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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_832/2024  
 
 
Urteil 2. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Anina Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; qualifizierte Sachbeschädigung; Widerruf; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 4. April 2024 (CA.2023.32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft wirft A.________ vor, zusammen mit einem Mitbeschuldigten am 30. März 2022 einen Sprengstoffanschlag in Basel verübt zu haben (Sachverhalt "Bruderholz"). Ausserdem sollen die beiden am 20. Juni 2022 nach Stuttgart (D) gereist sein, um Sprengstoff zu erwerben und damit die Sprengung eines Rohbaus in Basel durchzuführen (Sachverhalt "Stuttgart"). A.________ habe ferner die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. 
 
B.  
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 27. November 2023 vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen frei. Hingegen verurteilte sie ihn wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Sachbeschädigung (Sachverhalt "Bruderholz") und versuchten Herstellens, Verbringens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Sachverhalt "Stuttgart") zu 74 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Dies unter Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten gemäss einem Urteil vom 20. November 2020. 
Auf Berufung der Bundesanwaltschaft und von A.________ bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 4. April 2024 die Schuld- und Freisprüche, erhöhte aber die Gesamtfreiheitsstrafe auf 84 Monate. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen. Mit Bezug auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbringens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sei von einer Bestrafung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und angemessener Reduktion der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe sei zu verzichten. Er sei für die erstandene Überhaft zu entschädigen und ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 1 beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben je eine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, seine Beteiligung an der Explosion mit Sachbeschädigung vom 30. März 2022 sei nicht erwiesen (Sachverhalt "Bruderholz"). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Feststellungen der Erstinstanz hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs und der durch die Explosion verursachten Sachbeschädigung waren vor der Vorinstanz unbestritten. Diese ging aufgrund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und eines von diesem erstellten Gutachtens davon aus, dass von einer unbekannten Täterschaft am 30. März 2022 um ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der U.________ Strasse in Basel platziert wurde, welcher um ca. 03:53 Uhr explodierte und Sachschaden an dieser Liegenschaft verursachte. Die Explosion und die verursachten Schäden wurden durch die Aussagen der Hausbewohner bestätigt. Ebenso unbestritten und zutreffend ist die Würdigung der pyrotechnischen Gegenstände als Sprengstoff.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als erstellt, wobei sie sich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten gegenüber dessen Freundin und einer weiteren Person stützt. Die Schilderungen des Mitbeschuldigten seien erlebnisbasiert und zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen weitgehend kohärent. Sie seien detailliert und authentisch und zeichneten sich durch Täterwissen aus. Die wiederholt geltend gemachten angeblichen Widersprüche änderten nichts.  
Konkret habe der Mitbeschuldigte gegenüber seiner Freundin die Planung und Ausführung sowie das Motiv für die Explosion geschildert. Er habe detailliert ausgeführt, wie er den Weg zum Tatort zweimal abgelaufen sei, um zu prüfen, dass die Beschuldigten nicht an Kameras vorbeigehen müssten. Dabei habe er markante Wegpunkte genannt. Gemäss Angaben des Mitbeschuldigten habe der Beschwerdeführer den Sprengsatz ursprünglich an einem anderen Ort platzieren wollen. Der Mitbeschuldigte habe davon abgesehen, weil es dort zu viele Kameras gehabt habe. Später sei der Beschwerdeführer dann zu ihm gekommen. Bezüglich des Tags der Explosion habe der Mitbeschuldigte geschildert, wie ihm der Beschwerdeführer den Sprengsatz in Liestal übergeben habe und wie sie im selben Zug, in getrennten Wagen, nach Basel gefahren seien. Während der Mitbeschuldigte vom Bahnhof SBB in Basel direkt zu sich nach Hause gegangen sei, habe sich der Beschwerdeführer Zeit gelassen und sei noch in ein Einkaufsgeschäft gegangen. Der Mitbeschuldigte habe auch erwähnt, dass der Sprengsatz eine Zeitschaltuhr von vier Stunden gehabt habe. Hinzu kämen seine Schilderungen zum Tatmotiv, nämlich, dass sie Geld hätten erpressen wollen und sich im Vorfeld über die Bewohner informiert hätten. Schliesslich habe der Mitbeschuldigte erzählt, wie er den Sprengsatz platziert habe und sie dann bei ihm zu Hause gewartet und Pizza gegessen hätten. 
Die Aussagen des Mitbeschuldigten würden von dessen Freundin und einem weiteren Zeugen gestützt. Diesen gegenüber habe der Mitbeschuldigte bereits kurz nach dem Vorfall geäussert, dass er und der Beschwerdeführer die Explosion verursacht hätten. Im Übrigen stimmten die Schilderungen des Mitbeschuldigten gegenüber seiner Freundin mit weiteren objektiven Beweismitteln und Indizien überein. So habe der Mitbeschuldigte am 30. März 2022, um 02:07 Uhr, nachweislich im Internet Pizza bestellt. Gemäss FOR-Gutachten sei der Sprengsatz mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen gewesen. Aus einer Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwischen den beiden Beschuldigten liessen sich weitere Indizien für deren Täterschaft ableiten. So habe der Mitbeschuldigte nach Erkenntnissen der Bundeskriminalpolizei im Verlauf des Monats März 2022, und damit vor der Explosion, im Internet nach verschiedenen einschlägigen Stichworten gesucht ("ec bomber", "dhl erpresser", "dagobert erpresser" "knascht natel", "coop brennsprit"). Unmittelbar nach der Explosion habe der Mitbeschuldigte nachweislich nach weiteren einschlägigen Stichworten im Internet gesucht. Vor dem Hintergrund der massgebenden Indizien, Beweise und Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen seien die Schilderungen des Mitbeschuldigten gegenüber seiner Freundin hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens glaubhaft. Die Einwände, wonach der Mitbeschuldigte während den Telefongesprächen unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe, ein Schwätzer sei und lediglich habe angeben wollen, vermöchten die Beschuldigten nicht zu entlasten, da sie blosse Schutzbehauptungen darstellten. Zum einen habe der Mitbeschuldigte die Schilderungen in vermeintlich privaten Telefongesprächen zusammenhängend und klar geäussert. Zum anderen habe die Snapchat-Unterhaltung zwischen den Beschuldigten diese Annahme bestätigt. Bereits damals habe der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten geraten: "digge du hesch eif fantasiert mehr nid. seish das im gricht. hesch welle cool sie". Dieser Unterhaltung lasse sich generell entnehmen, wie der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten Anweisungen zum Verhalten im Strafverfahren erteilt habe. Die Schilderungen des Mitbeschuldigten seien - selbst wenn auch etwas prahlerisch - derart authentisch und detailliert, dass sie unmöglich einzig seiner Fantasie entspringen könnten. Zudem werde deutlich, dass die Angaben des Mitbeschuldigten über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Explosion sowie über sein Verhalten und dasjenige des Beschwerdeführers vor und nach der Platzierung des Sprengsatzes nur der Täterschaft hätten bekannt sein können. Aus den Telefongesprächen gehe auch die Aufgabenteilung zwischen den Beschuldigten hervor. Die Schilderungen des Mitbeschuldigten würden durch verschiedene objektive Beweismittel und Indizien gestützt, die für deren Wahrheitsgehalt sprechen würden. Schliesslich seien in tatsächlicher Hinsicht die erstinstanzlichen Feststellungen zu Drittpersonen, insbesondere Passanten oder Post- und Zustelldienste, die sich zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten am Tatort aufhielten oder vorbeigegangen seien, erstellt. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Tatbeteiligung. Die Verurteilung basiere einzig auf den Aussagen des Mitbeschuldigten gegenüber dessen Freundin, die dieser habe beeindrucken wollen. Der Mitbeschuldigte sei ein Schwätzer und Angeber mit psychischen Problemen und habe nachweislich falsche Angaben gemacht. Darauf könne nicht abgestellt werden. Objektive Beweise für seine Täterschaft gebe es nicht.  
 
1.3.1. Die Rüge ist begründet. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergibt sich aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten nichts, was seine Tatbeteiligung jenseits nicht zu unterdrückender Zweifel schlüssig belegen würde.  
Aus den Aussagen des Mitbeschuldigten gegenüber seiner Freundin und dem von der Vorinstanz als Zeugen bezeichneten Bekannten ergibt sich höchstens, dass der Mitbeschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein mag. Das von der Vorinstanz angeführte Täterwissen bezieht sich durchgehend allein auf den Mitbeschuldigten. So, dass dieser den Weg zum Tatort zweimal abgeschritten habe, um sicher zu gehen, nicht gefilmt zu werden, oder dass der Sprengsatz eine Zeitschaltuhr gehabt habe. Im Übrigen entspricht es Allgemeinwissen jeder mit der Gegend einigermassen vertrauten Person, dass sie Wegmarken vom Ort X zum Tatort beschreiben kann. Um eigentliches Täterwissen geht es dabei nicht. Ebenfalls höchstens für die Täterschaft des Mitbeschuldigten spricht das schwerwiegende Indiz, wonach dieser vor und nach der Tat verdächtige Begriffe im Internet recherchiert hat. Dass solches auch für den Beschwerdeführer belegt wäre, behauptet die Vorinstanz nicht. Auch aus der angeführten Snapchat-Konversation der beiden ergeben sich keine schlüssigen Hinweise auf seine Tatbeteiligung. Daraus erhellt lediglich, dass er den Mitbeschuldigten - wie offenbar auch diesem nahestehende Personen und die Vorinstanz selbst - für einen Prahler und Schwätzer hält, was im Übrigen durch weitere Aussagen gegenüber dessen Freundin dokumentiert ist (vgl. dazu das erstinstanzliche Urteil). Zudem belegt die Konversation nur, dass der Beschwerdeführer versuchte, dem Mitbeschuldigten eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich dieser entlasten könnte. Gemäss Vorinstanz lasse sich der Unterhaltung insgesamt entnehmen, wie der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten Anweisungen zum Verhalten im Strafverfahren erteilt. Weshalb diese Anweisungen auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers schliessen lassen sollen, wie die Vorinstanz meint, ist indes unerfindlich. 
Soweit der Mitbeschuldigte eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers überhaupt beschrieb, handelt es sich um blosses und überdies nicht detailliertes Hörensagen, etwa, wie er den Sprengsatz vom Beschwerdeführer erhalten habe. Dies kann nicht genügen, diesen einer Straftat - noch dazu einer derart gravierenden wie vorliegend - für schuldig zu befinden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Detail, wonach der Beschwerdeführer am Bahnhof SBB noch etwas eingekauft habe, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten. Daraus lässt sich mit Bezug auf die Tat nichts schliessen. Gleiches gilt für das vom Mitbeschuldigten erwähnte Motiv, mit der Explosion Geld erpressen zu wollen. Dies belastet höchstens den Mitbeschuldigten selbst. Damit wird kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Dieser weist auch zutreffend auf Widersprüche in den Aussagen des Mitbeschuldigten hin, so, wenn dieser angegeben habe, der Beschwerdeführer habe 50% der Beute bekommen. Es ist unbestritten, dass noch keine Geldforderungen an die Geschädigten gestellt worden waren. Daher liegt es nahe, dass sich der Mitbeschuldigte gegenüber seiner Freundin wichtig und den Beschwerdeführer schlecht machen wollte. Dieses Muster ist auch in weiteren Aussagen des Mitbeschuldigten zu erkennen. So etwa wenn er angab, der Beschwerdeführer sei ein Feigling oder dieser habe ein anderes Mal von einer Person, die sich dann vor den Zug geworfen habe, 40 Millionen Bitcoin erpresst, welche nun uneinbringlich seien. Ebenfalls um blosses Hörensagen und Prahlerei geht es, wenn der Mitbeschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe den Sprengsatz ursprünglich an einem anderen Ort platzieren wollen, er [der Mitbeschuldigte] habe dann aber den Tatort ausgesucht, weil es am vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ort zuviele Kameras gegeben habe. Überhaupt fällt auf, dass die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitbeschuldigten und dessen Prahlerei pauschal als Schutzbehauptungen abtut, ohne sich damit ernsthaft auseinander zu setzen. Nur die Erstinstanz gibt die Aussagen des Mitbeschuldigten detailliert wieder. Daraus erhellt, dass die Einwände des Beschwerdeführers durchaus begründet sind. Die Aussagen des Mitbeschuldigten sind daher mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen. 
 
1.3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass es, entgegen der Vorinstanz, keine objektiven Beweise gibt, die seine Tatbeteiligung schlüssig beweisen würden. Namentlich behauptet auch die Vorinstanz nicht, dass am Tatort Fingerabdruck- oder DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt worden wären. Auch Hinweise, dass sein Mobiltelefon zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts eingeloggt gewesen wäre, gibt es nicht. Hingegen genügt als Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht, dass gemäss den Videoaufnahmen einer Sicherheitskamera am Tatort eine zweite, nicht identifizierbare Person beteiligt war. Auch die weiteren "objektiven Beweise" belegen die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht. Dabei handelt es sich einerseits ebenfalls um Hörensagen, dahingehend, was der Mitbeschuldigte seiner Freundin und einem Bekannten über die Tat erzählt hat. Zeugen, wie die Vorinstanz sie nennt, sind diese Personen nicht. Zudem hat die Vorinstanz zwar zahlreiche "Beweise" für die Täterschaft des Beschwerdeführers einleitend aufgeführt, diese dann aber in der konkreten Beweiswürdigung nicht herangezogen. Dies gilt insbesondere für die angeblich belastenden Aussagen weiterer Personen. In diesem Zusammenhang wären auch von diesen allenfalls geäusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten zu erwähnen, macht doch der Beschwerdeführer geltend, selbst Freunde und Familienmitglieder des Mitbeschuldigten hielten ihn für einen Schwätzer. Kein objektiver Beweis für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers stellt sodann der Umstand dar, dass der Mitbeschuldigte in der Tatnacht eine Pizza bestellt hat. Dies würde selbst dann gelten, wenn erwiesen wäre, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt beim Mitbeschuldigten war, was die Vorinstanz weder behauptet noch belegt. Ebenfalls kein Beweis mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist die Tatsache, dass der Sprengsatz tatsächlich mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen war. Dies mag höchstens Täterwissen des Mitbeschuldigten sein. Auch Aussagen des Beschwerdeführers selbst, die ihn belasten würden, etwa aufgrund von Widersprüchlichkeiten, nennt die Vorinstanz nicht.  
 
1.4. Es kann nicht angehen, den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die mit Bezug auf ihn dürftigen Aussagen des Mitbeschuldigten einer schweren Straftat schuldig zu sprechen. Auch ist es nicht an ihm, ein Motiv für eine Falschbelastung oder die augenscheinliche Prahlerei des Mitbeschuldigten beizubringen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tat vom 30. März 2022 verurteilt, verletzt sie die Unschuldsvermutung. Er ist von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen, da seine Täterschaft nicht erwiesen ist.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Verurteilung wegen versuchten Herstellens, Verbringens oder Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Sachverhalt Stuttgart). Der von ihm kontaktierte verdeckte Ermittler habe den versuchten Kauf von Sprengstoff übermässig provoziert. Daher sei von einer Bestrafung abzusehen oder die Strafe zu mindern. 
 
2.1. Nach Art. 293 Abs. 1 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO dürfen verdeckte Fahndungspersonen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO). Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO).  
Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst der Grundsatz, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren darf. Eine solche Anstiftung oder Provokation liegt gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vor, wenn sich die beteiligten Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" waren, prüft der EGMR die Gründe, welche der verdeckten Operation zugrunde liegen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt haben. Erforderlich ist, dass ein objektiver Tatverdacht besteht und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt wird, die Straftat zu begehen. In Betäubungsmittelfällen hat der Gerichtshof etwa festgestellt, dass sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren. Ein Verleiten liegt auch vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat darstellen (vgl. Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er bestreitet nicht, dass er den vermeintlichen Verkäufer von Sprengstoff, bei dem es sich um einen verdeckten Ermittler der deutschen Polizei handelte, kontaktiert hat. Er bestreitet auch nicht, dass er es war, der von diesem eine unbestimmte Menge Sprengstoff kaufen wollte ("explosive, C4 or other, 1-5 Sticks). Vor diesem Hintergrund stellt es keine unzulässige Einwirkung des Ermittlers dar, wenn dieser angab, üblicherweise würden Blöcke zu 500 Gramm verkauft. Dies gilt auch, wenn sich die beiden schliesslich auf 4 Blöcke zu 500 Gramm einigten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Einwirkung des Ermittlers dazu verleitet worden, mehr Sprengstoff zu kaufen, als er eigentlich wollte. Er macht denn auch nicht geltend, sich damit ausgekannt und daher gewusst zu haben, dass Blöcke von 500 Gramm für seine Zwecke eigentlich zu viel wären. Auch die vereinbarte Gesamtzahl entspricht der Anfrage des Beschwerdeführers gegenüber dem Ermittler.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung, angeblich begangen am 30. März 2022, freizusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist zur Neufestsetzung der Sanktion und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens keine Kosten zu tragen und er ist zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Insoweit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Umfang seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer hingegen kostenpflichtig, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 sind keine Kosten aufzuerlegen und ihm ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 66 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung, angeblich begangen am 30. März 2022, freigesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. 
 
4.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu enschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt