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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_447/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, 
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
c/o Swiss Life AG, 
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
4. FCT Trianon Sammelstiftung, 
c/o FCT Services AG, 
Route de la Chaux 4, 1030 Bussigny-près-Lausanne, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2022 (BV.2021.00041). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1988 geborene A.________ schloss im August 2008 die Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit ab. Anschliessend war sie vom 5. Januar bis 31. Dezember 2009 in der Klinik B.________ in befristeter Anstellung tätig und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Nach einem Sprachaufenthalt von Januar bis März 2010 war sie während kurzer Zeit (26. April bis 2. Juli 2010 und 1. bis 24. August 2010) arbeitslos (zuständiger BVG-Versicherer: Stiftung Auffangeinrichtung BVG), bis sie erneut eine befristete Stelle (1. September 2010 bis 31. August 2011) in der Klinik B.________ antrat. Am 4. Februar 2011 meldete sich A.________ wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie ab dem 15. Dezember 2010 arbeitsunfähig geworden war. Mit Unterstützung der IV absolvierte sie alsdann von April 2011 bis Januar 2012 eine berufsbegleitende Umschulung zur Praxisgehilfin. Einen Anspruch auf weitere Leistungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich hingegen (Verfügung vom 14. Februar 2012). 
Am 12. Oktober 2011 nahm A.________ eine Tätigkeit im Medizinischen Zentrum C.________ auf, die auf Kündigung der Versicherten bei danach eingetretener Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. April 2012 per 31. Juli 2012 endete (zuständiger BVG-Versicherer: BVG-Sammelstiftung Swiss Life). Vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 war sie bei der Spitex D.________ angestellt (zuständiger BVG-Versicherer: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich), wobei sie ab dem 19. Dezember 2012 erneut arbeitsunfähig war. 
Bei bestehender Arbeitslosigkeit (1. April bis 17. Juli 2013) meldete sich die Versicherte, nachdem sie sich vom 29. Januar bis 2. März 2013 wegen Rückenschmerzen in der Klinik E.________ stationär hatte behandeln lassen, am 5. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 18. Juni bis 25. Oktober 2013 befand sich die Versicherte mit kurzen Unterbrüchen in stationärer psychiatrischer Behandlung in der F.________ AG. Anschliessend trat sie am 1. Januar 2014 eine Anstellung bei der G.________ SA an, wobei nach dreiwöchigem Einsatz Arbeitsunfähigkeit bestand. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2014 gekündigt (zuständiger BVG-Versicherer: FCT Trianon Sammelstiftung). In der Folge sprach die IV-Stelle A.________ gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) vom 29. September 2017 eine ganze Rente vom 1. Februar 2015 bis 31. August 2017 und eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2017 zu (Verfügungen vom 30. April 2018 und 15. Mai 2018). 
 
B.  
A.________ erhob am 11. Juli 2019 Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die FCT Trianon Sammelstiftung. Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut und verpflichtete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 11. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen wies es die Klage ab (Urteil vom 21. September 2020). Die von A.________ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG hiegegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_723/2020 vom 15. Juni 2021 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an das kantonale Gericht zurück, damit dieses in der Sache einen neuen Entscheid fälle. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das kantonale Gericht bei der Klinik E.________ und beim Zentrum H.________ die Patientenakten über die Klägerin ein. Daraufhin hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 17. August 2022 erneut teilweise gut und verpflichtete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen - nebst Verzugszins zu 1 % seit 11. Juli 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum - auszurichten. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zudem verpflichtete das kantonale Gericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 7'300.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, womit es hinsichtlich der Höhe der Entschädigung dem Antrag der Klägerin nicht vollständig entsprach. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, eventuell die BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie subeventuell die FCT Trianon Sammelstiftung abgewiesen worden sei. Es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen bundesrechtskonform zulasten der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, eventuell der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, subeventuell der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sub-subeventuell der FCT Trianon Sammelstiftung gemäss Klage vom 1. Juli 2019 zuzusprechen. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine höhere und willkürfrei begründete Prozessentschädigung zuzusprechen. 
Während die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beantragt, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin Leistungen der beruflichen Vorsorge zulasten der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, eventuell der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zugesprochen werden sollen, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, beantragen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und BVG-Sammelstiftung Swiss Life, die Beschwerde sei jedenfalls insoweit abzuweisen, als darauf einzutreten sei. Die FCT Trianon Sammelstiftung beantragt die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung; das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lässt sich nur soweit vernehmen, als es eine Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit diese die Prozessentschädigung betrifft. 
In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2023 hält A.________ an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 138 V 409 E. 6.2). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2).  
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben (Urteile 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3 und 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, in: SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150). Es ist aber in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens 20 % wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 %) weniger als drei Monate gedauert hat (vgl. BGE 144 V 58). 
 
2.2. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 1.3.2 mit Hinweis). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_601/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 2.2 und 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die psychischen Leiden zurückzuführen ist, welche spätestens ab dem 18. Juni 2013 ausgewiesen sind. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_723/2020 vom 22. März 2021 die Sache zur Klärung des sachlichen Konnexes der bereits früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten und der dauerhaften Einschränkung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Dabei hat es erwogen, die Versicherte sei vom 29. Januar bis 2. März 2013 wegen Rückenbeschwerden in stationärer Behandlung in der Klinik E.________ gewesen, wobei auch eine depressive Episode diagnostiziert wurde. Nachdem sich gemäss dem SMAB-Gutachten vom 29. September 2017 kein somatisches Korrelat für diese Schmerz-/Rückenproblematik erheben lasse, sei nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Rückenschmerzen und den psychischen Erkrankungen eine gewisse Wechselwirkung bestehe. Die im Zeitpunkt des ersten bundesgerichtlichen Urteils vorliegenden medizinischen Unterlagen enthielten somit Anhaltspunkte für eine relevante, das Krankheitsgeschehen prägende psychische Erkrankung vor dem 18. Juni 2013. Abschliessend könne dies jedoch nicht beurteilt werden, da Berichte über den psychiatrischen Gesundheitszustand der Versicherten ab dem Jahr 2010 bis zur ersten Hospitalisation am 18. Juni 2013 fehlten. Entsprechend sei es nicht möglich, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.  
 
3.2. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils holte das kantonale Gericht diverse medizinische Berichte ein. Gestützt auf diese kam es zum Schluss, der streitige sachliche Konnex sei zu verneinen, da auch durch die neuen Berichte vor dem 18. Juni 2013 keine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erstellt sei. Wie die Beschwerdeführerin an sich zutreffend geltend macht, greift dieser Schluss zu kurz, ist doch eine solche Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss gerade keine zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer relevanten Wechselwirkung (vgl. E. 2.1 hievor). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sich aus den neu eingeholten Akten für die vorliegend entscheidende Frage einer solchen Wechselwirkung zwischen dem bekanntermassen bereits vor dem 18. Juni 2013 bestehenden psychischen Leiden und den jedenfalls echtzeitlich als somatisch imponierenden Beschwerden kein relevanter Erkenntnisgewinn ergibt. Somit ist ein sachlicher Konnex zwischen den vor dem 18. Juni 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeiten und der späteren Invalidität weiterhin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich das kantonale Gericht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen müssen. Es ist indessen nicht ersichtlich, durch welche Beweismassnahmen sich der geltend gemachte sachliche Konnex noch erstellen liesse. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die angefragten Kliniken hätten nicht alle relevanten Berichte eingereicht, beruht auf reinen Vermutungen, zumal kein Interesse dieser Kliniken ersichtlich wäre, dem kantonalen Gericht weitergehende Akten vorzuenthalten. Es erscheint als wenig wahrscheinlich, dass durch eine erneute Anfrage bei den gleichen Institutionen weitere relevante echtzeitliche Berichte erhältlich gemacht werden können. Somit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie auf weitere Beweismassnahmen verzichtete.  
 
3.4. Lässt sich damit für die vor dem 18. Juni 2013 attestieren Arbeitsunfähigkeiten kein sachlicher Konnex erstellen, so ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als zuständige Vorsorgeeinrichtung bezeichnete. Entsprechend ist die Beschwerde im materiellen Punkt abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung sei willkürlich zu tief und verstosse gegen Art. 61 lit. g ATSG.  
Das kantonale Gericht erachtete den von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 42,8 Stunden als unangemessen hoch. Insbesondere rechtfertige sich der Aufwand von 20 Stunden im Zusammenhang mit der Replikschrift nicht, nachdem darin nichts wesentlich Neues vorgebracht werde. Zudem erscheine auch der Aufwand für die Klageschrift als unangemessen, da weder ein ausserordentlich umfangreicher Sachverhalt zu würdigen noch komplexe Rechtsfragen zu beantworten waren. Als angemessen erachtete die Vorinstanz eine Entschädigung entsprechend einem Aufwand von insgesamt rund 29 Stunden. 
 
4.2. Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1).  
Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. 
 
4.3. Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteile 9C_89/2021 vom 18. November 2021 E. 5.1, 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2).  
 
4.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Parteientschädigung vorbringt, vermag diese nicht als im obgenannten Sinne willkürlich erscheinen zu lassen. Rechtlich stellten sich keine besonders komplexen Fragen; zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und einer späteren Invalidität im Hinblick auf die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung besteht eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Auch in tatsächlicher Hinsicht kann nicht von einer besonderen Komplexität der sich stellenden Fragen ausgegangen werden, war doch lediglich zu beurteilen, welche Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt der Invalidität echtzeitlich bescheinigt wurden und inwieweit diese gegebenenfalls in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex zur späteren Invalidität standen. Dem Umstand, dass der Versicherten vier verschiedene Vorsorgeeinrichtungen als Beklagte gegenüberstanden, ist mit der Zusprache einer Entschädigung aufgrund eines Zeitaufwandes von immerhin 29 Stunden hinreichend Rechnung getragen. Willkür ist darin nicht zu erkennen. Somit ist die Beschwerde auch bezüglich der Parteientschädigung abzuweisen.  
 
5.  
Soweit die Beschwerdegegnerin 3 im Rahmen ihrer Vernehmlassung eigene Anträge stellt, ist sie nicht zu hören. Sie hat selber keine Beschwerde eingereicht und eine Anschlussbeschwerde ist nicht zulässig (BGE 145 V 57 E. 10.2; 138 V 106 E. 2.1; Urteil 9C_512/2022 vom 6. April 2023 E. 7). 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold