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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_884/2024  
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Vorladung Berufungsverhandlung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2024 (460 24 146 ssc). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 14. August 2024 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 8. August 2024 betreffend Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung. 
Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. September 2024. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet. 
 
2.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Rechtsanwältin Stephanie Trüeb, Liestal, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn