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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_770/2024  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Entsiegelungsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 5. Juli 2024 (KZM 23 464 BÜH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. März 2023 liess die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ (wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bruchs amtlicher Beschlagnahme) am Wohnsitz der beiden Beschuldigten durch die Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse elektronische Geräte, Datenträger, physische Dokumente und Gegenstände sichergestellt wurden. A.________ und B.________ beantragten die Siegelung der sichergestellten Gegenstände. 
 
2.  
Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 gelangte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern zum Schluss, dass der Siegelungsantrag von A.________ und B.________ offensichtlich ungültig gewesen sei, da sie zu keinem Zeitpunkt gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen geltend gemacht hätten. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht trat deshalb auf das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 4. April 2023 nicht ein. Zugleich gab es der Bundesanwaltschaft die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände ohne entsiegelungsrechtliche Prüfung zur Durchsuchung frei. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2024. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
4.  
 
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).  
 
4.2. Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1). Derartige Geheimnisrechte macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort geltend und äussert er sich in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht (siehe vorne E. 4.1) auch sonst überhaupt nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Soweit er sinngemäss den Tatverdacht und damit einhergehend die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der erfolgten Beschlagnahmungen zu bestreiten scheint, macht er (lediglich) andere Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmehindernisse geltend, die im Entsiegelungsverfahren praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermögen (Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).  
Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen sie ihren Nichteintretensentscheid begründet hat, sondern er beruft sich auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien und macht dazu allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht (siehe dazu: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflichten nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die im Rahmen der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn