Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_4/2025
Urteil vom 2. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat,
Mühlebrücke 5, 2501 Biel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erlass der Ersatzabgabe (Parkplatzpflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 (100.2025.13U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2025 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 (betreffend Erlass der Ersatzabgabe im Zusammenhang mit einem nachträglichen Baugesuch), mit welchem dieses das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen hat und auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht zur Verfügung steht, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2),
dass sich weder aus der Beschwerde ergibt noch ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Frage kommt,
dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe vom 13. März 2025 die Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht erfüllt, da keinerlei verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen, geschweige denn in substanziierter Form gerügt werden,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger