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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_294/2025  
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. April 2025 (795 24 280). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 27. Mai 2025, worin A.________ die Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. April 2025 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel