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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_171/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
 
Regionales Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung und 1. Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 (AK.2023.59-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, ab Sommer 2021 an betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit fiktiven Trading-Portalen beteiligt gewesen zu sein. 
A.________ reiste am 23. November 2022 in die Schweiz ein und wurde am Tag darauf in Zürich verhaftet. Am 27. November 2022 versetzte ihn das regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen vorläufig bis längstens 24. Januar 2023 in Untersuchungshaft. Am 3. Januar 2023 (Poststempel) stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses am 6. Januar 2023 gemeinsam mit einem Abweisungsantrag sowie einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies am 14. Januar 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig um zwei Monate bis längstens 14. März 2023. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ am 27. Januar 2023 allein, d.h. ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es dieses nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. März 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________, erneut ohne Vertretung durch seine amtliche Verteidigung, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei die (von ihm geltend gemachte) Rechtsverweigerung festzustellen. Ferner stellt er verschiedene prozessuale Anträge. 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über ein Haftentlassungsgesuch und ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft. Zwar bildet nicht mehr die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte erste Haftverlängerungsanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2023 formelle Haftgrundlage, sondern der in der Zwischenzeit (vor der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht) ergangene zweite Haftverlängerungsentscheid. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer führte in seinem Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 aus, er habe bereits zweimal ein derartiges Gesuch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Diese habe seine Gesuche aber nicht behandelt und dafür das Einverständnis seiner Verteidigerin eingeholt. Dies sei gegen seinen Willen. Er könne nicht akzeptieren, dass er prozessual entmündigt werde. Er ersuche darum, das Haftverfahren einzuleiten und ihm vor dem Entscheid die Gehörsrechte, inklusive Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren.  
Das Zwangsmassnahmengericht setzte in der Folge der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C.________, Frist an, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und zu deren Gesuch um Haftverlängerung Stellung zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, sie werde an einer allfälligen mündlichen Haftverhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen können. In der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung vom 14. Januar 2023, an der ein Albanisch-Dolmetscher anwesend war, nahm der Beschwerdeführer entsprechend ohne amtliche Verteidigerin teil. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, wurde ihm an dieser Verhandlung der wesentliche Inhalt des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zu äussern. Ferner wurde das Dispositiv des Haftverlängerungsentscheids mündlich eröffnet und begründet. Im schriftlichen Entscheid hielt das Zwangsmassnahmengericht namentlich fest, eine Rückfrage bei der amtlichen Verteidigerin habe ergeben, dass diese die vom Beschwerdeführer erwähnten beiden früheren Haftentlassungsgesuche zurückgezogen habe. 
 
3.2. In der Beschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge auf Übersetzung der wesentlichen Akten ins Albanische, auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger. Im Anschluss daran sei ihm weiter Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In der Begründung führte er insbesondere aus, die ihm aufgezwungene amtliche Verteidigerin habe die ersten beiden Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen. Sie habe ihn nicht verteidigt, d.h. keine Akten organisiert, keine Übersetzungen veranlasst, keine Eingaben gemacht etc. Er habe deshalb bei der Staatsanwaltschaft um einen Wechsel der Verteidigung ersucht. Das Gesuch sei noch hängig. Sein Vertrauen in die Verteidigerin sei erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung nicht gegeben.  
Die Vorinstanz setzte dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft Frist an, um eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Je eine Kopie des Schreibens stellte sie dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten eine Vernehmlassung eingereicht. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Sie werde den Fall aufgrund der Akten beurteilen und ihm ihren Entscheid später zustellen. Eine Kopie des Schreibens liess sie (u.a.) der amtlichen Verteidigerin zukommen. 
Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 informierte die Staatsanwaltschaft die Vorinstanz, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gegeben habe. Aus der dieser E-Mail beigefügten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2023 ging hervor, dass die amtliche Verteidigerin auf dieses Datum aus ihrer Funktion entlassen und stattdessen Rechtsanwalt B.________als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war. Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2023 sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin gestört sei. Mangels weiterer Informationen sei zudem zugunsten des Beschwerdeführers von einer relevanten Störung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO auszugehen. Infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses müsse eine neue notwendige Verteidigung für den Beschwerdeführer bestellt werden, wobei dessen Wunsch auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________entsprochen werden könne. 
In der Folge entschied die Vorinstanz am 22. Februar 2023 wie angekündigt ohne weiteren Schriftenwechsel über die Beschwerde, wobei sie den Entscheid dem neuen amtlichen Verteidiger zustellte und im Rubrum vermerkte, der Beschwerdeführer werde durch diesen seit dem 25. Januar 2023 amtlich verteidigt. In den Erwägungen hielt sie fest, das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Januar 2023 gegenstandslos gewesen, weshalb es als erledigt abzuschreiben sei. Abgesehen davon wäre sie für die Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig gewesen, da der Wechsel der Verteidigung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht gebildet habe. Weiter führte sie aus, dem Anspruch auf Übersetzung nach Art. 68 StPO sei zumindest im Haftverfahren Genüge getan worden. Sodann gehe auch aus der Beschwerde selbst hervor, dass der Beschwerdeführer wisse, worum es im Haftverfahren gehe, und er in der Lage sei, sich gegen die Haftanordnung zu wehren. Zusammenfassend habe er sich im Haftverfahren wirksam verteidigen können. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Rahmen seiner formellen Vorbringen insbesondere geltend, gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 130 StPO müsse die beschuldigte Person verteidigt sein, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert habe. Ferner sei die Verfahrensleitung verpflichtet, nicht nur eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger beizugeben, sondern sicherzustellen, dass die Verteidigung wirksam und effektiv sei. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz habe er die Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger beantragt. Zudem habe er dargelegt, dass ein Verfahren betreffend Wechsel der Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft pendent und er nicht verteidigt sei. Er habe keinen Anwaltswechsel beantragt, sondern die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung im Haftverfahren. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass Rechtsanwältin C.________ untätig und nicht mehr seine Offizialverteidigerin sei, habe sie diese in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen. Damit habe sie die notwendige Verteidigung sowie seine Stellung als Verfahrenspartei im Haftverfahren ignoriert und die erwähnten Rechtsnormen verletzt.  
 
