fr. 2'000.-- ausbezahlt werde, allerdings nur an diejenigen Rentner, deren Zulagen im Verhältnis zur Rente eine gewisse Signifikanz erreichen. Der Kläger erhielt keine einmalige Zahlung.  
 
A.b. Am 19. April 2021 erhob der Kläger beim Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen die Beklagte und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 5'358.75 nebst Zins als Teuerungszulage für die Monate 2015 bis und mit März 2021 zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 25. April 2021 bis zu seinem Lebensende monatlich Fr. 71.45 zu bezahlen.  
Mit Urteil vom 2. Februar 2023 hiess der Amtsgerichtspräsident die Klage gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 5'358.75 nebst Zins als Teuerungszulage für die Monate Januar 2015 bis und mit März 2021 sowie zur Zahlung einer Teuerungszulage von monatlich Fr. 71.45 ab dem 25. April 2021. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 18'593.80 zu bezahlen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15. Januar 2024 ab. 
Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich zur Ausrichtung der Teuerungszulage verpflichtet, indem sie die Teuerungszulage jährlich vorbehaltlos ausgerichtet und den Rentnern schriftlich mitgeteilt habe, ob die Teuerungszulage erhöht werde oder nicht. Dabei handle es sich um eine direkte Vorsorgezusage. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, die Teuerungszulage einseitig zu streichen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Beschwerdeantwort beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 
Die Parteien replizierten bzw. duplizierten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG beträgt der Mindeststreitwert für vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlicher Natur Fr. 15'000.--. Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Bei diesem bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt dabei der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG). Die Vorinstanz legte den Streitwert auf Fr. 22'506.75 fest. Dieser Streitwert ist zwischen den Parteien unbestritten und nicht offensichtlich unrichtig. Der massgebliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ist damit ohne Weiteres erreicht.  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Demnach ist auf die Beschwerde in Zivilsachen unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4).  
 
3.  
Im Januar 2011 stellte die Beschwerdeführerin ihren Rentnern und damit dem Beschwerdegegner folgendes Schreiben zu: 
 
"[Die Beschwerdeführerin] entscheidet jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge an die Teuerung. Berücksichtigt werden dabei neben der Wirtschaftslage die finanzielle Situation der Unternehmung, allfällige Leistungsverbesserungen der PKE und die Entwicklung der Teuerung. Für das Jahr 2011 hat [die Beschwerdeführerin] beschlossen, die Bezüge der Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Januar 2011 um 0.5 % zu erhöhen. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt und daraus keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können." 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Auslegung des Schreibens. 
 
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich zur jährlichen Ausrichtung der Teuerungszulage verpflichtet. Die Beschwerdeführerin beanstande die erstinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Teuerungszulage eine verbindliche Verpflichtung darstelle. Das appellatorische Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöge jedoch das Beweisergebnis der Erstinstanz nicht zu erschüttern. Für das Jahr 2011 habe der Beschwerdegegner Fr. 71.45 erhalten, bestehend aus 0.5% seiner Rente von Fr. 6'887.-- (Fr. 34.45) und einem Sonderteuerungsausgleich von Fr. 37.--. In den Folgejahren habe die Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung verzichtet. Dennoch habe sie dem Beschwerdegegner während drei weiteren Jahren den gleichen Betrag als "Teuerungszulage" ausbezahlt. Mit der Erstinstanz sei daher davon auszugehen, dass sich das Wort "dabei" im Schreiben auf die Erhöhung der Teuerungszulage und nicht auf die Ausrichtung der Teuerungszulage beziehe. Daran ändere auch die leere Floskel "jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft" nichts. Das Schreiben sei nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei Unklarheiten zu Lasten des Verfassers gingen.  
In ihren Schreiben von 1993 bis 1995 habe die Beschwerdeführerin noch festgehalten: "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass die Teuerungszulage eine freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt und keinen Rechtsanspruch begründet". Ab 1996 habe sich die Formulierung geändert zu: "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass diese Erhöhung eine freiwillige Leistung der Unternehmung darstellt und keinen Rechtsanspruch begründet". Diese Änderung zeige, dass die Beschwerdeführerin ab 1996 nur die Erhöhung der Teuerungszulage als freiwillige Leistung angesehen habe. Es sei nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin keine klarere Formulierung gewählt habe, was vorliegend einfach gewesen wäre. Bereits das Gutachten aus dem Jahr 1998 halte fest: "...Indem die D.________ bei jeder Anpassung der Teuerung den Rentnern schriftlich mitteilt, dass sie eine Leistung im entsprechenden Umfang erbringen wird, hat sie sich dazu vertraglich verpflichtet...". Im Wissen um dieses klare Gutachten habe die Beschwerdeführerin ihre Praxis beibehalten bzw. habe 1996 die Formulierung noch dahingehend geändert, dass sie den Freiwilligkeitsvorbehalt nur auf die Erhöhung bezogen habe. 
Die Beschwerdeführerin habe die Teuerungszulage auch unabhängig von einer Erhöhung während mindestens 21 Jahren (1993 bis 2014) ausbezahlt, ohne je eine Leistungskürzung vorgenommen zu haben. Zudem habe sie jahrzehntelang Rückstellungen zugunsten des pensionierten Personals gebildet. Der Beschwerdegegner habe aufgrund der jährlichen Schreiben und der jahrelangen Auszahlung der Teuerungszulage durch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass ihm diese auch in Zukunft immer ausbezahlt werde. Mit ihren eingehenden Ausführungen zur Auslegung der Klausel übe die Beschwerdeführerin bloss appellatorische Kritik und wiederhole, was sie bereits vor der Vorinstanz ausgeführt habe, und lege lediglich ihren Standpunkt zur Auslegung der Klausel dar. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht die Auslegung des Schreibens. Mit dem Schreiben habe sie dem Beschwerdegegner nur eine Zahlung für das Jahr 2011 zugesichert. Aus dem Wortlaut des Schreibens und den während eines Jahres an den Beschwerdegegner geleisteten Zahlungen könne nicht auf einen lebenslangen Zahlungswillen der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Auch aus dem Umstand, dass diese ursprünglich nur für ein Jahr zugesicherten Zahlungen in den Jahren 2012 bis 2014 geleistet worden seien, könne nicht auf einen lebenslangen Zahlungswillen geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe jeweils zu Beginn der Jahre 2012 bis 2014 mitgeteilt, dass sie jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge an die Teuerung entscheide. Diese Vorbehalte in den folgenden drei Jahren seien von der Vorinstanz in willkürlicher Weise als "leere Floskel" abgetan worden. Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Mitteilung zum Ausdruck gebracht, dass sie jährlich über eine allfällige Anpassung der Rentenbezüge aus der Pensionskasse entscheide und die Rentner nicht darauf vertrauen könnten, dass eine einmal für ein bestimmtes Jahr gewährte Zahlung lebenslang ausgerichtet werde. Keines der Schreiben enthalte einen Hinweis auf einen lebenslangen Zahlungswillen. Der Vorbehalt der Teuerungszulage habe sich somit nach dem ursprünglichen Schreiben unzweifelhaft auf die Teuerungszulage als solche bezogen, was durch die drei nachfolgenden Schreiben bestätigt worden sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.  
Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht die Schreiben der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1993 bis 1998 berücksichtigt. So sei weder vom Beschwerdegegner behauptet noch von der Vorinstanz erstellt worden, dass der Beschwerdegegner diese Schreiben erhalten oder zur Kenntnis genommen habe, weshalb aus diesen Schreiben nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden könne. 
Die Vorinstanz habe sich zudem nicht auf das Gutachten von 1988 abstützen dürfen, da dieses von der Hauptaktionärin der Beschwerdeführerin (D.________) und nicht von der Beschwerdeführerin stamme. Damit habe die Vorinstanz zum einen aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von diesem Gutachten gehabt habe. Zum anderen hätte die Vorinstanz, selbst wenn die Beschwerdeführerin Kenntnis von diesem Gutachten gehabt hätte, daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdegegners ableiten dürfen. Inhaltlich habe sich das Gutachten auf eine Praxis der Hauptaktionärin in den Jahren 1947 bis 1988 und damit auf einen Zeitraum bezogen, in dem die Beschwerdeführerin noch gar keine vergleichbaren Zahlungen an die Rentner geleistet habe. 
Insgesamt sei die Annahme einer jährlichen Zahlungspflicht unzutreffend. Die Beklagte habe dem Beschwerdegegner zwar für das Jahr 2011 eine Zahlung zugesagt und habe diese in den drei Folgejahren geleistet, jedoch stets verbunden mit dem Hinweis, dass der Beschwerdegegner in Zukunft keinen Anspruch auf diese Zahlung habe und die Beschwerdeführerin von Jahr zu Jahr über die Einstellung der Zahlungen entscheiden könne. Ein lebenslanges Zahlungsversprechen an den Beschwerdegegner, das wegen seiner Bedeutung für die Beschwerdeführerin durch entsprechend klare Äusserungen unmissverständlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, liege nicht vor. 
 
4.3. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; Urteil 4A_233/2020 vom 22. Oktober 2020). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Nur diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen überprüft das Bundesgericht frei als Rechtsfrage, wobei es auch in diesem Rahmen an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 143 III 157 E. 1.2.2.). Dabei ist der Wortlaut nicht allein ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind im Weiteren etwa die Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, und insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 138 III 659; Urteil 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1 E. 2.2.1).  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Schreibens nach dem Vertrauensprinzip. Damit ist aber fraglich, ob sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht klar hervor, ob sich die Vorinstanz zur Annahme der jährlichen Zahlungspflicht auf eine doppelte, den Entscheid jeweils tragende Begründung oder ausschliesslich auf ihre Auslegung des Schreibens nach dem Vertrauensprinzip gestützt hat. Läge eine Doppelbegründung vor, so müsste sich die Beschwerdeführerin gegen beide Begründungen richten, da ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung ihrer Rügen fehlen würde (vgl. E. 2.3 hiervor).  
Die Vorinstanz hielt einerseits fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien rein appellatorisch und nicht geeignet, das Beweisergebnis der Vorinstanz zu erschüttern. Darin könnte eine - von der eigenen Auslegung des Schreibens - unabhängige Begründung gesehen werden. Eine solche Auslegung der vorinstanzlichen Erwägungen würde aber zugleich bedeuten, dass die Erstinstanz und mit ihr die Vorinstanz von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen den Parteien ausgingen, da andernfalls nicht von einem Beweisergebnis ausgegangen werden könnte. Stellt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip doch gerade eine Rechtsfrage und keine Tatfrage dar. 
Aufgrund der daraufhin vorgenommenen Auslegung des Schreibens nach dem Vertrauensprinzip scheint die Vorinstanz aber gerade nicht von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen. Dabei scheint die objektivierte Auslegung des Schreibens auch weniger eine Alternativbegründung als vielmehr die alleinige Begründung der Vorinstanz zu sein. So schliesst die Vorinstanz diese Auslegung gerade mit der Feststellung ab, die eingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Auslegung der Klausel stellten bloss appellatorische Kritik dar und die Beschwerdeführerin wiederhole, was sie vor der Erstinstanz vorgebracht habe. Mit diesen Ausführungen sei die Beschwerdeführerin " nicht weiter" zu hören. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Doppelbegründung auszugehen; vielmehr hat sich die Vorinstanz bei der Bejahung der jährlichen Zahlungspflicht ausschliesslich auf ihre Auslegung nach dem Vertrauensprinzip gestützt, womit die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Auslegung des Schreibens nach dem Vertrauensprinzip ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar. Die Vorinstanz stellte zunächst auf den Wortlaut ab und hielt fest, der Freiwilligkeitsvorbehalt beziehe sich nur auf die Erhöhung, nicht aber auf die Ausrichtung der Teuerungszulage. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin "jährlich und ohne Präjudiz für die Zukunft über die Anpassung der Rentenbezüge an die Teuerung" entscheidet. Daraus ergibt sich, dass sich der angebrachte Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur auf die Erhöhung, sondern - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - auch auf die Ausrichtung der Teuerungszulage bezieht. Denn gerade mit der Ausrichtung der Teuerungszulage (und nicht nur mit deren Erhöhung) erfolgt eine Anpassung der Rentenbezüge an die Teuerung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Freiwilligkeitsvorbehalt auch nicht um eine "leere Floskel". So lässt allein der Umstand, dass dem Beschwerdegegner während vier Jahren eine Teuerungszulage ausgerichtet wurde, diesen Vorbehalt nicht zur leeren Floskel verkommen. Zwar hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Gratifikationen unter bestimmten Umständen angenommen, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt zu einer Leerformel verkommen kann. Dies aber nur dann, wenn die Gratifikation während mindestens zehn Jahren an den betreffenden Arbeitnehmer ausgerichtet wurde (BGE 129 III 276 E. 2.3; Urteil 4A_26/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ohnehin lässt sich diese Rechtsprechung zur Gratifikation nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation der Ausrichtung einer Teuerungszulage durch den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen.  
Das Schreiben enthält sodann einen zweiten Freiwilligkeitsvorbehalt, der wie folgt lautet: "Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt und daraus keine Ansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können". Bei diesem Freiwilligkeitsvorbehalt ist in der Tat unklar, ob er sich nur auf die Erhöhung oder auf die Ausrichtung der Teuerungszulage bezieht. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn selbst wenn dieser zweite Vorbehalt nur die Erhöhung der Teuerungszulage betreffen sollte, bezieht sich der erste Vorbehalt eindeutig auch auf die Ausrichtung der Teuerungszulage. Genau dieser erste Vorbehalt wurde in den späteren Schreiben an die Rentner in den Jahren 2012, 2013 und 2014 wiederholt und damit erneuert. Nach dem Wortlaut der dem Beschwerdegegner zugesandten Schreiben scheint sich die Beschwerdeführerin daher jeweils nur für das entsprechende Jahr zur Zahlung der Teuerungszulage verpflichtet zu haben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Teuerungszulage lässt sich dem Wortlaut der Schreiben nicht entnehmen. 
 
4.5.2. Auch die übrigen Umstände, die die Vorinstanz bei der Auslegung des Schreibens berücksichtigt hat, lassen keinen vom klaren Wortlaut des Schreibens abweichenden Schluss zu. Bei der objektivierten Auslegung kommt es nämlich darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste. Demnach ist eine Parteierklärung so auszulegen, wie sie eine vernünftig und redlich handelnde Person in der Lage und mit den Kenntnissen des Erklärungsempfängers verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1; 146 V 28 E. 3.2; 90 II 449 E. 3; MÜLLER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2018, N. 61 zu Art. 18 OR). Dementsprechend können für die Auslegung eines Schreibens nach dem Vertrauensprinzip keine Umstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger zum Zeitpunkt der Erklärung nicht bekannt waren bzw. ihm nicht hätten bekannt sein müssen (BGE 90 II 449 E. 3). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz nicht festgestellt hat und vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet wird, dass er von den Schreiben der Beschwerdeführerin aus den 1990er Jahren oder dem Gutachten von 1988 Kenntnis hatte. Diese Umstände hätten daher bei der objektivierten Auslegung des Schreibens nicht berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig wurde seitens der Vorinstanz erstellt oder vom Beschwerdegegner hinreichend behauptet, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin von 1993 bis 2014 durchwegs Teuerungszulagen ausrichtete. So erhielt der Beschwerdegegner erstmals im Jahr 2011 eine Teuerungszulage. Auch dieser Umstand konnte daher im Rahmen der objektivierten Auslegung des Schreibens von 2011 nicht berücksichtigt werden.  
 
4.5.3. Soweit die Vorinstanz sodann den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner in den Jahren 2012 bis 2014 Teuerungszulagen ausrichtete, in ihre Auslegung einbezog, ist zu berücksichtigen, dass das nachträgliche Verhalten der Parteien für die objektivierte Auslegung unbeachtlich ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch dieser Umstand konnte daher bei der Auslegung des Schreibens von 2011 nicht berücksichtigt werden. Es bleibt somit beim klaren Wortlaut des Schreibens von 2011, wonach sich die Beschwerdeführerin nur für das Jahr 2011 zur Ausrichtung einer Teuerungszulage verpflichtete und explizit festhielt, dass die Teuerungszulage eine freiwillige Leistung darstelle und keinen Anspruch auf eine künftige Ausrichtung der Zulage begründe. Mit der Erneuerung dieses Schreibens und Ausrichtung der Teuerungszulage in den folgenden drei Jahren (d.h. in 2012, 2013 und 2014), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin sodann erneut ausschliesslich für die entsprechenden Jahre. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur lebenslangen Ausrichtung der Teuerungszulage kann diesen Schreiben nicht entnommen werden.  
 
4.5.4. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer lebenslangen Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen. So konnten die fraglichen Schreiben aufgrund der ausdrücklichen und klaren Freiwilligkeitsvorbehalte vom Beschwerdegegner in guten Treuen nur so verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich zur Ausrichtung der Teuerungszulage für das jeweilige Jahr verpflichtete. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur lebenslangen Ausrichtung der Teuerungszulage ist hingegen nicht erkennbar. Dementsprechend war die Beschwerdeführerin auch berechtigt, die Ausrichtung der Teuerungszulage per Ende 2014 einzustellen.  
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Teuerungszulagen während vier Jahren monatlich ausbezahlt hat. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 73 II 226 festgehalten, dass ein Ruhegehaltsversprechen auch formlos möglich ist. Im vorliegenden Fall kann jedoch, da die Auszahlung jeweils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte, allein die Ausrichtung der Teuerungszulage nicht als konkludenter Abschluss eines Ruhegehaltsversprechens qualifiziert werden. Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass BGE 73 II 226 einerseits in 1947 und damit vor der Einführung des Obligatoriums für die berufliche Vorsorge im Jahr 1985 ergangen ist und sich andererseits ausschliesslich mit der Konstellation befasst hat, dass das Ruhegehaltsversprechen bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Ausrichtung der Teuerungszulage nicht während des Arbeitsverhältnisses, sondern mit der Zustellung des Schreibens im Januar 2011 und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, weshalb diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen werden könnte. 
 
4.5.5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von einer lebenslänglichen Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin jeweils nur für das entsprechende Jahr zur monatlichen Ausrichtung der Teuerungszulage verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung der Teuerungszulage an den Beschwerdegegner per Ende 2014 eingestellt hat.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Klage des Beschwerdegegners vom 19. April 2021 wird abgewiesen. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Januar 2024 wird aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners vom 19. April 2021 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler