Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1077/2023
Urteil vom 2. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug; Strafzumessung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 1. Juni 2023 (STBER.2021.6).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 24. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen A.________ wegen Veruntreuung. Nach zweimaliger Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 28. Juni 2018 ein Urteil, sprach A.________ des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 1. Juni 2023 den Schuldspruch wegen Betrugs. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und sprach eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aus.
Zusammengefasst legte das Obergericht seinem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde:
A.________ sei Geschäftsführer der B.________ GmbH gewesen, habe in dieser Funktion C.________ über Jahre in Versicherungsfragen beraten und dessen Steuererklärungen erstellt. Zu Beginn des Jahres 2013 habe sich C.________ auf Anraten von A.________ entschlossen, sein Pensionskassenguthaben als Freizügigkeitskapital zu beziehen und vollumfänglich bei der D.________ AG bzw. der Bank E.________ AG im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags anzulegen. In diesem Zusammenhang habe C.________ verschiedene Dokumente unterzeichnet, darunter das Formular "Auftrag und Vollmacht" für die B.________ GmbH, das Formular "Abweichende Privatadresse" sowie einen Vergütungsauftrag vom 15. Febuar 2013 zugunsten der B.________ GmbH. A.________ habe die entsprechenden Dokumente teilweise verdeckt zur Unterzeichnung aufgelegt und C.________ nicht über deren Inhalt aufgeklärt. Aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses habe C.________ A.________ vollumfänglich vertraut und die Dokumente gleichsam "blanko" unterzeichnet.
Das Freizügigkeitskapital sei zunächst bei der D.________ AG eingegangen. A.________ habe dann die unterschriebenen Dokumente zusammen mit dem Vergütungsauftrag zugunsten der B.________ GmbH der D.________ AG übermittelt und so eine Überweisung auf ein Konto der B.________ GmbH erwirkt. Konkret sei es im Februar und März 2013 zu verschiedenen Kontakten zwischen A.________ und der D.________ AG gekommen. Per 26. März 2013 habe Letztere das Freizügigkeitskapital in Höhe von Fr. 88'076.40 auf ein Konto der B.________ GmbH überwiesen. A.________ habe dieses Geld für seinen eigenen Bedarf verwendet. Zu einer direkten oder indirekten Investition zugunsten von C.________ sei es nicht gekommen.
Zur Verschleierung der wahren Begebenheiten habe A.________ verschiedene Dokumente angefertigt, so z.B. Zeichnungsscheine sowie Kapital- und Zinsausweise. Zudem habe A.________ sämtliche von der D.________ AG für C.________ ausgestellten Dokumente zurückbehalten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen, eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2023 wies das Abteilungspräsidium das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Mit Brief vom 15. Januar 2025 wurden die Parteien über die Spruchkörperzusammensetzung informiert.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die in erster Instanz stattgefundene (zweimalige) Rückweisung der Anklageschrift verletze seine Verteidigungsrechte. Das angefochtene Urteil äussert sich nicht zu dieser Problematik. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, seine Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, noch wirft er der Vorinstanz vor, die entsprechende Kritik zu Unrecht nicht behandelt zu haben. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) ist darauf nicht einzugehen (vgl. Urteile 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.1; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.2; 6B_1153/2023 vom 20. Januar 2024 E. 1.2).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert den Ablauf des Berufungsverfahrens und macht geltend, die Vorinstanz habe zwei Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen.
2.1. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Gericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2).
2.2. Nach konstanter Rechtsprechung können Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn die Behörde aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_357/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2).
2.3. Vorliegend befragte die erste Instanz den Privatkläger und das Obergericht wies den Antrag des Beschwerdeführers um erneute Befragung ab. Der Beschwerdeführer kritisiert letztinstanzlich, die Aussagen des Privatklägers seien unverwertbar. Er macht geltend, die vor der ersten Instanz deponierten Aussagen seien durch den Einfluss einer Drittperson anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfälscht worden und daher unverwertbar. Indes betrifft die Frage, ob und inwieweit der Aussagehalt durch externe Einflüsse beeinträchtigt wurde, die
Beweiswürdigung (vgl. zur Aussagemotivation BGE 129 I 49 E. 6.1) und nicht die
Verwertbarkeit. Die Kritik des Beschwerdeführers ist insoweit nicht stichhaltig. Sodann macht er nicht geltend (und es ist nicht ersichtlich), dass die unmittelbare Kenntnisnahme der Aussagen des Privatklägers im Berufungsverfahren (vgl. E. 2.1 hiervor) unabdingbar gewesen sei. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage davon absehen, die bereits stattgefundene Befragung zu wiederholen.
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte eine Person, die im Tatzeitpunkt das Büro mit ihm geteilt habe, als Zeugen befragen müssen. Dieser Zeuge könne relevante Aussagen über den Wissensstand des Privatklägers tätigen. Die Vorinstanz wies den entsprechenden Beweisantrag zusammengefasst mit der Begründung ab, der fragliche Zeuge sei ab dem Jahr 2014 bei Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger anwesend gewesen, die zu beurteilenden Vorgänge hätten sich indessen im Jahr 2013 ereignet (angefochtenes Urteil, S. 4). Mit anderen Worten nahm das kantonale Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung an, die Zeugenbefragung werde nicht zur Klärung der strafrechtlich relevanten Vorgänge beitragen. Der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb diese Beurteilung willkürlich ist. Er beschränkt sich jedoch darauf, nochmals die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit einer Zeugenbefragung vorzutragen, ohne auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen. Damit tut er keine Willkür dar. Der Verzicht auf die strittige Einvernahme erweist sich daher als bundesrechtskonform.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 97 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Appellatorische Kritik (wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte) ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 6B_357/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.2).
3.2. Die Vorinstanz schloss sich in tatsächlicher Hinsicht den Feststellungen der ersten Instanz an, auf welche sie vollumfänglich verwies (angefochtenes Urteil, E. III.2.1). Die erste Instanz war in Würdigung der Aussagen des Privatklägers, eines Zeugen und des Beschwerdeführers sowie gestützt auf verschiedene Urkunden zum Ergebnis gelangt, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang ergänzend, der Beschwerdeführer präsentiere vor Obergericht eine neue Version der Geschehnisse. So habe der Beschwerdeführer vor Obergericht geltend gemacht, das Geld des Privatklägers lediglich vorübergehend für eine Querfinanzierung verwendet zu haben. Mit dieser neuen Version gebe der Beschwerdeführer nun erstmals zu, das Geld des Privatklägers tatsächlich zweckfremd verwendet zu haben. Die Vorinstanz qualifizierte die Ausführungen des Beschwerdeführers als "absolut unglaubhaft", wobei sie unter anderem darauf abstellte, dass die seitens des Beschwerdeführers eingewendete "Querfinanzierung" urkundenmässig nicht bewiesen sei (angefochtenes Urteil, E. III.2.3).
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht weder näher mit der Beweiswürdigung der ersten Instanz, auf welche das Obergericht verwies, auseinander, noch geht er auf die ergänzenden Erwägungen des Obergerichts ein. Er wiederholt vor Bundesgericht lediglich seine Sicht der Dinge, was nicht genügt, um Willkür aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr dartun, inwiefern die Vorinstanz geradezu unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Da keine Willkür dargetan ist, bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
4.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Betrugs. Vor Bundesgericht ist strittig, ob der Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist.
4.1.
4.1.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
4.1.2. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.1.3. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.6 [zur Publ. vorgesehen]). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.6 [zur Publ. vorgesehen]). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).
4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe die D.________ AG bzw. die für diese juristische Person handelnde natürliche Person veranlasst, das Freizügigkeitskapital des Privatklägers auf ein Konto der B.________ GmbH zu überweisen. Darin erkannte sie eine strafrechtlich relevante Vermögensverschiebung, die im Widerspruch zum tatsächlich durch den Privatkläger Gewollten liege (angefochtenes Urteil, E. IV.2.1.1). Mit dem durch den Privatkläger unterzeichneten Vergütungsauftrag habe der Beschwerdeführer sodann den Eindruck erweckt, die Transaktion sei durch den Willen des Privatklägers gedeckt. Die verschiedenen Dokumente, die der Beschwerdeführer bei der D.________ AG einreichte, seien raffiniert aufeinander abgestimmt gewesen. Die D.________ AG habe namentlich aufgrund des Dokuments "Auftrag und Vollmacht" zugunsten der B.________ GmbH sowie dem Formular "Abweichende Postadresse" davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht nur beim Vertragsabschluss für den Privatkläger mitwirke, sondern auch im Rahmen des weiteren Vertragsverhältnisses als Ansprechperson fungiere. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt (Februar/März 2013) der D.________ AG bereits als Vertreter des Privatklägers bekannt gewesen sei. Ausserdem habe er der Assistentin der Geschäftsleitung telefonisch mitgeteilt, der Privatkläger wünsche eine abweichende Zustelladresse (nämlich: die Postadresse der B.________ GmbH). Auch auf eine Rückfrage der Assistentin der Geschäftsleitung der D.________ AG zur Investitionssumme habe der Beschwerdeführer reagiert und bestätigt, dass der Privatkläger über alle Geschäftsvorgänge informiert sei (angefochtenes Urteil, E. IV.2.1.2).
Die Vorinstanz kam auf dieser Grundlage zum Ergebnis, die D.________ AG habe die durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geprüft. Die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit einem Routinegeschäft seien beachtet worden. Dementsprechend könne der D.________ AG nicht vorgeworfen werden, grundlegende Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen zu haben (angefochtenes Urteil, E. IV.2.1.2).
4.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die D.________ AG veranlasst, zulasten des Privatklägers und zugunsten der (durch den Beschwerdeführer beherrschten) B.________ GmbH eine Vermögensdisposition vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Er wendet aber ein, es fehle am Tatbestandselement der Arglist. Er habe der D.________ AG schlicht jene Unterlagen eingereicht, die diese Unternehmung benötigt habe, um die Geschäfte für den Privatkläger abzuwickeln. Von eigentlichen "Machenschaften" könne keine Rede sein.
4.4. Im geschäftlichen Bereich kann Arglist bereits dann vorliegen, wenn eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze bejahte die Vorinstanz vorliegend zutreffend das Tatbestandsmerkmal der Arglist: Der Beschwerdeführer trat bereits vor der strittigen Transaktion als Vertreter des Privatklägers in Kontakt mit der D.________ AG; er legte verschiedene Dokumente vor, die ihn bzw. die B.________ GmbH ermächtigte, für den Beschwerdeführer tätig zu werden; und der Beschwerdeführer reagierte auf zweifache Nachfrage der Assistenz der Geschäftsleitung mit weiteren Angaben zum Vertragsverhältnis. Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Überweisung des Alterskapitals des Privatklägers per 26. März 2013 gestützt auf ein Dokument erfolgte, welches zwar die Unterschrift des Privatklägers trug, nicht aber dessen wahren Willen entsprach. Der Beschwerdeführer setzte keine im strafrechtlichen Sinn gefälschte Urkunde ein (vgl. dazu BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen); er nutzte jedoch die Unbedarftheit des Privatklägers in administrativen Angelegenheiten, um auf diese Weise eine Unterschrift zu erwirken, die er seinerseits im Geschäftsverkehr für seine Zwecke verwenden konnte. Angesichts des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses gab es für die D.________ AG keinen Anlass, die Angaben des Beschwerdeführers vertieft zu hinterfragen.
4.5. Da auch die übrigen Tatbestandselemente - namentlich eine Vermögensdisposition und ein Schaden - unstrittig vorliegen, ist der Betrugstatbestand erfüllt.
5.
Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz.
5.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1112/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.1; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1).
5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zwei isolierte Elemente der vorinstanzlichen Strafzumessung: Er rügt auf der einen Seite, die Vorinstanz habe der Verfahrensdauer zu wenig Rechnung getragen, was gegen Art. 48 lit. e StGB und das Beschleunigungsgebot verstosse (E. 5.3 hiernach). Auf der anderen Seite ist er der Ansicht, die Probezeit hätte nicht auf vier Jahre festgelegt werden dürfen (E. 5.4 hiernach). Da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung im Übrigen nicht thematisiert und diese den bundesrechtlichen Vorgaben (E. 5.1 hiervor) entspricht, ist darauf nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 395).
5.3.2. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2).
5.3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Verfolgungsverjährung beim Betrugstatbestand betrage 15 Jahre. Im Urteilszeitpunkt seien zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen gewesen. Diesem Zeitablauf sei mit einer leichten Strafreduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen. Die Freiheitsstrafe für den Betrug sei daher von verschuldensangemessenen 18 Monaten auf 15 Monate zu reduzieren (angefochtenes Urteil, E. V.2.6.1).
Zum Beschleunigungsgebot hielt die Vorinstanz weiter fest, das erstinstanzliche Gericht habe den Fall des Beschwerdeführers "nicht gerade beförderlich behandelt". Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung am 28. Juni 2018 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 6. Januar 2021 betrage rund zweieinhalb Jahre, sei deutlich zu lang und nicht nachvollziehbar. Immerhin sei das angefochtene Urteil am 28. Juni 2018 mündlich und kurze Zeit später im Dispositiv eröffnet worden, womit der Beschwerdeführer bis zur schriftlichen Begründung nicht im Ungewissen über den Schuldspruch sowie das Strafmass gewesen sei. Auch das Verfahren vor dem Berufungsgericht habe zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei im Dispositiv festzustellen und die Strafe um rund einen Drittel zu reduzieren (von 15 Monaten auf zehn Monate).
5.3.4. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Obergericht hat die relevanten Umstände festgehalten und sowohl im Licht von Art. 48 lit. e StGB als auch des Beschleunigungsgebots nachvollziehbar gewürdigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine weitergehende Strafreduktion zu fordern, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Strafzumessung.
5.4.
5.4.1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (Urteile 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3).
5.4.2. Das angefochtene Urteil bewegt sich innerhalb dieser bundesrechtlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer war im Urteilszeitpunkt vorbestraft wegen Veruntreuung, begangen im Jahr 2010 (angefochtenes Urteil, E. V.2.4.2). Wenn die Vorinstanz davon ausging, die für dieses Delikt ausgesprochene bedingte Geldstrafe habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, im Jahr 2013 erneut ein Vermögensdelikt zu begehen, und auf dieser Grundlage die Probezeit auf vier Jahre festsetzte (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.2.7), verletzt sie kein Bundesrecht.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (vgl. Urteil 6B_703/2024 vom 31. Januar 2025 E. 2.6). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Plattner