3.4. Wie dargelegt ging aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz hervor, dass dieser der amtlichen Verteidigerin vorwarf, zwei frühere Haftentlassungsgesuche ohne sein Einverständnis zurückgezogen zu haben und im Verfahren betreffend sein Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 untätig geblieben zu sein. Zudem ergab sich daraus, dass er das Vertrauen in die amtliche Verteidigerin als erheblich gestört betrachtete und eine wirksame Verteidigung verneinte sowie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wechsel der Verteidigung eingereicht hatte. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts war weiter ersichtlich, dass die amtliche Verteidigerin in der Tat die beiden früheren Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers zurückgezogen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 3. Januar 2023 auf eine Stellungnahme sowie auf eine Teilnahme an der vom Beschwerdeführer gewünschten Haftverhandlung verzichtet hatte. Ferner ergab sich aus den Akten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer bereits in diesem Haftentlassungsgesuch geltend gemacht hatte, die amtliche Verteidigerin handle gegen seinen Willen, und mit Blick darauf beantragt hatte, ihm vor dem Entscheid das rechtliche Gehör, insbesondere Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit, zu gewähren, wobei keine Anhaltspunkte bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in der Folge dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben hätte. Aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum Verteidigungswechsel bzw. der betreffenden Verfügung ging sodann hervor, dass es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (e) und die Staatsanwaltschaft von einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO ausging. Zudem wurde deutlich, dass die amtliche Verteidigerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz aus ihrer Funktion entlassen und neu jener Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, dessen Zuordnung als Offizialverteidiger der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich in Unkenntnis des bereits erfolgten Verteidigungswechsels - in seiner selbständigen Beschwerde an die Vorinstanz mit Blick auf die gemäss seiner Darstellung fehlende wirksame Verteidigung in der Haftsache beantragt hatte. Damit war auch klar, dass nicht die aktuelle amtliche Verteidigung, sondern - soweit erkennbar versehentlich - die aus dem genannten Grund aus ihrer Funktion entlassene frühere mittels Zustellung zur Kenntnis in das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einbezogen worden war.  
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach ohne weiteres Eingehen auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner früheren amtlichen Verteidigerin die Beschwerde abweisen, den Antrag auf Zuordnung von Rechtsanwalt B.________als Offizialverteidiger als gegenstandslos abschreiben und ihren Entscheid diesem als neuem amtlichen Verteidiger zustellen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers nicht nur formell bestand, sondern auch wirksam bzw. effektiv war (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 130 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, ibid., N. 7 zu Art. 227 und N. 5 zu Art. 225 StPO; BGE 137 IV 215 E. 2.3). Bei Verneinung dieser Frage hätte sie weiter die erforderlichen Vorkehren treffen müssen, um eine wirksame notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers in der Haftsache zu gewährleisten. Daran ändert aufgrund der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im betreffenden Haftverfahren ihr Vorbringen nichts, dieser sei in der Lage gewesen, sich gegen die Haftverlängerung zu wehren, zumal diese Beurteilung fraglich ist (vgl. Urteil 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 137 IV 215). Das Vorgehen der Vorinstanz trug demnach der notwendigen Verteidigung des Beschwerdeführers im Haftprüfungs- bzw. Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unzureichend Rechnung und war somit bundesrechtswidrig. 
 
4.  
Damit erweist sich die Beschwerde ungeachtet der weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers bereits wegen des dargelegten Mangels als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der erwähnten Prüfung und für allfällige Vorkehren im genannten Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch klären müssen, ob dem Beschwerdeführer im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde - was er bestreitet -, und, soweit dies nicht der Fall war, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs vorzunehmen haben. Sie wird zudem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ohne Verzug vorgehen müssen. Unter den genannten Umständen können die Haftvoraussetzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Sache geprüft werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung kann daher nicht entsprochen werden. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 1 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteienschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Anklagekammer zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur