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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_488/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, 
Service Center, 6009 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2022 (MV.2021.00001). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1960 geborene A.________ erlitt während des Militärdienstes im Jahr 1980 eine Distorsion des rechten Fusses und 1981 ein Supinationstrauma ebenfalls rechts. Im Juli 1990 zog er sich, wiederum während des Militärdienstes, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG) zu. Zudem erlitt er am 1. September 1997 bei der Arbeit erneut eine OSG-Distorsion links. Die Instabilität des linken OSG wurde mit ärztlicher Beurteilung vom 22. Februar 2000 als teilkausal im Sinne einer Spätfolge auf die während des Militärdienstes wiederholt erlittenen Distorsionen zurückgeführt, woraufhin die Militärversicherung (im Folgenden: MV) sich an den Kosten für drei bis vier Paar Spezialschuhe jährlich beteiligte. Nachdem sich A.________ im März 2014 wegen Spätfolgen erneut bei der Militärversicherung angemeldet hatte, anerkannte die nunmehr zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (im Folgenden: Suva MV) mit Schreiben vom 17. Juli 2014 ihre grundsätzliche Leistungspflicht.  
 
A.b. Im Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ mit Verfügungen vom 17. und 31. Januar 2019 ab März 2017 eine Viertelsrente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2019 teilweise gut und sprach A.________ in Aufhebung der Verfügungen ab März 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.  
 
A.c. Zwischenzeitlich hatte A.________ am 18. Oktober 2017 auch bei der Suva MV um Prüfung einer Invalidenrente sowie Integritätsschadenrente ersuchen lassen. Die Suva MV holte beim Spital B.________ ein neurologisches (18. September 2019) und orthopädisches Gutachten (28. August 2019; bzw. Nachbearbeitung 1, eingegangen am 11. Oktober 2019, und Nachbearbeitung 2, eingegangen am 30. Dezember 2019) ein. Gestützt darauf anerkannte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. August 2020 die Haftung für die chronische OSG-Instabilität links, die Tendinitis der Tibialis posterior-Sehne links, die Partialruptur der Peronealsehnen links sowie den Status nach Tarsaltunnelsyndrom 2014 bis 2018. Die Haftung für alle anderen im Gutachten festgestellten Gesundheitsschädigungen lehnte sie ab. Zudem verneinte sie einen Anspruch auf Taggeld- und Rentenleistungen und lehnte auch die Einholung eines weiteren Gutachtens ab. An ihrem Standpunkt hielt die Suva MV mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2021 fest.  
 
B.  
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % sowie eine Integritätsschadenrente im Umfang von mindestens 50 % beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 50 % zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Den Hauptantrag auf Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung bezweckt, einen als nicht rechtskonform abgeklärt gerügten Sachverhalt zu vervollständigen und wird in der Beschwerdeschrift begründet. Im Gutheissungsfall könnte nicht reformatorisch entschieden werden, weshalb auf das kassatorische Eventualbegehren einzutreten ist (Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 V 79, aber in: SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. Juli 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Umstritten ist namentlich die Verwertbarkeit des orthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________, Leiter Fuss und Sprunggelenk an der Klinik D.________ für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Spital B.________, vom 28. August 2019. Im Zentrum steht dabei die Frage einer Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie der Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. med. C.________ infolge einseitiger Kontaktnahme durch die Suva MV mit ihm. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dar (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
4.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3. An die Unparteilichkeit und Unbefangenheit medizinischer Sachverständiger sodann werden hohe Anforderungen gestellt:  
 
4.3.1. Für medizinische Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Insofern begründen namentlich einseitige Kontakte eines Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein. Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten wecken kann (zum Ganzen: Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5 und 6.2.1 mit weiteren Hinweisen, in: SVR 2020 UV Nr. 10 S. 35; Urteil 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 7.3).  
 
4.3.2. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 137 V 210 E. 2.1.3).  
 
4.3.3. Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden (FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 31 zu Art. 36 ATSG mit Hinweisen). Wenn die Befangenheit bzw. der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N. 108 zu Art. 10 VwVG; Urteil 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5).  
 
4.3.4. Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 4.1.2, in: SVR 2020 UV Nr. 23 S. 90; Urteil 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 3.3).  
 
5.  
 
5.1. Wie die Vorinstanz feststellte und was auch aus den Akten hervorgeht, erteilte die Gutachten-Clearingstelle der Suva Versicherungsmedizin (im Folgenden: Clearingstelle) Prof. Dr. med. C.________ am 19. März 2019 für die Suva MV den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung mit dem Schwerpunkt Orthopädie und Neurologie. Beigelegt war u.a. der "Fragenkatalog mit Sachverhalt" vom 11. Februar 2019, der sieben Fragen der Suva MV, worunter als Frage 6 "Totale heutige AUF", sowie drei Zusatzfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers enthielt. Am 27. September 2019 ging bei der Clearingstelle das auf den 28. August 2019 datierte orthopädische Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ ein. Mit am 11. Oktober 2019 eingegangenem Schreiben, das ebenfalls auf den 28. August 2019 datiert war, informierte das Inselspital die Clearingstelle darüber, dass das Gutachten angepasst worden sei (Nachbearbeitung 1); es sei der zusätzlich eingefügte Text auf S. 11 - ein Röntgenbefund Fuss beidseits vom 24. Juni 2019 - zu beachten. Die Clearingstelle wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 an Prof. Dr. med. C.________ und teilte ihm mit, es sei festgestellt worden, dass er die ursprüngliche Frage 6 aus dem Fragenkatalog vom 11. Februar 2019, mit der nach der totalen heutigen AUF gefragt worden sei, nicht beantwortet habe. Vielmehr habe er mehrere Unterfragen formuliert und dann diese beantwortet, was vor dem Hintergrund der Mitwirkungs- und Gehörsrechte der versicherten Person nicht zulässig sei. Die Clearingstelle forderte den Gutachter auf, das Gutachten in diesem Sinne zu überarbeiten, "d.h. die neu formulierten Unterfragen mitsamt den Antworten aus dem Gutachten zu entfernen und die ursprüngliche Frage entsprechend den genannten Vorgaben zu beantworten". Sie bat mit E-Mail vom 13. Dezember 2019 um Mitteilung, wann sie mit dem Erhalt des überarbeiteten Gutachtens rechnen dürfe. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 stellte ihm die Suva MV am 18. Dezember 2019 die Akten zur Einsicht zu. Mit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2019 erstattete Prof. Dr. med. C.________ das angepasste Gutachten, das wiederum vom 28. August 2019 datiert (Nachbearbeitung 2). Die neuen Akten wurden dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zugesendet. Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob der Beschwerdeführer formelle und materielle Einwendungen zum Gutachten.  
 
5.2. In formeller Hinsicht sah das kantonale Gericht im Vorgehen der Clearingstelle eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es verneinte jedoch das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass zwischen dem Gutachter und der Beschwerdegegnerin ein Kontakt erfolgt wäre, der den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. C.________ betreffend die vor dem Schreiben der Clearingstelle vom 30. Oktober 2019 erstatteten Gutachtensversionen begründen könnte. Selbst wenn aufgrund des besagten Schreibens ein Anschein der Befangenheit zu bejahen wäre, so die Vorinstanz im Weiteren, wäre dieser erst ab dann, mithin ab 30. Oktober 2019, eingetreten und müssten nur die danach vorgenommenen Handlungen wiederholt werden. Dem vorher - am 27. September 2019 bzw. 11. Oktober 2019 eingegangenen, vom 28. August 2019 datierenden Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ komme voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens dazu Stellung nehmen können, womit die Gehörsverletzung zumindest nicht schwer wiege und als geheilt zu betrachten sei.  
 
5.3. In materieller Hinsicht legte die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was gegen die Verwertbarkeit der ersten Version des orthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ vom 28. August 2019 spreche. Es seien denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen den Beweiswert des am 27. September 2019 bzw. 11. Oktober 2019 erstatteten Gutachtens mit der ausführlicheren Beantwortung der Frage 6 sprechen würden. Zudem ergebe sich bereits aus den Antworten zu den übrigen Fragen, ohne die umstrittene Frage 6, und unter Berücksichtigung der Kausalitätsbeurteilung im neurologischen Gutachten vom 18. September 2019, dass wohl Spätfolgen des mitlitärversicherungsrechtlich anerkannten Erstereignisses vorhanden seien, diese jedoch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würden, und dass ein Kausalzusammenhang der übrigen Gesundheitsschäden mit dem anerkannten Ereignis ausgeschlossen sei. Dies stehe, so das kantonale Gericht, denn auch nicht im Widerspruch zur ärztlichen Beurteilung, die der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprache zugrunde liege, führe doch der Regionale Ärztliche Dienst die zunehmenden Beschwerden im Fussbereich mit Taubheitsgefühl auf die diabetische Polyneuropathie und folglich auf einen degenerativen Gesundheitsschaden zurück. Die durch den behandelnden Dr. med. E.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vertretene, abweichende Meinung sowohl hinsichtlich der durch die unfallkausalen Fussbeschwerden verursachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf die Kausalität der Rücken- und Kniebeschwerden biete schliesslich keinen Anlass, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen.  
 
5.4. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf das rechtskonform zustande gekommene, am 27. September 2019 bzw. 11. Oktober 2019 eingereichte Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 28. August 2019 davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung allein der unfallkausalen Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier im Innendienst nicht eingeschränkt. Sie verzichtete auf die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines Obergutachtens.  
 
6.  
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer im Kern seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation, indem er namentlich die Verletzung formeller Garantien bei der Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 28. August 2019 rügt und aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung beantragt. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weder eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.1 hiervor) stimmen mit der Aktenlage überein und sind unbestritten.  
 
6.2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren - die Verletzung formeller Garantien geltend, so namentlich des rechtlichen Gehörs, der Organisationsgarantie, der Waffengleichheit und der Unparteilichkeitsgarantie.  
 
6.2.1. Zu Recht sah das kantonale Gericht im Vorgehen der Clearingstelle bei der Einholung des orthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers wurden verletzt, indem dieser erst im Rahmen seiner Aufforderung zur Akteneinsicht im Dezember 2019 Kenntnis darüber erhielt, dass das in Auftrag gegebene Gutachten bereits erstattet worden, jedoch - ohne Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme - zur Bearbeitung noch in einem Punkt zurück an den Gutachter gegangen war. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm dadurch jedoch nicht die Möglichkeit genommen, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen. Seine drei Zusatzfragen waren - neben den sieben Fragen der Suva MV, zu denen der Beschwerdeführer hatte Stellung nehmen können - vielmehr bereits im "Fragenkatalog mit Sachverhalt" vom 11. Februar 2019 enthalten. Bei der Rückweisung an den Gutachter mit Begleitschreiben der Clearingstelle vom 30. Oktober 2019 ging es einzig darum, Prof. Dr. med. C.________ aufzufordern, die Antworten gemäss diesem Fragenkatalog, nicht bezüglich selber formulierter Unterfragen, zu erteilen. Wie im Begleitschreiben erwähnt und von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, erfolgte diese Intervention mit der Bitte, "die neu formulierten Unterfragen mitsamt den Antworten aus dem Gutachten zu entfernen und die ursprüngliche Frage entsprechend den genannten Vorgaben zu beantworten", gerade im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die Akten am 18. Dezember 2019 sowie 8. Januar 2020 zugestellt und er konnte im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu den verschiedenen Versionen des Gutachtens vom 28. August 2019 wie auch zur erfolgten Korrespondenz Stellung nehmen, was er mit Eingabe vom 9. März 2020 tat. Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die im Verwaltungsverfahren erfolgte Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann, zumal das kantonale Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin das Verfahren nur unnötig verzögert hätte.  
 
6.2.2. Bezüglich der erneut erhobenen Rügen der Verletzung der Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantie verneinte die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zu Recht das Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Kontakt zwischen dem Gutachter und der Beschwerdegegnerin, der den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. C.________ betreffend die vor dem Schreiben der Clearingstelle vom 30. Oktober 2019 erstatteten Gutachtensversionen begründen könnte. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Ob besagtes Schreiben mit der Aufforderung an den Gutachter, die Antworten gemäss Fragenkatalog zu erteilen, dazu genügen würde, ist selbst bei Anwendung des hierfür vorgesehenen strengen Massstabs zu bezweifeln, kann jedoch offen bleiben. Wie das kantonale Gericht korrekt darlegte, wäre nämlich selbst ein aufgrund dieses Schreibens anzunehmender Anschein von Befangenheit erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten und müssten demzufolge nur die nach dem 30. Oktober 2019 vorgenommenen Handlungen wiederholt werden. Der Beweiswert des am 27. September 2019 bzw. am 11. Oktober 2019 eingegangenen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ vom 28. August 2019, auf welches die Vorinstanz in materieller Hinsicht abstellte, ist dadurch nicht beeinträchtigt.  
 
6.2.3. Inwieweit der Beweiswert des am 27. September 2019 erstatteten und am 11. Oktober 2019 um einen Röntgenbefund Fuss beidseits vom 24. Juni 2019 ergänzten orthopädischen Gutachtens vom 28. August 2019 durch Verletzung weiterer der vom Beschwerdeführer angerufenen formellen Garantien beeinträchtigt sein soll, zeigt dieser nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.  
 
6.2.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand einer überraschenden Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, indem diese auf die erste (n) Version (en) des Gutachtens vom 28. August 2019, nicht auf die "Dezemberversion", abgestellt habe, und einer diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das im September 2019 erstattete, im Oktober 2019 ergänzte Gutachten vom 28. August 2019 erfolgte unbestrittenermassen unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. Die sogenannte Dezemberversion unterscheidet sich davon lediglich in Ziffer 6.6, in der die ursprüngliche Frage 6 der Beschwerdegegnerin - anstelle der vom Gutachter selber formulierten Unterfragen - beantwortet wird. Darauf stellte das kantonale Gericht indes gar nicht ab.  
 
6.3. In materieller Hinsicht erwog das kantonale Gericht nach Würdigung der medizinischen Aktenlage, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung allein der unfallkausalen Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier im Innendienst nicht eingeschränkt. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das am 27. September 2019 erstattete, am 11. Oktober 2019 ergänzte Gutachten vom 28. August 2019. Sie zeigte auf, dass sich die entscheidwesentliche Kausalitätsbeurteilung ohne Berücksichtigung der umstrittenen Frage 6 in Ziffer 6.6 des Gutachtens beantworten liess, und die ersten Gutachtensversionen diesbezüglich mit der sogenannten Dezemberversion identisch waren.  
Mit der materiellen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie Bundesrecht verletzen könnte. 
 
6.4. Zusammenfassend lassen die Rügen des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das am 27. September 2019 erstattete und am 11. Oktober 2019 ergänzte Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 28. August 2019 als rechtskonform zustande gekommen qualifizierte, ihm vollen Beweiswert zusprach und darauf abstellte. Bei gegebener Ausgangslage durfte das kantonale Gericht sodann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf die beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichten. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.  
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch