Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_359/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. April 2025 (AB.2025.13-AS).
Erwägungen:
1.
Beim Betreibungsamt Flawil sind verschiedene Betreibungen gegen den Beschwerdeführer hängig. Am 5. Dezember 2024 teilte ihm das Betreibungsamt mit, dass er den bisherigen Aufforderungen, beim Betreibungsamt vorzusprechen bzw. sich zu melden, keine Folge geleistet habe und man ihn auch in der Wohnung nicht habe antreffen können. Er wurde aufgefordert, unverzüglich beim Betreibungsamt zu erscheinen, ansonsten eine polizeiliche Zuführung und Strafanzeige erfolge.
Am 6. Februar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde (Kantonsgericht St. Gallen), die die Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde (Kreisgericht Wil) und die Anklagekammer weiterleitete. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 4. März 2025 an das Kantonsgericht. Nach entsprechender Nachfrage teilte er am 11. März 2025 mit, dass er Beschwerde erhebe. Mit Zirkulationsentscheid vom 16. April 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen (Unterscheidung zwischen einer nur dem Handelsrecht zugänglichen "Kaufmannsperson" und einer "künstlichen Person", gegen die hoheitliche Verfahren zu richten seien; Namensschreibweise; Behauptung, keinem Vertrag zugestimmt zu haben und die Schulden durch eine Promissory Note beglichen zu haben; etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt, insbesondere zur mangelnden Begründung der kantonalen Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kommerziellen Instrumente (d.h. die Promissory Notes) seien akzeptiert worden, stellt er bloss seine Sicht auf den Sachverhalt dar. Welche Anträge vom Kantonsgericht ignoriert worden seien, legt er nicht dar. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die strafrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers. Unzulässig sind die vor Bundesgericht neu gestellten Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg