Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_638/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. August 2024 (KES 24 666).
Sachverhalt:
Die KESB Biel wies die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 10. Juni 2024 zur stationären Begutachtung in die UPD Bern ein. Nach Erstattung des Gutachtens am 29. Juli 2024 brachte die KESB die Beschwerdeführerin fürsorgerisch in der UPD unter und beauftragte die Klinik mit der weiteren Behandlung und der Organisation einer angemessenen Anschlusslösung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2024 ab.
Mit Eingabe vom 19. September 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen um sofortige Entlassung aus der Klinik.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie mit schwerem psychotischem Syndrom, momentan mit schwerem Wahnerleben in Form von Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben) sowie das fremd- und selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit einer engmaschigen medizinischen Behandlung im Rahmen einer stationären Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich dargelegt.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Nebst allgemeiner Polemik enthält die Beschwerde zahlreiche Sachverhaltsbehauptungen, welche indes durchwegs appellatorisch vorgebracht werden (sie habe keine Halluzinationen, keine Selbstmordgedanken, etc.) und teils ohnehin am möglichen Anfechtungsgegenstand bei einem Unterbringungsentscheid vorbeigehen (das obergerichtliche Verfahren habe nur wenige Minuten gedauert, die Polizei habe sie im Rahmen der Einweisung nicht pfleglich behandelt, sie werde in der Klinik wie eine Sklavin behandelt, sie fühle sich dort isoliert und unwohl, etc.). In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine konkreten, auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmenden Ausführungen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli