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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_337/2025  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jürg Roth, Bezirksgericht Kreuzlingen, 
Konstanzerstrasse 13, Postfach 1044, 
8280 Kreuzlingen 1, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ AG. 
 
Gegenstand 
Ausstand, Sistierung (Aberkennung von Ansprüchen in Lastenverzeichnissen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2024 (ZR.2023.32). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am Bezirksgericht Kreuzlingen ist ein Verfahren betreffend die Aberkennung von Ansprüchen in Lastenverzeichnissen hängig (K.2020.3). A.________ ist Beklagte und B.________ Nebenintervenient. Klägerin ist die C.________ AG. Das Verfahren wird von Bezirksrichter Jürg Roth geführt. Mit Schreiben vom 1. September 2023 bezeichnete Bezirksrichter Roth die Eingabe von A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdeführer) vom 10. Juli 2023 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO und teilte mit, sie nicht weiter zu beachten. Insbesondere bezeichnete er den darin gestellten Antrag auf Sistierung - den dritten im Laufe des Verfahrens - als querulatorisch und ebenso das gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren. 
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 10. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Am 13. September 2023 setzte das Obergericht den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- an. Am 17. September 2023 beantragten die Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_785/2023 vom 7. Februar 2024 nicht ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 setzte das Obergericht den Beschwerdeführern eine letztmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung. Mit Entscheid vom 22. März 2024 trat das Obergericht mangels Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern am 28. April 2025 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts haben die Beschwerdeführer am 3. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer lehnen Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Herrmann und Bundesrichter Bovey ab. Bundesrichterin Kiss ist nicht Mitglied der vorliegend zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung. Bundesrichter Herrmann ist am vorliegenden Urteil nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch ist in Bezug auf diese beiden Gerichtspersonen gegenstandslos. Die Ablehnung von Bundesrichter Bovey wird mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_276/2023 vom 30. Oktober 2023 begründet. Die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführer nichts, wonach das genannte Urteil gegen Art. 305bis StGB verstosse. Das Ausstandsgesuch ist unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten, was unter Mitwirkung des Abgelehnten geschehen kann. 
 
3.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer verlangen vor Bundesgericht, es sei festzustellen, dass das unentbehrliche Organ der C.________ AG nicht nach Gesetz und Statuten bestellt und die C.________ AG "handlungsfähig" (gemeint offenbar: handlungsunfähig) sei. Sie machen geltend, wegen der Handlungsunfähigkeit der C.________ AG gebe es kein Verfahren zwischen den Parteien, die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch Bezirksrichter Roth sei nicht relevant und das angefochtene Urteil nichtig. Entgegen den Erwägun-gen des Obergerichts sei nicht Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO massgebend, sondern Art. 54 ZGB i.V.m. Art. 66 ff. und Art. 70 ZPO. Diese schwer nachvollziehbaren Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht und gehen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei, in welchem es nicht um die Handlungsfähigkeit der C.________ AG geht, sondern darum, ob das Obergericht aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer beantragen, auf Gerichtskosten zu verzichten. Sie begründen dies mit der angeblichen Handlungsunfähigkeit der C.________ AG Die Begründung ist unverständlich. Soweit sie mit ihrem Gesuch den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 1 BGG) anstrebten, ist dem Gesuch Genüge getan worden, da das Bundesgericht keinen Kostenvorschuss eingefordert hat. Es bestehen keine Gründe, um bei Verfahrensabschluss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Beschwerdeführer stellen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Folglich tragen sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichterin Kiss und Bundesrichter Herrmann werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg