Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_637/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Zurzach, Rathaus,
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach,
B.________,
c/o C.____ ____, Beistand.
Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 26. Juli 2024 (XBE.2024.26 XBE.2024.39).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Juli 2016 geborenen Sohnes. Der von ihr getrennt lebende mutmassliche Vater wohnt in Deutschland.
Im Sommer 2023 reiste die Beschwerdeführerin trotz des seitens des Amtsgerichtes Krefeld (Deutschland) vorsorglich entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechtes mit dem Kind in die Schweiz. Weil das Jugendamt Krefeld auf ein Rückführungsverfahren verzichtete, wies das Familiengericht Zurzach gestützt auf die Notzuständigkeit im Sinn des Haager Kindesschutzübereinkommens die Beschwerdeführerin nach Anhörung mit Entscheid vom 13. Juli 2023 an, sich wöchentlich zu melden und in Beratung zu begeben.
Aufgrund der Rückmeldung der Jugendberatung, des Schulberichtes, diverser Mitteilungen der Schule und des verfügten Schulausschlusses sowie nach Abklärungen beim Putativvater errichtete das Familiengericht für das Kind am 7. Dezember 2023 eine Beistandschaft.
Am 19. März 2024 beantragte der Beistand die Klärung der Vaterschaft und die Feststellung des Kindesverhältnisses. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Zusammenarbeit verweigere und es denkbar sei, dass sie sich mit dem Kind den Behörden entziehe. Sodann beantragte er mit Zwischenbericht vom 21. März 2024 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Zuweisung des Kindes in die faktische Obhut des Putativvaters oder eventuell die Unterbringung in einem Schulinternat oder einer Pflegefamilie.
Mit Entscheid vom 30. April 2024 entzog das Familiengericht der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über das Kind und platzierte dieses bis auf Weiteres im Kinderheim D.________, unter Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts für den Putativvater und eines begleiteten Besuchsrechts für die Beschwerdeführerin, unter neuer Bezeichnung des Aufgabenkreises des Beistandes und unter Verweisung eines Auftrages zur Erstellung eines Erziehungs-fähigkeitsgutachtens in ein separates Verfahren; einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Beschwerdeweise verlangte die Mutter mit anwaltlicher Vertretung die sofortige Aufhebung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung. Sodann reichte sie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens zahlreiche persönliche Eingaben ein. Mit Entscheid vom 26. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 19. September 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und bittet um eine rasche Übergabe des Sohnes, damit die Qualen für diesen ein Ende hätten und sie mit ihm nach Deutschland ziehen könne.
Erwägungen:
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3).
Gleichzeitig ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen vgl. namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend in Polemik und im Übrigen in der Behauptung, dass der Sohn misshandelt und als Sklave behandelt, dass er durch körperliche und psychische Gewalt abgewertet und gedemütigt werde und dass er inzwischen ganz ausgemergelt sei. Weder erfolgt eine Darlegung der Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG noch sind Verfassungsrügen auszumachen, wobei die Ausführungen selbst in ihrer appellatorischen Form keinen Bezug auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nehmen und am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehen.
3.
Weil es um eine vorsorgliche Massnahme geht, kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur Anwendung. Die 30-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG wurde durch die Zustellung am 2. August 2024 ausgelöst, d.h. sie begann am 3. August 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 1. September 2024. Weil dies ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist auf Montag, 2. September 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 19. September 2024 der Post übergebene Beschwerde ist deshalb auch verspätet.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und zudem auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Zurzach, dem Beistand des Kindes und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli