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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_916/2023  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Februar 2023 (SK 22 177). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 22. Dezember 2021 der Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag. Der zu vollziehende Strafanteil wurde auf 6 Monate, die Probezeit für den bedingt ausgefällten Strafanteil von 16 Monaten auf 4 Jahre festgesetzt. A.________ wurde verpflichtet, B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 119.35 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 17. Februar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern sowohl den Schuldspruch wegen Schändung als auch das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass und die Vollzugsmodalitäten; ebenso die erstinstanzlich zugesprochene (um Fr. 0.35 gerundete) Schadenersatz- und Genugtuungssumme. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2023 sei hinsichtlich des wegen Schändung ergangenen Schuldspruchs sowie "der entsprechenden Verurteilung (inkl. Zivilpunkt) und Kostenfolgen" aufzuheben und er sei freizusprechen. Für die vor allen drei Instanzen entstandenen Anwaltskosten sei ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 21'522.15 auszurichten. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer moniert eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Beweiswürdigung stehe im klaren Widerspruch zu den Akten. Einzelne Beweismittel seien einseitig oder gar nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Unter dem Titel "Gesamtheitliche Beweiswürdigung" erwägt die Vorinstanz, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege. Nebst seinen Aussagen und jenen der Beschwerdegegnerin 2 lägen die Angaben von deren Mitbewohnerin C.________ und ihrem Freund D.________, zudem der IRM-Bericht und der Webverlauf bzw. die vom Beschwerdeführer auf seinem Mobiltelefon getätigten Suchabfragen und damit objektive Beweismittel vor.  
Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 liege es in der Natur der Sache, dass sie keine Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen machen könne. Sie habe gemäss ihrer Aussage geschlafen und von den angeklagten sexuellen Handlungen des Beschuldigten nichts mitbekommen. Ihre Aussagen das Rahmengeschehen betreffend sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass die Angaben etliche Realkennzeichen aufweisen würden und konstant, widerspruchsfrei, in sich logisch und deshalb bereits für sich alleine glaubhaft seien. Anzeichen für Lügen, Übertreibungen oder Aggravierungen bestünden keine. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Ergänzend erwägt die Vorinstanz, die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 wirkten erlebnisbasiert. In der zweitinstanzlichen Einvernahme habe sie das Rahmengeschehen gleichbleibend und weitestgehend mit denselben Details wie bei den früheren Befragungen geschildert. Erinnerungslücken habe sie unumwunden eingestanden. Besonders eindrücklich erscheine die selbstkritische Reflexion ihres Verhaltens beim Tatgeschehen. Zudem deckten sich die Aussagen in sämtlichen wesentlichen Punkten mit denjenigen von C.________ und D.________. Damit einhergehend bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzliche Einschätzung, wonach die Aussagen von C.________ und D.________ den Alkoholkonsum, den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 sowie deren Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend, übereinstimmten und nachvollziehbar erschienen und keine Gründe oder Hinweise für falsche Angaben ersichtlich seien. 
In den Aussagen des Beschwerdeführers seien indes mehrere Lügensignale und eine deutliche Tendenz zur Verharmlosung des Zustandes der Beschwerdegegnerin 2 und seines eigenen Verhaltens erkennbar. Der Grund für die Widersprüche und die Abweichungen von den Erstaussagen liege auf der Hand. Dem Beschwerdeführer sei nicht entgangen, dass seine Version eines einvernehmlichen "One-Night- Stands" nicht stimmig erscheine, nachdem er mit der stark alkoholisierten und sich in einem sehr schlechten Zustand befindlichen Beschwerdegegnerin 2 kein einziges Gespräch geführt habe. Weitere Umstimmigkeiten fänden sich in seinen Aussagen zum Kerngeschehen, namentlich zu den angeblichen Annäherungen der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar vor und deren Verhalten während des Geschlechtsverkehrs. Auch die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Gründe des Abbruchs des Geschlechtsverkehrs überzeugten nicht, wohingegen sich dieser Abbruch mit dem plötzlichen Erwachen der Beschwerdegegnerin 2 in Einklang bringen lasse. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keine Hemmungen gezeigt, falsche Angaben zu machen. So habe er namentlich und unmittelbar nach dem Vorfall zweimal ausdrücklich nach den Suchbegriffen "fuck+sleeping+girl" gesucht und nicht, wie behauptet, bloss angezeigte Vorschläge angeklickt. 
 
3.2. Zusammenfassend erachtet es die Vorinstanz damit als erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am Samstagabend des 25. Juli 2020 um ca. 23.00 Uhr mit ihrer Mitbewohnerin C.________ und deren Freund D.________ mit dem Tram nach Bern begab, nachdem sie bereits zuvor Wein, Havanna und Shots mit Wodka konsumiert gehabt hätten. In Bern hätten sie weitere alkoholische Getränke konsumiert und sich zwischen 02.00 und 03.00 Uhr auf den Heimweg begeben. Nachdem sie sich zu Fuss auf den Weg hätten machen wollen, habe der Beschwerdeführer die "ziemlich betrunkene" Beschwerdegegnerin 2 und deren Kollegen angesprochen und sich bereit erklärt, sie nach U.________ zu fahren. Die Fahrt habe einmal unterbrochen werden müssen, weil die Beschwerdegegnerin 2, die sich nur wenig am Gespräch beteiligt habe, meinte, sich übergeben zu müssen. Am Zielort hätten die drei Kollegen den Beschwerdeführer in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 und deren Mitbewohnerin C.________ eingeladen, um noch etwas zu trinken. Auf dem Weg dorthin bzw. in den 3. Stock habe C.________ die für alle sichtlich betrunkene Beschwerdegegnerin 2 stützen müssen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass es dabei zu Berührungen zwischen den Parteien gekommen sei. Hierbei habe es sich indes nicht um Annäherungsversuche der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer gehandelt.  
Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich noch schlechter gefühlt als zuvor und sich sogleich zu Bett begeben. Ihre beiden Kollegen und der Beschwerdeführer hätten ihr Wasser und einen Eimer gebracht. Kurz danach habe sie sich übergeben. Auf dem Weg vom Bad zurück ins Schlafzimmer habe sie gestützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr kalte Tücher übergeben, während C.________ sie, eventuell unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, abgeschminkt und bis auf den Slip und das T-Shirt entkleidet habe. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Bett eingeschlafen, währenddessen die anderen drei Personen sich im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Als sich C.________ und D.________ um ca. 03.00 Uhr ebenfalls zu Bett begeben hätten, hätten sie dem Beschwerdeführer angeboten, sich einige Stunden auf dem Sofa im Wohnzimmer auszuruhen. Die Türe des Zimmers der Beschwerdegegnerin 2 sei einen Spalt breit offen gestanden. Zwischen 04:00 und 04:30 Uhr habe sich der Beschwerdeführer unbemerkt in das Zimmer begeben, wo die Beschwerdegegnerin 2 - u.a. wegen des übermässigen Alkoholkonsums - in Bauchlage tief geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe ihren Slip zur Seite geschoben und sei mit seinem Penis vaginal von hinten und ungeschützt in sie eingedrungen. Nach einer Weile sei die Beschwerdegegnerin 2 erwacht, habe den vaginal eingeführten Penis wahrgenommen und sich auf den Rücken gedreht, woraufhin der Beschwerdeführer sich erhoben habe und weggelaufen sei. Die aus dem Tiefschlaf gerissene, nach wie vor alkoholisierte Beschwerdegegnerin 2 habe sich auf die Toilette begeben und den Beschwerdeführer auf dem Weg dorthin gefragt, "ob er gekommen sei", was dieser verneint und woraufhin sich die Beschwerdegegnerin 2 wieder zum Schlafen ins Bett gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zurück auf das Sofa begeben und gegen 07:30 Uhr die Wohnung verlassen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es mit der Beschwerdegegnerin 2 zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Indes erachtet er den vorinstanzlichen Schluss, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin 2 wegen ihres übermässigen Alkoholkonsums tief geschlafen habe, zum Widerstand unfähig gewesen sei und nicht in den Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, als willkürlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass sich letztlich aus den Aussagen aller Beteiligten (bzw. den Erstaussagen des Beschwerdeführers) ergebe, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 alkoholbedingt in einem schlechten Zustand befunden habe. Ihr sei übel gewesen, sie habe "gelallt" und sei getorkelt. Ihr Schluss, dass dies auch dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein könne, habe er deswegen doch die Fahrt unterbrechen müssen, ist schlüssig und nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 23) und insoweit unbestritten geblieben (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, gemäss welcher dem Beschwerdeführer ebenso wenig entgangen sei, dass es der Beschwerdegegnerin 2 nach der Ankunft zu Hause nicht besser gegangen sei, im Gegenteil. Dort habe sie sich übergeben und auf dem Weg ins Bett gestützt werden müssen; beim Abschminken und Ausziehen sei sie auf Hilfe angewiesen gewesen.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass es gegen 03.00 Uhr gewesen sei, als sich die Beschwerdegegnerin 2 zu Bett begeben hatte. Zum vom Beschwerdeführer mit bzw. an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr sei es alsdann zwischen 04.00 und 04.30 Uhr gekommen. Insofern der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz eruierten Tatzeitraum als willkürlich moniert, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit deren Erwägungen auseinander. Diese würdigt einerseits seine Erstaussagen und berücksichtigt, dass er seinerseits den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zwischen 04:00 und 04:30 Uhr verortet hatte. Ergänzend setzt sie sich mit der offenbar bereits vor zweiter Instanz thematisierten Aussage der Beschwerdegegnerin 2 auseinander, wonach es hell gewesen sei, als sie erwacht sei. Dabei gelangt sie nachvollziehbar zum Schluss, dass sich diese Aussage nicht auf das Erwachen während des Geschlechtsverkehrs, sondern auf das "zweite Erwachen" am nächsten Morgen beziehe. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die letzte der in dieser Nacht vom Beschwerdeführer um 03:24 Uhr getätigte Suchabfrage und bezieht den Umstand mit ein, dass er um 08:00 Uhr zu einer Verabredung losgefahren sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 f.). 
Damit legt die Vorinstanz schlüssig dar, weshalb sei den Tatzeitraum zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr verortet. Damit einhergehend trifft nachweislich nicht zu, dass sie ihre Annahme einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt bzw. sie diese durch keine weiteren Beweise und Indizien untermauert (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Weder der pauschale Hinweis darauf, dass die Vorinstanz seine Aussagen andernorts als unglaubhaft qualifiziere noch darauf, dass es am 26. Juli um 06:00 Uhr noch dunkel sein könne, stellt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer dem fraglichen Tatzeitraum entgegen der Vorinstanz und ohne weitere Begründung eine entscheidende Bedeutung beimessen will. 
 
4.2. Für den fraglichen Tatzeitraum geht die Vorinstanz weder von einer hochgradigen Alkoholintoxikation noch einem pathologischen Rausch aus. Stattdessen stellt sie schwergewichtig auf die Aussagen von C.________, D.________ und wiederum auch die Erstaussagen des Beschwerdeführers ab, mit welchen diese den alkoholbedingt sehr schlechten Zustand der Beschwerdegegnerin 2 beschrieben haben. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen von C.________ und D.________ zu Unrecht als übereinstimmend und glaubhaft qualifiziert, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig stellt er deren Feststellung in Frage, wonach die Beschwerdegegnerin 2 einen Schlafmangel aufwies. Folglich ist anhand der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der von der Beschwerdegegnerin 2 in der fraglichen Nacht insgesamt konsumierte Alkohol und deren Müdigkeit gegen 03.00 Uhr dazu führten, dass sie sich übergeben musste, "lallte", torkelte und beim Gehen bzw. Verrichtungen wie dem Auskleiden auf Hilfe angewiesen war, mithin die (typischen) Auswirkungen eines übermässigen Alkoholkonsums in einem überaus deutlichen und ausgeprägten Ausmass vorlagen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 4.1). Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Umstand, dass die um 15.00 Uhr bei der Beschwerdegegnerin 2 entnommenen Blutprobe keinen Alkohol mehr aufwies, keine eigenständige Bedeutung beimisst. Dasselbe gilt, wenn sie davon ausgeht, dass der Schlafmangel der alkoholisierten Beschwerdegegnerin 2 einen zusätzlichen Einfluss auf ihren tatsächlichen Zustand zeitigte.  
Unbehelflich ist folglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Blutalkoholkonzentration bei der Beschwerdegegnerin 2 zwischen 0.7 bis 1.4 Promille oder darunter gelegen haben könnte, respektive die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie anhand einer Rückrechnung von einer Konzentration von gegen 1.2 Promille ausgehe. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen - konkret: "Davon ausgehend, dass bei einer Frau durchschnittlich ca. 0.1 Promille Alkohol pro Stunde abgebaut wird, konnte die Blutalkoholkonzentration in der Nacht um 03:00 Uhr bis zu 1.2 Promille betragen" (angefochtenes Urteil S. 23) - ergibt sich, dass es sich bei der vorgenommenen Rückrechnung um eine bloss hypothetische handelt, welcher die Vorinstanz anhand der von ihr willkürfrei gewürdigten Beschreibungen des Zustandes der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht keine entscheidende Bedeutung beimisst. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer moniert, ein Einfluss von Schmerzmitteln auf den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht erwiesen. Zwar erwähnt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 2 vorgängig auch Schmerzmittel konsumiert habe (angefochtenes Urteil S. 23 f.) Indes lässt sich ihren Subsumtionen (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 und 29) nicht entnehmen, dass sie einer solchen Medikamenteneinnahme im Hinblick auf den tatsächlichen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 eine (entscheidende) Bedeutung beigemessen hätte. Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Hinzuweisen bleibt indes auf die vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene vorinstanzliche Feststellung, gemäss der sich die Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitraum (auch) wegen der üblichen Schlafzyklen in einer Tiefschlafphase befunden habe (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Schlüsse schlechterdings unhaltbar sein sollen. Mithin ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihres erheblichen Alkoholkonsums, der "durchzechten" Nacht, ihres Schlafmangels und letztlich auch schlafzyklisch bedingt derart tief schlief, dass sie ausserstande war, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers zu wehren und sie erst aufgrund der vaginalen Penetration respektive des vaginalen Geschlechtsverkehrs erwachte, den der Beschwerdeführer an ihr zu vollziehen im Begriff war (angefochtenes Urteil S. 25 und 29). Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den ergänzenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach seine Erklärungen für die Gründe des Abbruchs des Geschlechtsverkehrs nicht überzeugten, wohingegen sich der Abbruch mit dem plötzlichen Erwachen der Beschwerdegegnerin 2 in Einklang bringen lasse. Dasselbe gilt für die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Feststellung, dass er unmittelbar nach dem Vorfall nach den Begriffen "fuck+sleeping+girl" gesucht hatte.  
Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen als willkürlich erachtet und diese dahingehend gewürdigt wissen will, als dass ihm die zwar alkoholisierte, aber wache Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Zimmer zu verstehen gegeben habe, mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden zu sein. Dasselbe gilt, wenn er es im Sinne einer "Sachverhaltsvariante" als möglich erachtet, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 wegen ihrer Alkoholisierung nicht mehr an ihre vorgängig gegebene Einwilligung zum Geschlechtsverkehr erinnere und ihre Erinnerung erst wieder einsetzte, als sie sich "mitten im Geschlechtsverkehr befunden" habe. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass Willkür selbst dann nicht vorläge, wenn eine andere Lösung ebenfalls als möglich erschiene (vgl. oben E. 2.1). 
Die Rügen einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erweisen sich als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger