Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_253/2024
Urteil vom 2. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Abtwil,
Bremgartenstrasse 12, Postfach, 5643 Sins.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurs-kommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichts-behörde, vom 8. April 2024 (KBE.2024.3).
Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2023 vollzog das Betreibungsamt Abtwil gegen A.________ die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx (für Fr. 4'923.80) und am 13. November 2023 diejenige in der Gruppe Nr. yyy (für Fr. 5'427.70). Gepfändet wurde das Guthaben auf A.________s Bankkonto bei der Bank B.________, IBAN-Nr. zzz, im Betrag von Fr. 10'351.50 für die beiden Pfändungsgruppen. Am 21. November 2023 stellte das Betreibungsamt Abtwil die Pfändungsurkunde aus.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhob A.________ beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri Beschwerde. Er beantragte die Rückerstattung des vom Betreibungsamt "zu Unrecht bezogenen" Betrags von Fr. 10'376.50 und verlangte von der Beschwerdeinstanz, ein allfälliges Fehlverhalten des Betreibungsamts zu prüfen und "erforderliche Sanktionen vorzunehmen". In der Folge erstattete das Betreibungsamt seinen Amtsbericht und reichte dem Bezirksgericht diverse einverlangte Akten ein. Am 5. Februar 2024 entschied die Präsidentin des Bezirksgerichts als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, die Beschwerde abzuweisen.
B.b. A.________ legte gegen diesen Entscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Er stellte das Begehren, die Pfändung des Betrages von Fr. 10'351.60 auf dem besagten Bankkonto aufzuheben und ihm den erwähnten Betrag zurückzuerstatten. Mit Entscheid vom 8. April 2024 (eröffnet am 10. April 2024) wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde vom 19. April 2024 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Betreibungsamt zu verpflichten, ihm "die zu Unrecht beschlagnahmten" Fr. 10'376.50 unverzüglich zurückzuerstatten. Mit separater Eingabe vom 3. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.
1.2. Neue Begehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Während der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz noch die Rückerstattung von Fr. 10'351.60 verlangte (s. Sachverhalt Bst. B.b), fordert er im hiesigen Verfahren nun etwas mehr, nämlich Fr. 10'376.50. Im Mehrbetrag ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn in diesem Umfang bedeutet das Begehren eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes. Im Beschwerdeverfahren können Ansprüche, die vor der letzten kantonalen Instanz nicht aufrechterhalten worden sind, nicht mehr geltend gemacht werden (s. Urteil 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 1.2; 4A_282/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.5).
2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das fragliche Bankguthaben (vgl. Sachverhalt Bst. A) pfändbar ist.
2.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge erscheint glaubhaft, dass das angesparte Guthaben auf dem besagten Konto des Beschwerdeführers aus der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen herrührt und das Konto ein Durchlaufkonto ist. Aus dem aktenkundigen Kontoauszug ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auf dem Konto monatlich die AHV-Rente und Ergänzungsleistungen ausbezahlt erhalte und das Konto benutze, um seine laufenden Kosten wie die Miete und Lebensmitteleinkäufe zu bezahlen. Das Obergericht pflichtet dem Bezirksgericht jedoch darin bei, dass es sich bei dem auf diesem Konto angesparten Betrag um Guthaben mit Vermögenscharakter handelt. Der Beschwerdeführer selbst erkläre in seiner Beschwerde an das Bezirksgericht, dass es sich bei dem Bankguthaben um Geld handele, das er über Jahre angespart habe. Dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass der Saldo dieses Kontos am 8. Mai 2023 Fr. 15'540.23 und am 7. November 2023 Fr. 17'013.03 betrug. Das Guthaben habe in dieser Zeitspanne grundsätzlich nur leicht geschwankt und der Saldo grösstenteils zwischen ca. Fr. 14'000.-- und Fr. 18'000.-- gelegen. Selbst nach einer grösseren, einmaligen Zahlung von Fr. 2'278.03 an das Betreibungsamt Abtwil am 30. Mai 2023, einem grösseren Einkauf bei der Swisscom am 31. Mai 2023 im Wert von Fr. 581.40, der Bezahlung der Miete von Fr. 1'785.-- am 1. Juni 2023 sowie weiteren kleinen Einkäufen habe der Saldo am 5. Juni 2023 noch Fr. 11'375.-- und somit deutlich mehr als der am 13. November 2023 gepfändete Betrag von Fr. 10'351.50 betragen, obwohl die Auszahlung der AHV-Rente und der Ergänzungsleistung erst am 5. bzw. 7. Juni 2023 erfolgt sei. Das Obergericht folgert aus diesen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer selbst bei mehreren grösseren, aufeinanderfolgenden Ausgaben nicht auf das inzwischen gepfändete Sparguthaben in der Höhe von Fr. 10'351.50 habe zurückgreifen müssen. Auch nach der Pfändung am 13. November 2023 habe der Saldo des Kontos noch bei mehr als Fr. 6'000.-- und somit weit über der AHV-Rente und der Ergänzungsleistung von monatlich insgesamt Fr. 4'013.-- gelegen. Selbst nach der Pfändung verfüge der Beschwerdeführer somit auf dem fraglichen Bankkonto noch über ein (kleines) geäufnetes Sparguthaben, mit dem er auch einmal unvorhergesehene Kosten begleichen könnte. Gestützt auf diese Erkenntnisse steht für das Obergericht fest, dass es sich beim gepfändeten Bankguthaben zweifelsohne um angespartes Guthaben mit Vermögenscharakter handele, das der Beschwerdeführer nicht benötige, um seine laufend anfallenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen. An der Pfändbarkeit des Guthabens ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich auf einem Durchlaufkonto befindet; dies allein könne nicht zu einer Besserstellung gegenüber Schuldnern führen, die ein zusätzliches Sparkonto führen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass am 13. November 2023 gar keine Pfändung stattgefunden habe, hält das Obergericht die Ausführungen in der Beschwerde an das Bezirksgericht entgegen, in welcher der Beschwerdeführer erläutert habe, dass er für den 13. November 2023 zu einem Pfändungsvollzug aufgeboten worden sei und an diesem teilgenommen und ein Pfändungsprotokoll unterzeichnet habe. Mit Bezug auf die Reklamation, dass die Ausführungen im Pfändungsprotokoll vom 20. Dezember 2023 nicht stimmen würden, stellt der angefochtene Entscheid klar, dass es sich hierbei um das Protokoll der Pfändung vom 11. Januar 2024 und nicht um dasjenige der hier fraglichen Pfändung vom 13. November 2023 handele, weshalb das Protokoll vom 20. Dezember 2023 für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sei. Ausserdem würden dieses Pfändungsprotokoll und die diesbezüglichen Ausführungen ein neues Beweismittel bzw. neue Tatsachen darstellen, die vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 (EG SchKG; SAR 231.200) i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG nicht mehr vorgebracht werden können und deshalb nicht zu beachten seien.
2.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass das gepfändete Bankguthaben kein Sparguthaben darstelle und nicht pfändbar sei. Wie mehrmals mit entsprechenden Bankauszügen schriftlich belegt, würden seine Mittel auf dem fraglichen Konto ausschliesslich aus Zahlungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Ergänzungsleistungen stammen. Gemäss Art. 92 SchKG seien Leistungen aus der AHV und Ergänzungsleistungen unpfändbar. Wenn er allenfalls von "Kapital" geschrieben habe, sei damit immer der Saldo dieses Kontos, aber "sicher nie" Kapital als Vermögen gemeint gewesen. Das Gesetz schreibe aber auch vor, dass Vermögenswerte aus AHV und EL nicht pfändbar sind.
Der Beschwerdeführer erinnert daran, dass das Betreibungsamt für ihn ein Existenzminimum von monatlich Fr. 2'985.-- errechnet habe und er von der AHV und der EL monatlich Fr. 2'904.-- bekomme, woraus ein Fehlbetrag von Fr. 81.-- resultiere. Die vorinstanzliche "Behauptung", dass sich das Bankkonto über sechs Monate nicht verändert und demzufolge Vermögenscharakter habe, tadelt er als "absurd". Ein Guthaben, das er sich dank seiner ausserordentlich bescheidenen Lebensführung und infolge eines Spitalaufenthalts aus den Leistungen der AHV und der EL angespart habe, sei "als eine Art Rücklage aus dem geleisteten Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu betrachten" und dürfe nicht als anrechenbares Vermögen oder als Sparguthaben behandelt werden. Art. 92 SchKG bezwecke, der betriebenen Person ein Minimum an Lebensqualität zu belassen und sie "nicht direkt in die Arme der Sozialhilfe" zu treiben. Der Beschwerdeführer beteuert, dass er sich die Leistungen der AHV und der EL zwingend auf ein Bankkonto überweisen lassen müsse und das Geld nicht bar beziehen und unters Kopfkissen habe legen können.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Pfändung eines Betrages von Fr. 10'351.50 im amtlichen Betreibungsauszug vom 30. August 2023 bis 12. Januar 2024, den das Betreibungsamt ins Recht gelegt habe, nirgendwo aufgeführt sei. Eine "ordentliche Pfändung" habe nie stattgefunden. Gemäss Gesetz sei die Pfändung dem Schuldner spätestens einen Tag vorher anzuzeigen und müsse der Schuldner der Pfändung unter Straffolge beiwohnen. Dies sei hier nicht geschehen. Das Betreibungsamt habe zuerst von der Bank B.________ das Geld beschlagnahmt und dann gleichentags der Bank eine schriftliche Anzeige gemacht. Eine ordentliche Pfändung mit dem Schuldner habe nie stattgefunden; es sei weder ein Pfändungsprotokoll noch eine Pfändungsurkunde erstellt worden.
2.3. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG (SR 831.30) sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen unpfändbar. Die von der zitierten Norm erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (BGE 143 III 385 E. 4.2; 135 III 20 E. 5). Die Pfändung dieser Leistungen ist nichtig (BGE 130 III 400 E. 3.2). Von den unpfändbaren AHV- und IV-Renten, den Ergänzungsleistungen und den Leistungen der Familienausgleichskassen zu unterscheiden sind die Sparguthaben, die aus diesen Sozialversicherungsleistungen geäufnet werden. Solche Sparguthaben sind nach herrschender Meinung pfändbar, und zwar auch dann, wenn sie sich auf dem Durchgangskonto befinden, auf das die unpfändbaren Leistungen fliessen, für die Bestreitung des Lebensunterhalts jedoch nicht angetastet werden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., 2021, N 38 zu Art. 92 SchKG; THOMAS WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., 2017, N 63 zu Art. 92 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: KUKO SchKG, 2. Aufl., 2014, N 70 zu Art. 92 SchKG; N 70 zu Art. 92 SchKG; Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Oktober 1999, Amtsbericht Basel-Landschaft 1999, in: SJZ 2000 540). Die Pfändbarkeit derartiger Ersparnisse wird damit begründet, dass die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche abschliessend und der Kompetenzanspruch vorbehältlich einer gegenteiligen Regelung nicht auf Geldsurrogate oder auf andere Ersatzobjekte übertragbar ist; in diesem Sinne sei das Sparguthaben, das aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen geäufnet wurde, ein pfändbares Surrogat (VONDER MÜHLL, a.a.O., N 59 zu Art. 92 SchKG).
2.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine im kantonalen Verfahren erhobenen Beanstandungen zu wiederholen und dem angefochtenen Entscheid die eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Damit verkennt er, dass die rechtsuchende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen hat, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3) seien oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen würden (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, schliesst allein die Tatsache, dass sein Konto bei der Bank B.________ ausschliesslich mit Rentenleistungen der AHV und mit Ergänzungsleistungen gespeist wird, nicht von vornherein aus, ein darauf befindliches Guthaben der Pfändung zu unterwerfen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Hierfür kommt es weder auf die Ausdrucksweise an, derer sich der Beschwerdeführer bedient, noch auf das Existenzminimum, welches das Betreibungsamt für den Beschwerdeführer ermittelt hat. Auch dass der Beschwerdeführer für den Bezug der Sozialversicherungsleistungen auf ein Bankkonto angewiesen ist, tut nichts zur Sache. Ausschlaggebend ist allein die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betreffenden Bankkontos über eine Zeitspanne von rund sechs Monaten grundsätzlich nur leichten Schwankungen unterlag und sich grösstenteils zwischen Fr. 14'000.-- und Fr. 18'000.-- bewegte. Diese Sachverhaltsfeststellung stellt der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht in Abrede, noch bestreitet er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach er trotz verschiedener grösserer Ausgaben nicht auf das inzwischen gepfändete Sparguthaben in der Höhe von Fr. 10'351.-- habe zurückgreifen müssen. Vielmehr räumt er vor Bundesgericht selbst ein, das fragliche Bankguthaben angespart zu haben. Er täuscht sich jedoch, wenn er meint, diese Mittel im Zwangsvollstreckungsverfahren gewissermassen als Vermögensfreibetrag oder "Notgroschen" für den Lebensunterhalt zusätzlich in Rechnung stellen zu können.
Auch soweit der Beschwerdeführer abermals bestreitet, dass am 13. November 2023 überhaupt eine ordentliche Pfändung stattgefunden habe, kann seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Dem angefochtenen Entscheid zufolge erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bezirksgericht, das Aufgebot zum Pfändungsvollzug vom 13. November 2023 erhalten, am Vollzug teilgenommen und das Pfändungsprotokoll unterzeichnet zu haben. Weshalb diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein soll, mag der Beschwerdeführer nicht erklären. Ebenso wenig tut er dar, weshalb sich das Obergericht angesichts dieser Feststellung nicht mit der Erklärung begnügen durfte, dass er sich in Widersprüche verstricke. Dass die umstrittene Pfändung nicht im aktenkundigen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2024 vermerkt ist, liegt im Übrigen in der Natur dieser Urkunde, die gemäss den darauf abgedruckten Informationen (lediglich) über die Betreibungen und die noch nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen Auskunft gibt.
3.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Betreibungsamt ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Abtwil und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn