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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_65/2025  
 
 
Urteil vom 2. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher unlauterer Wettbewerb, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. November 2024 (SB240214-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ betrieb die Internetseite "B.________-schweiz.ch", während die B.________ GmbH die Internetseite "www.B.________.ch" unterhält. Die Ähnlichkeit der Domains gründet auf einer mittlerweile beendeten Zusammenarbeit und führte zu verschiedenen Strafverfahren. 
 
A.a. Am 7. Februar 2021 erstattete die B.________ GmbH erstmals Strafanzeige gegen A.________ und C.________. Ihnen wurde vorgeworfen, ohne Lizenzvereinbarung Produkte der B.________ GmbH über die Internetseite "B.________-schweiz.ch" zu vertreiben. A.________ und C.________ hätten der B.________ GmbH vorgeschlagen, die Internetseite "B.________-schweiz.ch" gegen Bezahlung von Fr. 25'000.-- sofort einzustellen. Nach Verhandlungen bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl schlossen die Parteien am 1. Februar 2022 einen Vergleich. Darin einigten sie sich über die künftige Nutzung der Domain "B.________-schweiz.ch". Überdies erklärte die B.________ GmbH den Rückzug aller damaligen Strafanträge und ihr Desinteresse am Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren gegen A.________ und C.________ mit Verfügungen vom 7. Februar 2022 ein.  
 
A.b. Am 1. März 2022 erstattete die B.________ GmbH bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abermals Strafanzeige gegen A.________ und C.________. Nun wurde ihnen vorgeworfen, die Vergleichsvereinbarung verletzt und sich weiterhin wettbewerbswidrig verhalten zu haben. Auf der Internetseite "B.________-schweiz.ch" würden der Verkauf und die Reparatur von gebrauchten Geräten der B.________ GmbH angeboten. Zudem werde der von A.________ und C.________ gegründete Konkurrent "D.________" im Kontaktfeld und Impressum der Internetseite namentlich genannt, was einen Verstoss gegen das UWG darstelle. Schliesslich werde unter Verstoss gegen die Vergleichsvereinbarung auf der Internetseite eine Datenschutzerklärung aufgeführt, in welcher der Name "B.________-Schweiz" bzw. "B.________-schweiz.ch" insgesamt 22-mal genannt werde. Damit werde in unzulässiger Weise bezweckt, dass die Internetseite von Suchmaschinen angezeigt werde. Die E.________ AG von C.________ erklärte der Staatsanwaltschaft per E-Mail vom 22. März 2022, der Eingangstext der Internetseite sei angepasst worden. Ausserdem seien die Links zur neuen Firma "D.________" (D.________.ch) und zu den Öffnungszeiten entfernt und die Datenschutzerklärung auf das Notwendigste beschränkt worden. Zudem sei der Hinweis auf die Reparaturen gelöscht worden. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 30. März 2022 die Nichtanhandnahme der Strafverfahren.  
 
A.c. Im vorliegenden Verfahren erstattete die B.________ GmbH am 21. Dezember 2022 Strafanzeige, worauf die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 8. Juni 2023 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs erliess. A.________ erhob am 17. Juli 2023 dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 18. Juli 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens.  
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 11. Januar 2024 wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.--. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. November 2024 ab. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG
 
3.  
Die Erstinstanz erachtete den objektiven Anklagesachverhalt in allen Teilen als erstellt. Die Vorinstanz gelangt zum gleichen Schluss. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Als Tatvorwurf 1 wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe als Inhaberin der Firma "D.________" vom 30. März 2022 bis 1. Juni 2023 die Internetseite "B.________-schweiz.ch" betrieben. Darauf seien diverse Informationen und Werbeinhalte der Konkurrenzfirma B.________ GmbH publiziert oder geteilt worden. Dadurch habe sie potenzielle Käufer von Sauerstoff-Therapie-Geräten in die Irre geführt und den Anschein erweckt, eine offizielle Geschäftspartnerin der B.________ GmbH zu sein.  
 
3.1.2. Dazu hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, Inhaberin und Betreiberin der Firma "D.________" zu sein, welche Sauerstoff-Therapie-Geräte anbietet. Dies lasse sich mit dem Impressum und der Datenschutzerklärung auf der Internetseite "B.________-schweiz.ch" plausibilisieren, wo die "D.________ Schweiz" und die Beschwerdeführerin als Verantwortliche für die Verarbeitung der Internetseite und als Kontakt aufgeführt worden seien.  
 
3.1.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2022 werde ausgeführt, die Internetseite "B.________-schweiz.ch" stehe nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Einklang mit der Vergleichsvereinbarung. Daher habe sie keinen Anlass gehabt, weitere Änderungen daran vorzunehmen. Dem hält bereits die Vorinstanz schlüssig entgegen, den aktenkundigen Ausdrucken der Internetseite "B.________-schweiz.ch" sei zu entnehmen, dass die Links am 21./22. Dezember 2022 und am 1. Juni 2023 noch zu erreichen gewesen seien und diverse Informationen und Werbeinhalte der B.________ GmbH enthalten hätten. Aus dem Ausdruck des Impressums dieser Internetseite folge, dass die Beschwerdeführerin sowie die "D.________ Schweiz" mit Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Internetseite aufgeführt worden seien, womit ein Bezug zur Firma der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls Sauerstoff-Therapie-Geräte anbiete, hergestellt worden sei. Damit sei der objektive Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf 1 erstellt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Tatvorwurf 2 verwendete die Beschwerdeführerin auf der Internetseite "B.________-schweiz.ch" das geschützte Logo der Marke "B.________". Damit habe sie suggeriert, mit der B.________ GmbH geschäftlich in Verbindung zu stehen.  
 
3.2.2. Was diesen Vorwurf betrifft, entnimmt die Vorinstanz dem Ausdruck der Internetseite "B.________-schweiz.ch" vom 1. Juni 2023, dass dort das Logo der B.________ GmbH als Favicon erscheine. Unter einem Favicon versteht man ein Icon, Symbol oder Logo, das verwendet wird, um eine Internetseite zu kennzeichnen. Die Vorinstanz ergänzt, das Logo der B.________ GmbH werde weiterhin als Favicon der Internetseite verwendet, welche sie am 13. November 2024 zuletzt besucht habe. Daran änderten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie nichts vom Favicon wisse und das Logo der B.________ GmbH nicht verwendet habe. Damit sei auch der objektive Sachverhalt gemäss Tatvorwurf 2 erstellt. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Unter Tatvorwurf 3 wird aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf ihrem YouTube-Kanal mindestens 29 Videos mit Produkten und Inhalten der B.________ GmbH veröffentlicht, wodurch sie wahrheitswidrig vorgegeben habe, diese Produkte zu vertreiben. Damit habe sie ihre eigene Firma begünstigt und mögliche Kunden der B.________ GmbH in die Irre geführt. So seien an Sauerstoff-Therapie-Geräten interessierte Kunden auf ihre Internetseite "B.________-schweiz.ch" gelockt worden, wo sie auf die Geräte der Firma "D.________" aufmerksam gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen, mit welcher sie sich zum Nachteil der B.________ GmbH einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe.  
 
3.3.2. Was diesen Tatvorwurf anbelangt, entnimmt die Vorinstanz den Ausdrucken zum fraglichen YouTube-Kanal, dass "B.________ Schweiz" die Kunden bezüglich der Therapie und Geräte der B.________ GmbH berate und dass im Studio in U.________ die Anwendungen getestet werden können. Weiter ergebe sich aus den Ausdrucken, dass der YouTube-Kanal einen Link zur Internetseite "B.________-schweiz.ch" enthalten habe und als Anzeigebild das Logo der B.________ GmbH verwendet worden sei. Zudem enthielten die Vorschaubilder der YouTube-Videos Informationen zu Produkten der B.________ GmbH. Die Vorinstanz stellt fest, dass der YouTube-Kanal auch im Urteilszeitpunkt fortbestehe. Er umfasse 39 Videos, die alle vor sechs bis sieben Jahren hochgeladen worden seien und zumindest teilweise Inhalte der B.________ GmbH umfassten. Damit sei auch der objektive Sachverhalt gemäss Tatvorwurf 3 erstellt.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Videos und Links auf dem YouTube-Kanal auf die Internetseite "B.________-schweiz.ch" verweisen. Aktenwidrig sei aber, dass die Videos vor sechs bis sieben Jahren hochgeladen worden seien. Vielmehr seien sie im März 2014 aufgeschaltet worden. Vor sechs bis sieben Jahren seien sie letztmals aufgerufen worden. Allerdings hält die Beschwerdeführerin gleich selbst fest, dass dies "keine grosse Rolle" spielt. Auch ihrer Ansicht nach ist entscheidend, dass die Videos bereits an der Vergleichsverhandlung bestanden haben und "im Hintergrund schlummerten".  
 
3.4.  
 
3.4.1. Als Tatvorwurf 4 wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe auf ihrer Internetseite "D.________.ch" den Verkauf und die Reparatur von gebrauchten Sauerstoff-Therapie-Geräten der B.________ GmbH angeboten. Dies habe sie getan, obwohl sie weder zum gewerblichen Verkauf noch zur Reparatur berechtigt gewesen sei. Zudem habe sie sich durch dieses Verhalten im Wettbewerb begünstigt, indem sie durch die Publikation von Inhalten der B.________ GmbH auf ihrer Internetseite "D.________.ch" die Gefahr einer Verwechslung geschaffen habe und potenzielle Kunden der B.________ GmbH in die Irre geführt habe, indem sie Leistungen angeboten habe, ohne dazu berechtigt oder dafür qualifiziert gewesen zu sein.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen diesen Tatvorwurf. Doch was sie vorbringt, überzeugt nicht. Gemäss Vorinstanz bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie auf ihrer Internetseite "D.________.ch" den Verkauf und die Reparatur von gebrauchten Geräten der B.________ GmbH angeboten habe. Sie habe bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, ihr sei nie verboten worden, Geräte der B.________ GmbH zu kaufen. Entsprechend dürfe sie diese auch verkaufen oder reparieren. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie beziehe die Ersatzteile für die Reparatur bei der Firma "F.________" und wüsste nicht, weshalb sie dafür das Einverständnis der B.________ GmbH bräuchte. Die Vorinstanz ergänzt, dass die Beschwerdeführerin auf der Internetseite "D.________.ch" den Verkauf und die Reparatur von Geräten der B.________ GmbH angeboten habe, ergebe sich nicht nur aus ihren Aussagen, sondern auch aus den Ausdrucken der Internetseite "D.________.ch" vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023. Somit sei auch der objektive Sachverhalt gemäss Tatvorwurf 4 erstellt.  
 
3.5. Schliesslich hält die Vorinstanz auch den objektiven Sachverhalt gemäss Tatvorwurf 5 als erstellt. Sie würdigt die Ausdrucke der Internetseite "D.________.ch" vom 22. Dezember 2022 und 17. April 2023 und hält fest, dort werde ausgeführt, der "Chef unserer Therapiegeräte-Fertigung in Deutschland" sei mit 18 Jahren Erfahrung in Entwicklung und Fertigung von Sauerstoff-Therapie-Geräten mit Abstand der erfahrenste Experte der Branche. Diese Kompetenz werde zu moderaten Stundensätzen und Ersatzteilpreisen angeboten. Damit sei auch der objektive Sachverhalt des Tatvorwurfs 5 erstellt.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin rügt, der subjektive Anklagesachverhalt sei nicht erstellt.  
 
3.6.1. Dazu hält die Vorinstanz überzeugend fest, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass sie die Informationen und Werbeinhalte der B.________ GmbH nicht auf der Internetseite "B.________-schweiz.ch" und dem YouTube-Kanal hätte teilen dürfen. Die Beschwerdeführerin und die B.________ GmbH seien sich bereits in mehreren Strafverfahren gegenübergestanden, wobei es um die Nutzung der Internetseite "B.________-schweiz.ch" gegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf möglicherweise unlauteres Wettbewerbsverhalten hingewiesen worden. Ausdrucke der Internetseite "B.________-schweiz.ch" zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2022 lägen nicht in den Akten. Allerdings sei davon auszugehen, dass seit dem Erlass dieser Nichtanhandnahmeverfügung keine Änderungen mehr daran vorgenommen worden seien.  
 
3.6.2. Weiter stellt die Vorinstanz fest, die im Urteilszeitpunkt aufrufbaren und in der Anklageschrift genannten Links dürften der Staatsanwaltschaft und der B.________ GmbH zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein. Denn sie seien nur per Google-Suchabfrage erschienen, aber nicht im Auswahlmenü. Gemäss Vorinstanz dürfte der Staatsanwaltschaft und der B.________ GmbH damals auch nicht bewusst gewesen sein, dass die entsprechenden Inhalte über die Suchfunktion auf der Internetseite selbst weiterhin zu erreichen gewesen seien. Die Publikation dieser Inhalte auf der Internetseite "B.________-schweiz.ch" habe klar der Vergleichsvereinbarung widersprochen. Hätte die Staatsanwaltschaft darum gewusst, dann wäre am 30. März 2022 keine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft verlassen dürfen, dass die Internetseite im Einklang mit der Vergleichsvereinbarung stehe. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien vorgeschoben. Denn die Links hätten im nicht sofort erkennbaren Hintergrund der Internetseite geschlummert und seien für die Staatsanwaltschaft und die B.________ GmbH nicht auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor, was diese Erwägungen als willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig erscheinen liesse.  
 
3.6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Links und der YouTube-Kanal seien zu Beweiszwecken aufgeschaltet geblieben. Dies lässt die Vorinstanz zu Recht nicht gelten. Vielmehr erwägt sie, die Beschwerdeführerin sei spätestens an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 darauf hingewiesen worden, dass sie sich möglicherweise rechtswidrig verhalte. Doch habe sie auch danach nicht für Remedur gesorgt. Ein Versehen der Beschwerdeführerin oder ein technisches Versagen schliesst die Vorinstanz aus. Es könne keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Nutzung der Internetseite "B.________-schweiz.ch" mit den inkriminierten Inhalten genehmigt hätte.  
 
3.6.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, der YouTube-Kanal sei in den früheren Strafverfahren noch kein Thema gewesen. Gleiches gelte für den Verkauf und die Reparatur von gebrauchten Geräten der B.________ GmbH auf der Internetseite "D.________.ch". Auch die vergleichende Werbeaussage gemäss Tatvorwurf 5 sei vorher kein Thema gewesen. Unabhängig davon hätten die Strafverfahren die Beschwerdeführerin auch im Umgang mit dem YouTube-Kanal und ihrer eigenen Internetseite "D.________.ch" sensibilisieren müssen. Was den Verkauf und die Reparatur der Geräte anbelangt, sei die Beschwerdeführerin in einem früheren Strafverfahren betreffend die Internetseite "B.________-schweiz.ch" bereits gerügt worden. Doch die Beschwerdeführerin habe weder die inkriminierten Inhalte auf dem YouTube-Kanal noch die Links oder das Logo der B.________ GmbH gelöscht. Auch den Verkauf und die Reparatur der Geräte der B.________ GmbH habe sie auf der Internetseite "D.________.ch" weiter angeboten. Auch nach der Strafanzeige vom 21. Dezember 2022 habe sie nichts unternommen, obwohl sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2023 erklärte habe, sie werde die Seite löschen.  
 
3.6.5. Auch die vergleichende Werbeaussage gemäss Tatvorwurf 5 habe die Beschwerdeführerin nicht von der Internetseite "D.________.ch" entfernt, obwohl diese sogar gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin unrichtig sei. Mit dieser Begründung schliesst sich die Vorinstanz der erstinstanzlichen Beurteilung an, wonach auch der subjektive Sachverhalt erstellt sei.  
 
3.7. Nach dem Gesagten gelangt die Vorinstanz zum willkürfreien Schluss, dass keine relevanten Zweifel am Anklagesachverhalt bestehen.  
 
4.  
Was die rechtliche Würdigung als mehrfacher unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG betrifft, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen genügt. Die Strafzumessung ficht sie nicht an. Damit hat es sein Bewenden. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt