Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_750/2024  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Annick Emmenegger Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bürgi, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, 
Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen. 
 
Gegenstand 
Weisung zum persönlichen Verkehr (Kontakt zur Grossmutter), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. September 2024 (KES 24 537). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1977; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1976; Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2018). Das Kind steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und lebt bei der Mutter.  
 
A.b. Am 30. Juni 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und am 21. August 2020 verfügte sie (eingeschränkte) Kontakte zwischen Vater und Sohn. Da die in Aussicht genommene einvernehmliche Regelung über den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn in der Folge scheiterte, dehnte die KESB am 5. Juli 2021 diesen in Etappen aus und übertrug B.________ die Betreuung des Kindes zuletzt während gesamter Wochenenden mit Übernachtung und während eines Teils der Ferien. Sämtliche von der Kindsmutter gegen die verschiedenen Anordnungen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.  
Ebenfalls im Entscheid vom 5. Juli 2021 wies die KESB B.________ an, das Kind nicht durch seine Mutter D.________ betreuen zu lassen und bei persönlichen Kontakten zwischen dem Kind und der Grossmutter stets anwesend zu sein. Diese Weisung steht vor dem Hintergrund des Vorbringens von A.________, der Kindsvater sei in seiner Kindheit von seiner Mutter sexuell missbraucht worden. Bei unbeaufsichtigtem Kontakt zwischen C.________ und seiner Grossmutter bestehe daher die Gefahr, dass sich Entsprechendes wiederhole. 
 
A.c. Im Rahmen eines vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland geführten Verfahrens betreffend Unterhalt und persönlichen Verkehr konnten die Eltern sich über die Kontakte zwischen Vater und Sohn ab Januar 2023 einigen. Dieser sollte das Kind während eines Tages inkl. Übernachtung während der Woche sowie an jedem zweiten Wochenende, an gewissen Feiertagen und während eines Teils der Ferien betreuen. B.________ verpflichtete sich ausserdem, die Weisung betreffend seine Mutter zu respektieren. Die Weisung wurde vom Regionalgericht im Zuge der Genehmigung dieser Besuchsregelung am 1. Dezember 2022 erneuert. Ausserdem wies es die Eltern an, im Hinblick auf die Aufhebung der Weisung Beratungstermine bei der E.________ und - die Ergänzung datiert vom 5. Juli 2023 - der F.________ zu besuchen.  
 
A.d. Auf Empfehlung der Co-Leiterinnen der E.________ hin hob die KESB am 11. Juni 2024 die Weisung betreffend die Kontakte zwischen dem Kind und D.________ auf. Die Eltern sollten sich zudem weiterhin durch die F.________ beraten lassen.  
 
B.  
Soweit die Aufhebung der Weisung betreffend erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. September 2024 (eröffnet am 3. Oktober 2024) unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerdeschrift vom 1. November 2024 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sei die Sache zur Durchführung einer persönlichen Anhörung der Kindeseltern und zu neuem Entscheid an die KESB Mittelland Süd zurückzuweisen. Es sei die Weisung des Regionalgerichts vom 1. Dezember 2022 aufrecht zu erhalten und B.________ gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB anzuweisen, seinen Sohn bis auf weiteres nicht durch D.________ betreuen zu lassen. Bei persönlichen Kontakten zwischen dieser und dem Kind habe B.________ stets anwesend zu sein. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 erteilt der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichentags lässt A.________ dem Bundesgericht weitere Unterlagen zugehen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Aufhebung einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG ohne Streitwert entschieden hat (Urteil 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 150 III 49). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des potentiell von der Aufhebung der Weisung in seiner körperlichen Integrität betroffenen Kindes nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Kindesschutzbehörde zurückzuweisen (vgl. vorne Bst. C). Sie begründet diesen Antrag damit, dass die Eltern in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht persönlich angehört und die massgeblichen tatsächlichen Grundlagen willkürlich (Art. 9 BV) erstellt worden seien. Wie es sich hiermit verhält ist nachfolgend zu klären (BGE 141 III 294 E. 6.1; vgl. hinten E. 3 und 4). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund trotz der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 150 III 153).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als vor Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; Urteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3). Folglich bleiben die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2024 und die darin enthaltenen Ausführungen und Beweismittel zur (angeblichen) Betreuung des Kindes durch die Grossmutter am 28. November 2024 unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie bzw. die Eltern seien vor dem Entscheid über die Aufhebung der Weisung an den Vater nicht mündlich angehört worden, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 447 Abs. 1 ZGB liege. Dies - so ist die Beschwerde zu verstehen - habe das Obergericht zu unrecht missachtet.  
Von vornherein kann die Beschwerdeführerin nur rügen, eine Anhörung des Vaters nach Art. 447 Abs. 1 ZGB sei unterlassen worden, soweit eine solche zum Zweck des Beweises in Frage steht (vgl. Urteile 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4; 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 4.2 [beide zu Art. 314a ZGB]). Sie ist sodann nicht berechtigt, eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör geltend zu machen (Urteil 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 4). Ohnehin stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest und bleibt unbestritten (vgl. vorne E. 2.2), dass der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Aufhebung der Weisung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist. Damit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs als unbegründet, da dieser keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung vorsieht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; zur Zuständigkeit vgl. Art. 315b ZGB). Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Massnahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Persönliche Anhörung meint dabei mündliche Anhörung. Anzuhören sind grundsätzlich auch die Eltern eines von der Massnahme betroffenen Kindes (Urteile 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6 [einleitend]; 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.2). Unverhältnismässig ist die persönliche Anhörung dort, wo sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die mit ihr verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen (vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Dies ist namentlich der Fall, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht entscheidend ankommt (Urteile 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2; 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3; a.A. MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 15a zu Art. 447 ZGB).  
 
3.2.2. Das Obergericht hat eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin deshalb nicht als notwendig erachtet, weil weder ersichtlich noch behauptet sei, dass es im Zusammenhang mit der Aufhebung der Weisung entscheidend auf den persönlichen Eindruck der Behörde von ihr ankomme. Die Beschwerdeführerin trägt demgegenüber vor, über die Aufhebung der Weisung sei aus der Perspektive ihres Sohnes zu entscheiden. Zur Erfassung des Kindeswohl sei es nötig, dass die Behörde sich mit den Konsequenzen der Aufhebung für das Kind auseinandersetze und eine Prognose über die künftigen Entwicklungen treffe. Hierbei sei der persönliche Eindruck von den Kindeseltern entscheidend. An einer persönlichen Anhörung hätten sodann die zur Aufhebung der Weisung erforderlichen Schritte und das weitere Vorgehen mittels Elternvereinbarung - die Eltern würden sich keineswegs unversöhnlich gegenüberstehen - geregelt werden können.  
 
3.2.3. Grund für den Erlass der streitbetroffenen Weisung war die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs des Kindes durch die Grossmutter. Dabei soll sich diese Gefahr aus deren früheren Verhalten ergeben, das von der Beschwerdeführerin behauptet, vom Beschwerdegegner indes bestritten wird (vgl. vorne Bst. A.b). Weshalb es zum Entscheid über die Aufhebung der aus diesem Grund erlassenen Weisung auf den persönlichen Eindruck der Behörde von den Kindeseltern ankommen sollte, erschliesst sich auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht:  
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (zu dessen Bedeutung vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4), ist das (frühere) Verhalten der Grossmutter väterlicherseits massgebend. Zu dessen Klärung trägt der persönliche Eindruck der Eltern bei der Behörde einzig (allenfalls) insoweit etwas bei, als er zur Beurteilung der konträren Vorbringen der Eltern in diesem Zusammenhang massgebend sein könnte. Dass solches der Fall wäre, macht aber auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wenig entscheidend erscheint dagegen, wie der persönliche Verkehr der Eltern zum Kind in Zukunft ausgestaltet wird und ob die Eltern sich hierüber einigen können. Nicht ersichtlich ist zuletzt, dass sich eine mündliche Anhörung aufgrund des Persönlichkeitsrechts der Eltern aufdrängen würde. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, den massgebenden Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben.  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (BGE 148 I 127 E. 4.3). 
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin Willkür deshalb annimmt, weil der Entscheid des Obergerichts erging, ohne dass die Eltern persönlich angehört worden sind, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, war eine derartige Anhörung nicht notwendig und aus dem Umstand, dass sie unterlassen wurde, ergibt sich keine Willkür.  
Willkür lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Aufhebung allein aufgrund eines Berichts der E.________ erfolgt sei, wie die Beschwerdeführerin weiter geltend macht. Zwar hat das Obergericht schwergewichtig auf den Bericht dieses mit der Sache betrauten Fachgremiums (vgl. vorne Bst. A.d) abgestellt (siehe dazu auch sogleich). Unbestritten zog es aber ausserdem weitere Berichte sowie die Stellungnahmen der Parteien bei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit die Grundlage entzogen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Bericht der E.________ beruhe weder auf einer vertieften Abklärung des Sachverhalts noch sei er mit Ausnahme ihres Psychiaters unter Beizug von Fach- und Systempersonen erstellt worden. Die E.________ selbst habe zu Beginn der Beratung mitgeteilt, es werde keine Empfehlung zur Aufhebung der Weisung abgegeben werden können, weil keine vollständige Situationsabklärung erfolge. Entsprechend stütze sich der Bericht auf die Akten der KESB und den in diesen enthaltenen Antrag des Beistands sowie verschiedene vom Beschwerdegegner vorgelegte Berichte. In Kenntnis dieser Unterlagen sei das Regionalgericht indes zum Schluss gelangt, die Weisung in Kraft zu lassen. Es habe nie eine breite differenzierte Abklärung unter Einschluss des Bezugssystems des Beschwerdegegners stattgefunden. Insbesondere sei die Grossmutter selbst weder am Verfahren beteiligt noch einvernommen worden. Der Beschwerdegegner bestreite zwar den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, räume aber ein dass es zu unangenehmen Situationen gekommen sei. Angesprochen sei damit eine Nähe-Distanz-Problematik, die jeder Mensch anders wahrnehme, und deren Auflösung nach dem Vorgefallenen aus Gründen des Kinderschutzes nicht der Grossmutter überlassen werden dürfe. D.________ hätte auch zur Sensibilisierung auf diese Problematik in das Verfahren einbezogen werden müssen. Nicht zutreffend sei, dass Kinder im Alter von C.________ ihren Bedürfnissen und Widerständen gegen unangenehme Situationen Ausdruck zu geben vermögen.  
 
4.3.2. Im Zusammenhang mit den (angeblichen) Äusserungen der E.________ im Vorfeld der Beratungen ergibt sich keine Willkür: Vorab tut die Beschwerdeführerin nicht mit der nötigen Genauigkeit dar, dass die E.________ derartige Aussagen getätigt hätte, was indes notwendig wäre, da das Obergericht Entsprechendes nicht festgestellt hat (vgl. vorne E. 2.2). Zwar bezieht die Beschwerde sich verschiedentlich auf die Akten der Kindesschutzbehörde. Indes fehlen Hinweise auf die genauen Aktenstellen und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die erstinstanzlichen Akten nach den entsprechenden Beweisen zu durchforsten (Urteile 5A_284/2024 vom 12. März 2025 E. 3.3.4; 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 8). Unbesehen darum ergeben sich aus den ursprünglichen Absichten der Beteiligten keine entscheidenden Hinweise darauf, ob die nötigen Abklärungen in der Folge durchgeführt wurden.  
 
4.3.3. Zu den Grundlagen des Berichts der E.________ hält das Obergericht fest, dieser basiere auf Gesprächen mit den Eltern und differenzierten Abklärungen. Weiter sei er von qualifizierten Fachpersonen erstellt worden und erscheine stringent. Die Beschwerdeführerin stellt dieser Feststellung letztlich allein ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, wonach eine vertiefte Abklärung nicht stattgefunden habe und der Bericht allein gestützt auf die Akten erstellt worden sei. Dies reicht nicht, um Willkür darzutun (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Insbesondere äussert die Beschwerdeführerin sich nicht dazu, weshalb der Beizug weiterer Fachpersonen im Einzelnen notwendig gewesen sein solle. Hinsichtlich der Einvernahme der Grossmutter verweist sie zwar auf deren Sensibilisierung für die Problematik. Dies steht indes in keinem direkten Zusammenhang zur Feststellung des Sachverhalts und hat hier ausser Acht zu bleiben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung des Regionalgerichts gehen sodann von vornherein an der Sache vorbei, da Entscheide betreffend Weisungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. hinten E. 5.1) und die Beweiswürdigung des Regionalgerichts in einem früheren Verfahren heute nicht mehr entscheidend ist. Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt die Einschätzung der Vorinstanz kritisiert, der Sohn sei in der Lage, seinen Bedürfnissen ausreichend Ausdruck zu geben, zeigt sie vor diesem Hintergrund nicht auf, inwiefern die Behauptung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahren entscheidend sein könnte. Damit vermag sie keine Willkür aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, die Aufhebung der Weisung an den Beschwerdegegner verletze Art. 313 Abs. 1 sowie Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB.  
Kindesschutzmassnahmen und damit auch Weisungen zum persönlichen Verkehr (vgl. HURNI et al., Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, S. 1; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 273 ZGB) erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Mit ihnen soll eine Sachlage nicht ein für alle mal und für die Betroffenen unumstösslich geregelt werden. Vielmehr werden sie aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhalts angeordnet und sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind (Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.4; 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.3). Entsprechend sind (auch) Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine Veränderung der Verhältnisse kann darin liegen, dass sich die der Massnahme zu Grunde gelegte Analyse oder die gestützt darauf erfolgte Problemerklärung im Nachhinein als unzutreffend herausstellen oder die Prognosen über den günstigen Einfluss der Massnahme auf die gegebene Problemlage nicht erfüllen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 12 zu Art. 313 ZGB). 
 
5.2. Das Obergericht hielt gestützt auf den Bericht der E.________ fest, die streitbetroffene Weisung sei nicht mehr notwendig. Der von der Kindsmutter - diese zeige sich uneinsichtig und perservierend - geäusserte Verdacht für die Gefahr eines Missbrauchs des Sohns sei sehr vage und es bleibe unklar, ob und unter welchen Umständen diese Gefahr sich konkretisieren könnte. Jedenfalls könne nicht automatisch von einem Missbrauch des Kindsvaters - dieser sei ohnehin nicht plausibel - auf einen drohenden Missbrauch des Sohnes geschlossen werden. Trotz ausgiebiger Diskussionen und detaillierter Abklärungen hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen drohenden Kindesmissbrauch ergeben. Zudem sei das Kind heute in einem Alter, in dem es seinen Bedürfnissen und Widerständen Ausdruck geben könne (vgl. dazu vorne E. 4.3.3). Die Aufrechterhaltung der Weisungen könnte für das Kind ausserdem nachteilige Folgen zeitigen, weil es vom ungezwungenen familiären Austausch ausgeschlossen werde. Soweit die Weisungen dazu hätten dienen sollen, der Mutter Sicherheit zu verleihen und ihre Ängste zu minimieren, seien sie nicht erfolgreich gewesen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer (erheblichen und dauernden) Veränderung der Verhältnisse, die eine Aufhebung der Weisung rechtfertige. Sie verweist insoweit auf die Bedeutung der Weisung für sich selbst (Verleihung von Sicherheit; Minimierung von Ängsten) und gibt an, die Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 1. Dezember 2012 (vgl. vorne Bst. A.c) nicht verändert.  
Die Beschwerdeführerin missachtet, dass Kindesschutzmassnahmen in erster Linie zum Wohl des Kindes angeordnet werden (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Selbst wenn das Obergericht auch die Auswirkungen der Weisungen auf die Beschwerdeführerin in Betracht gezogen hat (vgl. E. 5.2 hiervor), steht es der Aufhebung der Massnahme daher nicht entgegen, falls die Verhältnisse sich diesbezüglich nicht (wesentlich) verändert haben sollten. 
 
5.3.2. Mit den Ausführungen des Obergerichts dazu, dass die die Weisung ursprünglich rechtfertigende (mögliche) Gefahr eines Missbrauchs des Kindes nicht mehr besteht, setzt die Beschwerdeführerin sich sodann nicht auseinander. Hierin ist nach dem vorne in E. 5.1 Ausgeführten indes mit dem Obergericht eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse zu erblicken, die eine Neuregelung der Situation zu rechtfertigen vermag.  
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, es könnte aufgrund des tiefgreifenden Konfliktes zwischen den Eltern, die beide nach wie vor auf ihrem jeweiligen Standpunkt beharrten, im Falle von unbegleiteten Besuchen des Sohnes bei der Grossmutter zu einem dessen Wohl gefährdenden Loyalitätskonflikt kommen. Vorab geht die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen von tatsächlichen Grundlagen (Umstände, die zu einem Loyalitätskonflikt führen) aus, die das Obergericht nicht festgestellt hat, ohne die hierfür notwendigen Rügen zu erheben. Ihren Ausführungen sind damit die Grundlagen entzogen (vgl. vorne E. 2.2). Ohnehin ist ihr mit aller Deutlichkeit in Erinnerung zu rufen, dass die Wahrung des Kindeswohls in erster Linie Aufgabe der Eltern ist. Diese haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist, und sich namentlich auch um eine möglichst gute Beziehung zum anderen Elternteil oder dessen Verwandten zu bemühen (BGE 142 III 1 E. 3.4, S. 481 E. 2.8; Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.5, in: FamPra.ch 2023 S. 1054; 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1). 
 
5.3.3. Die Beschwerdeführerin macht zuletzt geltend, eine Aufhebung der Weisung sei nur zulässig, wenn sich unbegleitete Kontakte des Kindes zur Grossmutter in einer Gesamtbetrachtung positiv auswirken würden. Dies sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden, mit Blick auf den angesprochenen Loyalitätskonflikt aber zu verneinen.  
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Ausführungen auf die Rechtsprechung betreffend den persönlichen Verkehr zwischen Kindern und Dritten nach Art. 274a ZGB. Diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da eine Weisung an den Vater betreffend Kontakte des Kindes zur Grossmutter und nicht ein Besuchsrecht derselben in Frage steht. Die Beschwerdeführerin missachtet zudem, dass die Aufrechterhaltung einer nicht mehr notwendigen Weisung aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Urteile 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.1.1; 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3.2.1). Im Übrigen ging das Obergericht von einer positiven Auswirkung der Aufhebung der Weisung aus, da das Kind auf diese Weise nicht mehr vom ungezwungenen familiären Umgang ausgeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar und meint, das Kind könne seine familiären Beziehungen ebenso gut in Begleitung des Vaters pflegen. Auch insoweit belässt die Beschwerdeführerin es letztlich aber bei einer Darlegung ihrer eigenen Würdigung der Sachlage. 
 
6.  
Damit erweist die Beschwerde sich als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens angefochten sind. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen: Dem in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdegegner sind mangels Einholens einer Vernehmlassung in dieser keine Kosten entstanden. Im Verfahren um aufschiebende Wirkung ist der Beschwerdegegner sodann unterlegen und der Beschwerdeführerin wird in diesem in der vorliegenden Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Parteientschädigung wird keine gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber