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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_2/2023  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2023 (100.2022.375/376). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE. Im Zusammenhang mit seinem Ersuchen, die rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, seien vollständig zu erlassen, war er an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt. Mit einzelrichterlichem Urteil 100.2022.375 / 100.2022.376 vom 20. Januar 2023 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, dies mangels hinreichender Begründung der Beschwerde.  
 
1.2. Der Steuerpflichtige gelangt mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (Poststempel) an das Bundesgericht. Er stellt sinngemäss den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die streitbetroffenen Steuern zu erlassen. Er macht geltend, er sei seit dem 18. Dezember 2020 Witwer, alleinstehend, arbeitslos und beziehe seit dem 1. Dezember 2022 Überbrückungsleistungen, die als solche wie Ergänzungsleistungen unpfändbar seien. Mit Blick auf die knappe Eingabe lud das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. Februar 2023 ein, seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern. Der Steuerpflichtige wurde dabei insbesondere auf Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG hingewiesen. Der Steuerpflichtige reagierte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (Poststempel). Er wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und spricht von einem "Datenwirrwarr", den das Verwaltungsgericht verursacht habe. Darüber hinaus ersucht er nunmehr um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Erlass von Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie der direkten Bundessteuer. Da der Steuerpflichtige keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht (Art. 42 Abs. 2 BGG), entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; näher dazu Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2).  
 
2.2. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Streitig kann im bundesgerichtlichen Verfahren aber nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Alles Andere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist auf die dortige Beschwerde nicht eingetreten. Das Nichteintreten bildet den Streitgegenstand. Hierzu äussert sich der Steuerpflichtige freilich mit keinem Wort. Seine kurzen Darlegungen kreisen vielmehr um die materiellen Voraussetzungen des Steuererlasses. Damit vermag der Steuerpflichtige der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit von vornherein nicht zu genügen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4).  
 
3.2. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird (BGE 144 V 120 E. 5). Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher