Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_915/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27,
Gegenstand
Haftentlassung, Haftverlängerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juli 2024 (470 24 140).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Mordes an B.________, angeblich begangen am 4. Oktober 2000. Nachdem A.________ am 8. Dezember 2023 von Deutschland in die Schweiz ausgeliefert worden war, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Am 27. Mai 2024 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht sein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 6. Oktober 2024.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juli 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 29. Juli 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde einzig, dass die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts erfüllt sei. Im Folgenden ist somit allein zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig ist.
3.
3.1. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. So ist im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil 7B_917/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wenn sich die Frage stellt, ob Prozesshindernisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Abklärung des hinreichenden Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen. Steht fest, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits verjährt ist, muss der dringende Tatverdacht verneint werden (Urteil 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, B.________ am 4. Oktober 2000 "aus nächster Nähe" in den Kopf geschossen und dadurch tödlich verletzt zu haben. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat er gestanden, "für die tödliche Schussabgabe verantwortlich zu sein". Er habe - so die Vorinstanz - zwar behauptet, dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt habe; dies erscheine aber nicht derart plausibel, als dass es den dringenden Tatverdacht gegen ihn zu entkräften vermöchte. Die Staatsanwaltschaft gehe ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer die Straftat begangen habe, um B.________ zwei Kilogramm Kokain zu entwenden, womit er in Bereicherungsabsicht und somit aus besonders verwerflichen Beweggründen gemäss Art. 112 StGB gehandelt habe. Der dringende Tatverdacht wegen Mordes sei damit insoweit gegeben. Ferner könne - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, dass die Straftat ohnehin bereits verjährt sei. Nach dem auf diesen Fall anwendbaren altem Recht verjähre Mord innert 20 Jahren. Diese Frist sei wahrscheinlich mehrfach unterbrochen worden und deshalb immer noch nicht abgelaufen.
3.3. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht zwar nach wie vor, der tödliche Schuss habe sich versehentlich gelöst, setzt sich aber in diesem Punkt nicht weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz zur vorläufigen Beweislage auseinander. Stattdessen bringt er vor, diese seien nicht von Bedeutung, denn der ihm zur Last gelegte Mord sei mit grosser Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2020 verjährt, da die Verjährungsfrist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - höchstwahrscheinlich nicht unterbrochen worden sei. Damit ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht zu bejahen. Zu prüfen bleibt einzig, ob der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Mord mit grosser Wahrscheinlichkeit verjährt ist.
4.
4.1. Mit dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern; AS 2002 2993) wurde das neue Verjährungsrecht eingeführt. Dieses trat am 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist, unter Vorbehalt der in Art. 97 Abs. 4 StGB vorgesehenen Ausnahmen, grundsätzlich nur auf Delikte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten begangen wurden. Die Verjährung zuvor begangener Straftaten richtet sich nach altem Recht, es sei denn, das neue Verjährungsrecht sei für den Täter oder die Täterin milder (siehe Art. 2 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 1 StGB ).
Im hier zu beurteilenden Fall soll der Beschwerdeführer den Mord am 4. Oktober 2000 begangen haben, also vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts. Mord verjährt nach neuem Recht in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB) und nach altem Recht in 20 Jahren (aArt. 70 StGB in Verbindung mit aArt. 112 StGB, AS 1989 2449). Da das neue Recht für den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter somit nicht milder ist als das bisherige, bleibt das alte Verjährungsrecht anwendbar.
4.2. Die bis 30. September 2002 geltende Fassung von aArt. 72 Ziff. 2 StGB (AS 1951 1 16) sah vor, dass die Verjährung "durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter" unterbrochen wird, "namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid". Zudem schrieb aArt. 72 Ziff. 2 StGB vor, dass die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen beginnt, die Strafverfolgung jedoch in jedem Fall verjährt ist, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer, überschritten ist.
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die 20-jährige Verfolgungsverjährung sei gemäss aArt. 72 Ziff. 2 StGB mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden mehrfach unterbrochen worden: Zunächst habe das besondere Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 14. Juli 2004 die "C.________ Medien" angewiesen, eine Liste sämtlicher juristischer und natürlicher Personen zu edieren, die in der Zeit von September bis Oktober 2000 ein Abonnement oder Probeabonnement der Zeitschrift X.________ besessen hätten und deren Zustelladresse auf einen Ort in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau oder Solothurn gelautet habe. Weiter habe das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 das Strafverfahren gegen sechs " (Mit-) Beschuldigte" sistiert, da die Täterschaft noch nicht eruiert worden sei und zurzeit keine weiteren Beweiserhebungen möglich seien. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft am 12. September 2023 einen internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt.
Sodann erwägt die Vorinstanz, die Polizei Basel-Landschaft habe bereits am 21. Dezember 2000 ein detailliertes Signalement und ein "sehr zutreffendes" Phantombild des Beschwerdeführers veröffentlicht. Es habe "bloss die Zuordnung des Namens" gefehlt. Entsprechend hätten sich die nachfolgenden Untersuchungshandlungen allesamt gegen den "soweit individualisierten Täter" gerichtet und damit die Verjährung (spezifisch) für diesen unterbrochen. Da die 20-jährige Verjährungsfrist nach Unterbruch jeweils von neuem zu laufen beginne, sei die Verjährungsfrist zurzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit noch nicht abgelaufen.
4.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht jede irgendwie nach aussen in Erscheinung tretende Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährungsfrist unterbreche; die Verjährung müsse vielmehr spezifisch "gegenüber dem Täter" unterbrochen werden. Folglich müsse sich die verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung gegen einen zum Zeitpunkt der Handlung "effektiv identifizierten Beschuldigten" richten. Dies treffe aber weder auf die Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 noch auf die Sistierungsverfügung vom 29. Dezember 2008 zu: Die Editionsverfügung habe sich gegen eine Vielzahl von Abonnenten einer Zeitschrift gerichtet und damit gegen eine unbekannte, mutmassliche Täterschaft und nicht gegen eine bestimmte Person. Dasselbe gelte für die Verfahrenssistierung, denn das Untersuchungsrichteramt habe das Verfahren ja gerade deshalb sistiert, weil es keine Täterschaft habe eruieren können. Überdies diene die Sistierung des Verfahrens auch nicht dem Fortgang desselben, sondern bringe es vielmehr in rechtlicher wie auch faktischer Hinsicht zum Stillstand. Auch aus diesem Grund könne der Sistierungsverfügung keine verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen werden. Der Vorinstanz könne ferner nicht gefolgt werden, wenn sie eine "Individualisierung" des Täters in dem Phantombild erkennen wolle, das die Polizei am 21. Dezember 2000 veröffentlicht habe, und gestützt darauf erwäge, alle nachfolgenden Handlungen der Strafverfolgungsbehörden hätten sich spezifisch gegen ihn gerichtet. Die Vorinstanz übersehe, dass die Medienmitteilung eben nicht zu seiner Identifizierung geführt habe. Es sei stets möglich, im Nachhinein zu argumentieren, dass sich sämtliche Untersuchungshandlungen gegen den Täter gerichtet hätten. Diese Auffassung greife jedoch zu kurz. Damit sich eine Untersuchungshandlung gegen den Täter richte und die Verjährung für ihn unterbreche, müsse dieser im Zeitpunkt der Untersuchungshandlung mindestens ansatzweise identifizierbar sein. Dies treffe hier nicht zu.
4.5.
4.5.1. Für das Verständnis der hier interessierenden Regel ist deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Die Vorentwürfe zum StGB von 1903 und 1908 sahen noch vor: "Jede Verfolgungshandlung unterbricht die Verjährung." Gemäss den Äusserungen in der Expertenkommission sollte diese Bestimmung verhindern, dass die Verjährung "während des Strafprozesses" eintrete (vgl. Protokoll der 18. Sitzung der zweiten Expertenkommission vom 26. April 1912, Band I, S. 407, Votum Bolli). Dabei wurde einerseits angemerkt, "[i]nnerlich berechtigt" wäre die Unterbrechung, wenn etwas geschehe, was die Erinnerung an die Tat im Täter oder in der öffentlichen Meinung wieder aufleben lasse; darauf könne aber selbstverständlich nicht abgestellt werden (Protokoll der 18. Sitzung der zweiten Expertenkommission vom 26. April 1912, Band I, S. 404 f., Votum Lang). Andererseits wurde kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft dadurch die Verjährungsfrist nach Belieben "noch im letzten Augenblick" ausdehnen könne, und in Frage gestellt, ob die Verjährung durch "jeden Federstrich eines Beamten am grünen Tisch" unterbrochen werden sollte (Protokoll der 18. Sitzung der zweiten Expertenkommission vom 26. April 1912, Band I, S. 404 f., Voten Studer und Lang). Letztlich sah der Gesetzgeber in der bis 4. Januar 1951 geltenden Fassung von aArt. 72 Ziff. 2 StGB vor, die Verjährung werde durch "jede Vorladung des Beschuldigten vor ein schweizerisches Untersuchungsamt oder Gericht sowie durch jede Einvernahme des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren" unterbrochen. Die Bestimmung wurde 1951 revidiert, weil sich die Regelung in der Praxis als "zu eng" erwiesen hatte (Sten.Bull. 1949 S. 584, Berichterstatter Schoch). Dabei wurde erneut darauf hingewiesen, dass nicht soweit gegangen werden solle, "den normalen Ablauf der Verjährungsfrist praktisch überhaupt auszuschliessen, indem etwa jede kanzleiinterne Anordnung, die in einem Untersuchungsverfahren getroffen wird, als Unterbrechungstatbestand hingestellt würde" (Sten.Bull. 1949 S. 584, Berichterstatter Schoch; vgl. auch BGE 71 IV 233).
Die Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in aArt. 72 Ziff. 2 StGB ist dementsprechend nicht als abschliessend zu verstehen. Nach der Rechtsprechung kann die Verjährung durch andere Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden, sofern diese dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten. Ein rein interner Vorgang, etwa das blosse Aktenstudium, genügt dagegen nicht (BGE 126 IV 5 E. 1.b; 115 IV 97 E. 2.b; 114 IV 1 E. 2.b; 90 IV 62; teilweise mit Hinweisen). Ob und wann der Täter bzw. die Täterin Kenntnis der verjährungsunterbrechenden Untersuchungshandlung erhält, ist unerheblich (vgl. BGE 115 IV 97 E. 2.b; Urteil 6S.519/2006 vom 22. Mai 2007 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 133 IV 158).
4.5.2. Nach einem Teil der Literatur zu aArt. 72 Ziff. 2 StGB bringt die Bestimmung mit den Worten "gegenüber dem Täter" zum Ausdruck, dass die Untersuchungshandlung eine "Zielrichtung gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten" erfordert (HUBERT FISCHER, Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen und schweizerischen Strafgesetzbuch, Basel 1970, S. 241; ERNST HUGGENBERGER, Die Verjährung im schweizerischen Strafrecht, Zürich 1949, S. 57). Mehrere Autoren äussern sich dahingehend, der Täter brauche zwar nicht namentlich bekannt zu sein, damit die Verjährung unterbrochen werde, die Untersuchungshandlung müsse sich aber auf ihn persönlich beziehen, was etwa zutreffe, wenn er durch bestimmte Merkmale hinreichend individualisiert worden sei (insbesondere ELISABETH TRACHSEL, Die Verjährung gemäss den Art. 70 - 75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Zürich 1990, S. 163 f.; ferner PETER MÜLLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, N. 31 zu Art. 72 StGB; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 345; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 72 aStGB). Auch das Bundesgericht hat sich in einzelnen Entscheiden dieser Auffassung angeschlossen, ohne dass in diesem Punkt jedoch von einer gefestigten Rechtsprechung die Rede sein könnte (siehe Urteile 6S.575/1996 vom 21. Oktober 1996 E. 3.a; 6S.519/2006 vom 22. Mai 2007 E. 3.3.1, nicht publ. in BGE 133 IV 158). Im Schrifttum findet sich denn auch die entgegengesetzte Auffassung, nämlich, dass sich die Handlung nicht gegen eine konkret bestimmte Person richten müsse (MARTIN KILLIAS, Précis de droit pénal général, 1998, N. 1647).
Die Auslegung von aArt. 72 Ziff. 2 StGB bestätigt die letztgenannte Meinung: Der Wortlaut der Bestimmung ist diesbezüglich nicht eindeutig. In einem publizierten Entscheid zum damaligen Art. 82 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; SR 631.0) erwog das Bundesgericht immerhin, "gegen den Täter gerichtet" seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlungen, die ihn "nicht direkt und persönlich zum Gegenstand" hätten (BGE 73 IV 258). Aus den Materialien geht hervor, dass bei Einführung von aArt. 72 Ziff. 2 StGB jedenfalls die zuständige Kommission des Ständerats der Auffassung war, auch Untersuchungshandlungen gegen einen (gänzlich) unbekannten Täter sollten die Verjährung unterbrechen (Sten.Bull 1949, S. 585, Berichterstatter Schoch; siehe auch Urteil 6S.352/2003 vom 19. Februar 2004 E. 2.3.3). Diese Äusserung steht denn auch mit dem Gesetzeszweck im Einklang, der zur Hauptsache darin liegt, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht untätig bleiben, sondern das Strafverfahren soweit möglich vorantreiben soll (vgl. FRANCO DEL PERO, La prescription pénale, Bern 1993, S. 176; siehe auch BGE 75 IV 55, wonach, "das Gesetz nicht zulassen will, dass eine Behörde lange untätig bleibe, um den Beschuldigten später doch noch zur Verantwortung zu ziehen"). Demgegenüber ist nicht entscheidend, dass der Täter mangels Kenntnis von einer Untersuchungshandlung möglicherweise meint, die Ermittlungen seien eingestellt worden oder die Straftat verjährt.
Massgebend ist dementsprechend nicht, ob sich die fragliche Untersuchungshandlung gegen eine identifizierte oder zumindest identifizierbare beschuldigte Person gerichtet war, sondern einzig, ob die Strafbehörden damit das Verfahren einen Schritt weitergeführt und die Sache aktiv vorangetrieben haben.
4.6. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Sistierungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 29. Dezember 2008 die Verjährung nicht unterbrochen hat: Die Staatsanwaltschaft verfügt die Sistierung, wenn das Verfahren zeitweise nicht weitergeführt und auch nicht abgeschlossen werden kann (siehe etwa André Vogelsang, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 314 StPO). Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, dient die Sistierung eines Verfahrens demnach nicht dessen Fortgang, sondern dem genauen Gegenteil.
Fraglich ist somit, ob bereits die Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 die Verjährung unterbrochen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der Vorinstanz ist für die Beurteilung dieser Frage irrelevant, ob die Verfügung eine Art "Zielrichtung" gegen den Beschwerdeführer aufwies. Wie der Beschwerdeführer selbst anmerkt, liegt es in der Natur einer jeden Untersuchungshandlung, dass sie sich grundsätzlich gegen den Straftäter richtet.
Vorliegend hat das Untersuchungsrichteramt mit der Editionsverfügung vom 14. Juli 2004 den "C.________ Medien" konkrete Anweisungen gegeben, um eine Liste von Personen zu erstellen, die für die Aufklärung des mutmasslichen Mordes von Bedeutung sein könnten, und das Verfahren damit einen Schritt weitergeführt. Es ist für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass die Verjährung dadurch unterbrochen wurde. Unter diesen Umständen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den allgemeinen Haftgrund bejaht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern