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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_290/2025  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025 (VV.2025.19/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im Entscheid vom 9. April 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 auf die beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 22. Mai 2023 eingereichte Neuanmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen rechtens gewesen sei. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt er aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Soweit er geltend macht, sich bereits früher als wie vom kantonalen Gericht angenommen zum Bezug von beruflichen Massnahmen neu angemeldet zu haben, legt er nicht dar, inwiefern dies von entscheidwesentlicher Bedeutung sein soll, geht doch die Vorinstanz von einem seit der ersten Anmeldung unverändert gebliebenen Gesundheitszustand aus. Ebenso wenig zielführend sind die Diskussionen über den Verfahrensverlauf ab Anweisung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen an die damals zuständige Versicherungsanstalt, die Beschwerdeschrift als Gesuch um berufliche Massnahmen entgegenzunehmen, bis zur Verfügung der neu zuständigen Beschwerdegegnerin. Inwiefern deswegen das Nichteintreten auf die Neuanmeldung rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht dargelegt. Schliesslich reicht es ebenso wenig aus, die der erstmaligen Leistungsverweigerung zugrunde liegenden Arztberichte als falsch zu kritisieren. Das kantonale Gericht hat dazu ausgeführt, ob die Ablehnung der Eingliederungsmassnahmen am 9. Mai 2022 zu Recht erfolgt sei, könne im Neuanmeldeverfahren nicht zur Diskussion gestellt werden. Zu beantworten sei vielmehr allein die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seither verändert habe. Dass diese Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, wird nicht geltend gemacht. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel