Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_231/2025
Urteil vom 2. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2025 (UB250009-O/U/JST>BEE).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (Jahrgang 1947) wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, als Treuhänder Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt Fr. 1,2 Mio. veruntreut zu haben. Zwischen Ende 2022 und Ende 2024 soll A.________ von den Konten verschiedener Nachlässe sowie der B.________ GmbH, deren Geschäftsführer er sei, Gelder auf sein eigenes Konto überwiesen und in der Folge zweckentfremdet haben, indem er damit eigene Schulden bezahlt habe.
B.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil versetzte A.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2025 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2025 ab.
C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben und er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen. Es sei ihm zu verbieten, C.________, D.________, E.________ und F.________ zu kontaktieren. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- für seine Anwaltskosten und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und des Obergerichts sowie ihre Eingaben an diese Gerichte die Abweisung der Beschwerde. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Anfechtungsobjekt kann im bundesgerichtlichen Verfahren deshalb einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2025 sein, gegen den sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift materiell wendet und um dessen Aufhebung er sinngemäss ersucht. Soweit er in seiner Beschwerde wiederholt Ausführungen zur Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Hinwil vom 10. Januar 2025 macht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 4. Februar 2025 über die Anordnung der Untersuchungshaft steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr).
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt.
3.1.
3.1.1. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Strafprozessordnung freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht - wie das Haftgericht - bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB macht sich der qualifizierten Veruntreuung strafbar, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.1.2; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Ist der Täter fähig und gewillt, das Gut zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt (BGE 118 IV 27 E. 3a; Urteile 6B_556/2020 vom 3. November 2020 E. 6.1; 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 2.1). Ersatzbereitschaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteile 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3; 6S.835/1999 vom 5. April 2000 E. 1d/aa).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, im gegenwärtigen Verfahrensstadium bestehe ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Dem Beschwerdeführer werde insbesondere vorgeworfen, als Vertreter des Nachlasses von Dr. G.________ im Zeitraum vom 12. Dezember 2022 bis zum 20. November 2024 zum Schaden des Nachlasses und der Erben Beträge von insgesamt ca. Fr. 300'000.-- von zwei Nachlasskonten auf das Konto seiner Agentur und in der Folge auf Konten seiner eigenen Gläubiger überwiesen zu haben, wodurch er die Vermögenswerte zweckentfremdet und zum eigenen Nutzen verwendet habe. Auch soll er als Geschäftsführer und Gesellschafter der B.________ GmbH von März bis September 2023 zum Schaden der Gesellschaft und zu seiner unrechtmässigen Bereicherung Beträge von insgesamt ca. Fr. 600'000.-- auf sein eigenes Konto bei der Bank H.________ überwiesen und dadurch zweckentfremdet haben.
Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. Januar 2025 sei der Beschwerdeführer insbesondere damit konfrontiert worden, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Oktober 2024 auf seinem Konto bei der Bank H.________ von den Nachlässen G.________, I.________ und J.________ sowie von der B.________ GmbH insgesamt Fr. 1,2 Mio. eingegangen seien, sich Ende Oktober 2024 aber nur noch Fr. 110'000.-- auf seinem Konto befunden hätten. Auf die Frage, was er mit der fehlenden Million gemacht habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er habe Löhne von Angestellten bezahlt und nie irgendwo Geld investiert. Er habe das bezahlt, "was man bezahlt, was man bezahlen sollte". Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Aussage ihm anvertrautes Vermögen im Umfang von ungefähr einer Million Franken zur Bezahlung von eigenen Schulden verwendet habe. Dabei sei irrelevant, dass er Vollmachten für die Überweisungen auf sein eigenes Konto besessen habe und dort eine Vermischung mit seinem eigenen Guthaben erfolgt sei. Entscheidend sei, dass es keine Anhaltspunkte gebe, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begleichung seiner eigenen Schulden den Willen gehabt hätte und in der Lage gewesen wäre, fristgerecht Ersatz zu leisten. Anlässlich seiner Hafteinvernahme habe er ausgesagt, Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 720'000.-- und "sonst" Schulden von Fr. 1,2 Mio. zu haben. Vermögen habe er so viel, dass er leben könne. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht ersatzfähig gewesen, weshalb ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung bestehe.
3.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass aufgrund der bisherigen Untersuchung und erhobenen Beweise ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Veruntreuung bzw. auf ungetreue Geschäftsbesorgung besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die ihm mutmasslich anvertrauten Bankguthaben der genannten Nachlässe sowie der B.________ GmbH im Wert von über einer Million Franken im Verlauf der vergangenen zwei Jahren fast vollständig auf sein eigenes Konto bei der Bank H.________ bzw. auf das Konto seiner Agentur überwiesen hat. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar, dass er dieses Geld zur Bezahlung von Löhnen und zur Rückzahlung von Darlehen, mithin zur Tilgung eigener Schulden verwendet hat. Unbehelflich ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe aufgrund mündlicher Instruktionen seiner Klienten gehandelt, weshalb die vertragliche Grundlage für die jeweiligen Transaktionen nicht dokumentiert sei. Es ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan, weshalb ihn die mutmasslich geschädigten Personen bzw. Erben dazu angewiesen haben sollten oder er dazu berechtigt gewesen sein soll, die ihm anvertrauten Vermögenswerte auf seine eigenen Konten zu überweisen und zur Begleichung seiner eigenen Verpflichtungen zu verwenden.
Der Beschwerdeführer wendet auf Ebene der Prüfung des dringenden Tatverdachts auch vergebens ein, dass er nicht mit Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt haben könne, da er willens und fähig gewesen sei, für die Verbindlichkeiten seines als Einzelunternehmen betriebenen Treuhandbüros zu haften. Zwar reicht er im bundesgerichtlichen Verfahren einen Grundbuchauszug ein und weist darauf hin, dass er Eigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses im Raum Zürich sei, das gemäss einer Immobilienbewertung vom August 2024 einen Wert von fast Fr. 3 Mio. habe und sich innert kürzester Zeit verkaufen lasse. Ob dieses (unechte) Novum vom Bundesgericht überhaupt zu beachten ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann indes offenbleiben. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer Eigentümer eines Einfamilienhauses mit diesem Wert wäre, wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit und sofort zu ersetzen, müsste das Haus doch in jedem Fall noch verkauft werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jederzeit bereit gewesen wäre, das von ihm bewohnte Einfamilienhaus zu verkaufen, nachdem er die ihm anvertrauten Vermögenswerte in mehreren Tranchen zur Begleichung eigener Schulden verwendet hatte. Dabei ist daran zu erinnern, dass im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten genügt, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt. Das Haftgericht hat kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und die Frage nach der Strafbarkeit nicht abschliessend zu beantworten. Der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat und nicht zum Ersatz der ihm anvertrauten Vermögenswerte fähig und willens war, entfällt durch die allfällige Hauseigentümerschaft nicht.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf S. 5-9 seiner Beschwerde eine wörtliche Abschrift seiner StPO-Beschwerde vorträgt, in der er sich ausdrücklich nur zu den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts äussert, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. 1 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Kollusionsgefahr vor.
4.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erblickt konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr in den persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten, in seiner Stellung im Rahmen des untersuchten Sachverhalts und in seinem bisherigen Verhalten im Strafprozess. Der Beschwerdeführer betreibe seine Agentur seit 42 Jahren und habe bis anhin Hunderte von Klienten betreut. Nach seinen Angaben habe er praktisch alle Transaktionen für seine Klienten aufgrund von mündlichen Instruktionen ausgeführt, und seine Angestellten seien gar nicht imstande, die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Transaktionen zu verstehen. Angesichts dieses schwer durchschaubaren Geflechts von wirtschaftlichen Transaktionen, deren Hintergründe nach der Darstellung des amtlichen Verteidigers allein der Beschwerdeführer selbst kenne, bestünden zahlreiche Kollusionsmöglichkeiten. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Beziehungen zu "zahlreichen Kunden" zu nutzen versuche, um diese zu Aussagen zu seinen Gunsten zu bewegen.
Während der Beschwerdeführer an seiner Hafteinvernahme eingestanden habe, mit der fehlenden Million Franken Löhne bezahlt zu haben und nie irgendwo Geld investiert zu haben, sondern das bezahlt zu haben, was man bezahlen sollte, habe er im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, praktisch alle Transaktionen für seine Klienten aufgrund von mündlichen Instruktionen ausgeführt und fremde Mittel nicht in eigenem Interesse verwendet zu haben. Vor dem Hintergrund, dass mit C.________, D.________ und E.________ erst polizeiliche Einvernahmen durchgeführten worden seien und diese ihre Aussagen im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen "durchaus noch erweitern bzw. ändern" könnten, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche.
Der Kreis der Personen, auf die der Beschwerdeführer einwirken könne, beschränke sich jedoch gerade nicht auf die vier Personen, für die sein Verteidiger die Anordnung eines Kontaktverbots beantragt habe. Vielmehr bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seines sehr grossen geschäftlichen Beziehungsnetzes die Möglichkeit, "zahlreiche Klienten" zu beeinflussen. So könne er Kunden, deren Vermögen er treuhänderisch verwalte, zum Beispiel mitteilen, dass die wirtschaftliche Existenz seiner Agentur durch eine Fortdauer der Untersuchungshaft bedroht würde und damit auch die Wertstabilität ihrer Guthaben gefährdet wäre, um sie auf diese Weise unter Druck zu setzen und zu Aussagen zu seinen Gunsten zu bewegen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch bestrebt sein, sein Vermögen (und damit seine Ersatzfähigkeit) gestützt auf Aussagen seiner Klienten als grösser erscheinen zu lassen, als es tatsächlich sei. Vor allem im Treuhandwesen gebe es zahlreiche Möglichkeiten, Eigentum und andere Aktiven treuhänderisch auf eine andere Person zu übertragen. Kollusionsgefahr sei deshalb zu bejahen.
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen lasse sich keine Kollusionsgefahr begründen. Er sei nicht Teil eines kriminellen Netzwerkes. Seine Kunden würden die geschäftliche Beziehung zu ihm sofort auflösen, wenn sie hörten, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung laufe oder dass die bei ihm deponierten Guthaben nicht mehr vorhanden sein könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, zu welchen Aussagen er seine Kunde bewegen könnte, und angesichts des pendenten Strafverfahrens werde sich kein potenziell Geschädigter von ihm "beschwatzen" lassen. Seine Einflussnahme wäre deshalb von vornherein wirkungslos.
4.4. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als begründet.
4.4.1. Zur Natur der möglichen Kollusionshandlungen ist vorab festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft die Befürchtung äussern, der Beschwerdeführer könnte Sachbeweise oder Spuren beseitigen. Die Konten des Beschwerdeführers bzw. seiner Agentur wurden (zeitweise) gesperrt und Werte beschlagnahmt, seine geschäftlichen Räumlichkeiten durchsucht und dabei verschiedene Unterlagen sichergestellt. Die Auszüge zu Bewegungen auf den Nachlasskonten sowie den Konten der B.________ GmbH und des Beschwerdeführers wurden von den Banken ediert. Wenn die Vorinstanz von "zahlreichen Kollusionsmöglichkeiten" spricht, geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer Zeugen beeinflussen und zu für ihn günstigen Aussagen bewegen könnte.
4.4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 77-jährigen Staatsangehörigen K.________s, der seit 50 Jahren in der Schweiz lebt und nicht vorbestraft ist. Es gibt keine Hinweise, dass er bisher durch Gewalttätigkeiten, Einschüchterungen oder Drohungen aufgefallen wäre oder dass er dazu neigen würde. Davon geht auch die Vorinstanz nicht aus. Im vorliegenden Verfahren besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Gelder von Konten, für die er als Treuhänder eine Vollmacht hatte, für seine eigenen Zwecke abgezweigt hat, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein oder die an den Guthaben berechtigten Personen darüber zu informieren. Der angefochtene Beschluss lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dabei besonders raffiniert oder durchtrieben vorgegangen wäre. Zwar liess der Beschwerdeführer im Haftverfahren ausführen, sich legal verhalten und die Transaktionen "praktisch" immer auf Anweisung ausgeführt zu haben. Konkrete Hinweise, dass er in Freiheit andere Personen zu falschen Aussagen zu seinen Gunsten verleiten würde oder von ihn belastenden Aussagen abhalten würde, bestehen damit aber noch nicht.
4.4.3. Bei den untersuchten Straftaten handelt es sich weder um Vier-Augen-Delikte noch um solche im familiären oder nahen Freundeskreis, bei denen auch niederschwellige Beeinflussungen oder Druckausübungen denkbar wären (vgl. Urteile 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 4.3). Wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend vorbringt, wurden die mutmasslichen Veruntreuungen auch nicht in einem Umfeld begangen, in dem notorisch mit Beeinflussungsversuchen zu rechnen wäre, wie etwa im Drogenhandel (vgl. Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.3.3 mit Hinweis; ferner 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5 [zum Betreiber eines Nachtclubs]). Möglich wären Kollusionshandlungen vorliegend in erster Linie bei (ehemaligen) Kunden, Geschäftspartnern oder Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers.
4.4.4. Das Zwangsmassnahmengericht sah eine Gefahr von Beeinflussungen auch in Bezug auf (ehemalige) Mitarbeiterinnen der Treuhandagentur. Es führte aus, diese stünden zum Beschwerdeführer in einem Näheverhältnis, wenn nicht gar in einem (auch emotionalen) Abhängigkeitsverhältnis. Die Vorinstanz macht dazu keine Ausführungen mehr und scheint diesbezüglich keine Kollusionsgefahr zu erkennen. Das ist nicht zu beanstanden: Wie der Beschwerdeführer geltend macht und sich aus der von der Vorinstanz wiedergegebenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ergibt, haben zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers die Strafanzeige erstattet, die das vorliegende Verfahren ausgelöst hat. Beide Personen haben bei der Polizei ausführlich ausgesagt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vom Beschwerdeführer abhängig wären oder - jedenfalls noch - in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu diesem stünden. Dass beim Beschwerdeführer derzeit Personen beschäftigt wären, mit denen er kolludieren könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Abläufe in seiner Treuhandagentur als einziger verstanden und überblickt habe. Damit scheint es auch keine Hinweise auf potenzielle Mittäter oder -wisser zu geben, mit denen sich der Beschwerdeführer etwa eine Aussagestrategie zurechtlegen könnte. Auch die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass bezüglich (ehemaliger) Arbeitnehmerinnen Kollusionsgefahr bestehe. Da sie einzig auf ihre bisherigen Eingaben bzw. die Entscheide der Vorinstanz sowie des Zwangsmassnahmengerichts verweist und sich auch die Begründung der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung aus der Rechtsschrift selbst ergeben muss (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 115 Ia 27 E. 4a), sind ihre Ausführungen im Verfahren vor Bundesgericht im Übrigen ohnehin unbeachtlich.
4.4.5. Die Vorinstanz sieht eine Gefahr von Verdunkelungshandlungen bei Kunden und Geschäftspartnern des Beschwerdeführers und stellt grundsätzlich zutreffend fest, dass ein Anreiz zur Beeinflussung jener Personen besteht, die in K.________ bereits polizeilich befragt wurden und belastende Aussagen gemacht haben. Auch trifft zu, dass diese Zeuginnen und Zeugen noch nicht staatsanwaltschaftlich befragt wurden. Es ist aber nicht auszumachen, dass und wie der Beschwerdeführer diese zu Aussagen zu seinen Gunsten bewegen könnte. Nach den Angaben bei der Polizei und dem aktuellen Erkenntnisstand handelt es sich um Personen, die teils mehrere Hundertausend Franken vom Beschwerdeführer verwalten liessen bzw. in von ihm verwaltete Unternehmen investiert hatten und deren Gelder der Beschwerdeführer veruntreut haben soll. Aus den entsprechenden Einvernahmen ergibt sich, wie der Beschwerdeführer mit den Vermögenswerten bzw. Konten hat verfahren dürfen und dass er nicht dazu ermächtigt gewesen sein soll, die Gelder für seine eigenen Zwecke zu verwenden (vgl. E. 3.2 hiervor). Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb diese mutmasslich Geschädigten ihre belastenden Aussagen widerrufen sollten und es ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer diese zu für ihn günstigen Aussagen bewegen könnte, nachdem er diese wahrscheinlich um erhebliche Summen gebracht hat (vgl. Urteil 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Dabei ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und die Vorinstanz vom 77-Jährigen keine gewalttätigen, drohenden oder sonstwie nötigenden Handlungen befürchtet. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die in K.________ wohnhaften Personen - anders als etwa seine Arbeitnehmerinnen - in einen Vertrauens-, Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Beschwerdeführer stünden, das über eine geschäftliche Beziehung hinausginge.
4.4.6. Im Weiteren stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer über ein sehr grosses geschäftliches Beziehungsnetz verfügt. Bezüglich dieser übrigen Klienten erwägt die Vorinstanz zwar, der Beschwerdeführer könne diese darauf aufmerksam machen, dass durch eine Fortdauer der Untersuchungshaft die Wertstabilität ihrer Guthaben gefährdet würde, um sie so zu für ihn vorteilhaften Aussagen zu bewegen. Damit verfällt sie aber einem Zirkelschluss: Die für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche Gefahr von Kollusionshandlungen kann sich nicht erst aus dem Umstand ergeben, dass sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die ungestörte Sachverhaltsfeststellung gefährdet wird, wenn die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Kollusionsgefahr kann so von vornherein nicht begründet werden. Wie die Vorinstanz bei der Prüfung des Tatverdachts darlegt, hat der Beschwerdeführer mit dem mutmasslich veruntreuten Geld eigene Verpflichtungen bezahlt und hat nach eigenen Angaben weiterhin Schulden in der Höhe von über Fr. 1 Mio. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb es nahe läge, dass eine (ehemalige) Geschäftspartnerin oder ein (ehemaliger) Kunde des Beschwerdeführers bereit sein soll, zu dessen Gunsten falsche Aussagen zu machen oder diesen dabei zu unterstützen, seine finanzielle Lage - rückwirkend und wahrheitswidrig - besser darzustellen, um eine Ersatzfähigkeit vorzutäuschen. Obwohl theoretisch möglich, fehlt es auch in dieser Hinsicht an konkreten Anhaltspunkten. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer nicht verdächtigt wird, Teil eines kriminellen Netzwerks zu sein, und dass er gemäss der Vorinstanz die wirtschaftlichen Abläufe in seiner Agentur als einziger überblickt hat.
4.4.7. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer zwar theoretisch Verdunkelungshandlungen möglich, es besteht aber keine konkrete Kollusiongefahr. Bereits das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geprüft und verneint. Damit besteht kein Haftgrund. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
5.
Obwohl der Beschwerdeführer sein Begehren um Anordnung von Kontaktverboten (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) nicht ausdrücklich als Eventualantrag bezeichnet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.1), dass er es nur für den Fall bestehender Kollusionsgefahr stellt. Eine Behandlung dieses Eventualbegehrens erübrigt sich.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Verfahrensausgang sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (vgl. E. 1 hiervor) rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese ist aufgrund der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2025 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Haft entlassen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle