Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_530/2023, 5A_554/2023
Urteil vom 2. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Ehegatten- und Kindesunterhalt),
Beschwerden gegen den Entscheid vom 5. Juni 2023
und den Erläuterungsentscheid vom 17. Juli 2023 (ZSU.2023.2) des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1972) sind die verheirateten Eltern der Kinder C.________ (geb. 2004), D.________ (geb. 2007) und E.________ (geb. 2009).
B.
B.a. Die Ehefrau stellte am 21. März 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten ein Eheschutzgesuch.
B.b. Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Ehegatten namentlich hinsichtlich der Kinderbetreuung. Sie vereinbarten am 9. August 2022 eine alternierende Obhut mit jeweils wochenweiser Betreuung (Übergabe am Freitagnachmittag/-abend) und je hälftiger Betreuung während der Feiertage und Schulferien.
B.c. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 machte das Bezirksgericht die Vereinbarung vom 9. August 2022 zum Bestandteil seines Urteilsdispositivs. Soweit hier von Belang, verpflichtete es den Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau und Kinder, bestimmte die Beteiligung der Ehefrau an den Bonuszahlungen zugunsten des Ehemannes und traf eine Regelung für ausserordentliche Kinderkosten.
C.
C.a. Beide Ehegatten erhoben gegen das Eheschutzurteil Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, die Ehefrau am 30. Dezember 2022 und der Ehemann am 3. Januar 2023.
C.b. Der Ehemann erstattete seine Berufungsantwort am 16. Januar 2023 und die Ehefrau die ihre am 19. Januar 2023. Beide Parteien reichten je eine weitere Eingabe ein, die Ehefrau am 2. Februar 2023 und der Ehemann am 13. Februar 2023.
C.c. Die älteste Tochter der Parteien, welche am 16. Dezember 2022 volljährig geworden war, widerrief am 10. Februar 2023 eine zuvor am 26. Dezember 2022 zugunsten ihrer Mutter abgegebene Prozessstandschaftserklärung. Am selben Tag traf sie mit ihrem Vater eine Vereinbarung über den Volljährigenunterhalt.
C.d. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 hiess das Obergericht die Berufungen teilweise gut. Es urteilte in der Sache wie folgt (Dispositivziff. 1.1) :
2.1. Der [Ehemann] wird verpflichtet, der [Ehefrau] an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder [...] rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022:
für C.________
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Fr.
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1'003.--
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für D.________
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Fr.
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991.--
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für E.________
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Fr.
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991.--
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1. November 2022 bis 31. Dezember 2022:
für C.________
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Fr.
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1'149.--
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für D.________
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Fr.
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1'137.--
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für E.________
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Fr.
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1'137.--
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ab 1. Januar 2023:
für D.________
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Fr.
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1'148.--
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für E.________
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Fr.
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1'132.--
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2.2. Der [Ehemann] wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder für das Jahr 2022 zusätzlich je 1/14 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung für das Jahr 2022 sowie an den Unterhalt der Kinder D.________ und E.________ je 1/12 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung ab dem Jahr 2023 jeweils innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen.
2.3. [ausserordentliche Kinderkosten]
3.
3.1. Der [Ehemann] wird verpflichtet, der [Ehefrau] an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022: Fr. 1'137.--
3.2. Der [Ehemann] wird verpflichtet, der [Ehefrau] 2/7 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung für das Jahr 2022, maximal aber Fr. 3'780.--, ab 2023 2/6 einer Gratifikation bzw. Bonuszahlung für das jeweilige Jahr, maximal aber Fr. 4'128.-- jährlich, innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen.
Im Übrigen wies das Obergericht die Berufungen ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositivziff. 1.2). Es auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- zu zwei Dritteln der Ehefrau und zu einem Drittel dem Ehemann (Dispositivziff. 2) und verpflichtete die Ehefrau dazu, dem Ehemann dessen Parteikosten zu einem Drittel, d.h. Fr. 1'190.--, zu ersetzen (Dispositivziff. 3).
C.e. Das Berufungsurteil wurde den Parteien am 14. Juni 2023 zugestellt.
C.f. Am 20. Juni 2023 stellte die Ehefrau beim Obergericht ein Gesuch um Erläuterung und eventuell Berichtigung seines Entscheiddispositivs hinsichtlich der Bonusbeteiligungsregelung.
C.g. Daraufhin präzisierte das Obergericht am 17. Juli 2023 sein Entscheiddispositiv folgendermassen:
2.2 Der [Ehemann] wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder für das Jahr 2022 zusätzlich je 1/14 einer allfällig im Jahr 2022 erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung sowie an den Unterhalt der Kinder D.________ und E.________ je 1/12 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung ab dem Jahr 2023 jeweils innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen.
3.2 Der [Ehemann] wird verpflichtet, der [Ehefrau] 2/7 einer allfällig im Jahr 2022 erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung, maximal aber Fr. 3'780.--, ab 2023 2/6 einer im jeweiligen Jahr ausbezahlten Gratifikation bzw. Bonuszahlung, maximal aber Fr. 4'128.-- jährlich, innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen.
D.
D.a. A.________ (Beschwerdeführer) hat beide obergerichtlichen Entscheide beim Bundesgericht angefochten:
D.a.a. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 (Verfahren 5A_530/2023) beantragt er, das Berufungsurteil vom 5. Juni 2023 sei mit Ausnahme der Unterziffer 2.3 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge seien wie folgt festzusetzen:
1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022:
für die Ehefrau
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Fr.
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671.--
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für C.________
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Fr.
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887.--
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für D.________
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Fr.
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875.--
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für E.________
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Fr.
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875.--
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1. November 2022 bis 31. Dezember 2022:
für C.________
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Fr.
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937.--
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für D.________
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Fr.
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925.--
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für E.________
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Fr.
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925.--
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ab 1. Januar 2023:
für D.________
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Fr.
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1'019.--
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für E.________
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Fr.
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1'003.--
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Sodann sei die obergerichtliche Entscheidgebühr zu vier Fünfteln B.________ (Beschwerdegegnerin) und zu einem Fünftel ihm selbst aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm drei Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
D.a.b. Diese Rechtsbegehren hat er mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 (Verfahren 5A_554/2023) erneuert, mit welcher er die Aufhebung auch des Erläuterungsentscheids vom 17. Juli 2023 sowie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragt.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angesichts der Konnexität der beiden Beschwerden rechtfertigt es sich, die Verfahren 5A_530/2023 und 5A_554/2023 wie beantragt zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
1.2. Das Verfahren 5A_554/2023 betrifft die Beschwerde gegen den Erläuterungsentscheid.
1.2.1. Mit der Eröffnung des Erläuterungsentscheides (Art. 334 Abs. 4 ZPO) beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (vgl. Urteile 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 5 mit Hinweisen; 5D_192/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.3.2, in: SJ 2019 I S. 57 f.). Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht mit Blick auf die Berichtigung wiederholt in Erinnerung gerufen hat, gilt auch für die Erläuterung (zum Ganzen: BGE 143 III 520 E. 6.3
in fine mit Hinweisen).
Der Erläuterungsentscheid vom 17. Juli 2023 betrifft einzig die Bonusbeteiligungsregelung, sodass auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Bezug auf die Rechtsbegehren zum Kindes- und Ehegattenunterhalt von vornherein nicht eingetreten werden kann.
1.2.2. Gegen einen Erläuterungsentscheid ist das Rechtsmittel nur insoweit zulässig, als mit der Erläuterung das Dispositiv des ursprünglichen Entscheids inhaltlich zum Nachteil einer Partei abgeändert wurde (BGE 116 II 86 E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 II 482 E. 3 mit Hinweisen; Urteile 5A_943/2015 vom 10. März 2016 E. 1.1; 4A_107/2015 vom 13. August 2015 E. 1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führt aus, der Erläuterungsentscheid habe materiell am Inhalt des Berufungsurteils nichts geändert, wie er ihn selbst von allem Anfang an verstanden habe. Präzisiert worden sei einzig, dass der Bonusbeteiligungsanspruch der Beschwerdegegnerin und der Kinder auch an dem "im" Jahr 2022 (nicht "für" das Jahr 2022) ausbezahlten Bonus bestehe. Insofern fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Erläuterungsentscheids (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal er nicht geltend macht, dieser sei mangels Erläuterungsbedarf des Berufungsurteils hinfällig (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.4
in fine). Auf die Beschwerde im Verfahren 5A_554/2023 ist deshalb nicht einzutreten.
1.3. Im Verfahren 5A_530/2023 ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz angefochten, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) befunden hat. Streitig sind einzig vermögensrechtliche Belange. Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im Verfahren 5A_530/2023 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zulässig.
2.
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und E. 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem als willkürlich, die von ihm direkt während seiner Betreuungszeiten sowie die an die Beschwerdegegnerin zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge machten mehr als Fr. 4'000.-- pro Kind aus. Er erläutert nicht, wie sich dieser Betrag, der um einiges höher liegt als der im angefochtenen Entscheid jeweils pro Kind errechnete Gesamtbedarf, zusammensetzen soll. Seine Rüge ist in diesem Sinne nicht genügend substanziiert, sodass darauf nachfolgend nicht einzugehen ist.
3.
Bedarfsseitig beanstandet der Beschwerdeführer die für ihn berücksichtigte Steuerlast als willkürlich.
3.1. Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche Steuerlast des Beschwerdeführers von Fr. 3'650.--, indem sie namentlich eine Einzahlung in die 2. Säule von Fr. 40'000.-- berücksichtigte. Dies hält der Beschwerdeführer für willkürlich, denn der die Steuerlast reduzierende Pensionskasseneinkauf von Fr. 40'000.-- sei weder behauptet noch belegt worden. Vielmehr habe er mehrfach ausgeführt, dass er gar nicht mehr in der Lage sei, Höhereinkäufe in die Pensionskasse zu tätigen, und dass er seit der Trennung auch keine solchen Einzahlungen geleistet habe.
3.2. Der Beschwerdeführer machte zwar bereits im Berufungsverfahren geltend, es sei seinerseits von einer höheren Steuerbelastung auszugehen. Es ergibt sich indessen weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der darin verwiesenen Berufungsantwort (S. 16 f.), dass er die Berücksichtigung des Steuerabzuges für Pensionskasseneinkäufe vor Vorinstanz bestritten hätte, obwohl bereits das Bezirksgericht diesen - unter Verweis darauf, dass im Jahr 2021 ein Einkauf in entsprechender Höhe getätigt worden sei - auf Fr. 40'000.-- bezifferte. Mithin hat er mit seiner Rüge den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen), sodass er damit nicht gehört werden kann.
4.
In der Hauptsache geht es dem Beschwerdeführer darum, die Ausscheidung einer höheren Sparquote zu erreichen.
4.1. Die Vorinstanz ermittelte eine solche von Fr. 6'435.--, welche sich aus Fr. 4'939.-- für Einkäufe in die 2. und 3. Säule sowie aus Fr. 1'496.-- für Wertschriftenkäufe zusammensetze. Diese Positionen sind unbestritten und wurden (wenn auch mit anderen Beträgen) bereits vom Bezirksgericht berücksichtigt. Daneben will der Beschwerdeführer die Sparquote indessen auch um die durchschnittliche monatliche Zunahme der Guthaben auf den Bankkonti (Fr. 1'961.70) und die Kosten für die einmalige Anschaffung eines Autos im Jahr 2019 (Fr. 991.-- pro Monat) erweitert wissen.
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich der Äufnung von Guthaben auf den Bankkonti erwog die Vorinstanz, im (Gesamt-) Betrag der Zunahme des "Bank- und Wertschriftenvermögens", wie es der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift formulierte, seien zum einen die bereits berücksichtigten Vermögensveränderungen durch Wertschriftenkäufe sowie die Veränderungen der Bankkontosaldi enthalten. Zum anderen beinhalte die Veränderung der Summe des "Bank- und Wertschriftenvermögens" auch Wertveränderungen der einzelnen Wertschriften. Diese entsprächen aber nicht den im jeweiligen Jahr nicht für den Verbrauch verwendeten und stattdessen investierten Teilen des Einkommens (Sparquote). Demgegenüber ergebe ein Vergleich der Wertschriften- und Guthabensverzeichnisse in den Steuererklärungen 2021, 2020, 2019 und 2018 die in der Berufung der Beschwerdegegnerin angeführten Zunahmen (2019 und 2020) bzw. die Abnahme (2021) der Saldi der "flüssigen" Bankguthaben ohne Wertschriften der Parteien. Der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 geltend gemachte Vermögensverzehr sei auf trennungsbedingte Mehrkosten zurückzuführen und die Sparquote deshalb nicht zu reduzieren.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz hätte nicht auf die Wertschriften- und Guthabensverzeichnisse in den Steuererklärungen abstellen dürfen, welche gemäss eigener Darstellung der Vorinstanz durch Wertveränderungen der Wertschriften beeinflusst seien. Stattdessen hätte sie seine detaillierte Darstellung - u.a. in der Berufungsduplik vom 13. Februar 2023 (S. 16) - heranziehen müssen, wonach in der massgeblichen Referenzperiode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2021 (sogar ohne das Steuerrückstellungskonto) eine durchschnittliche monatliche Zunahme beim Total der Kontoguthaben von mindestens Fr. 1'961.70 substanziiert und lückenlos belegt sei. Die Vorinstanz habe deshalb in dieser Hinsicht den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
4.2.3. Der Betrag von Fr. 1'961.70 findet sich an der verwiesenen Aktenstelle der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 nicht. Die tabellarische Aufstellung auf deren S. 16 enthält eine Übersicht der Kontostände von fünf Konten sowie eines Steuerkontos per 1. Januar 2018, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019, 1. August 2020, 31. Dezember 2020, 31. Juli 2021 und 31. Dezember 2021. In der Tabelle wird eine monatliche Sparquote (ohne das Steuerkonto) von Fr. 1'628.-- (31. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021), Fr. 1'615.-- (Jahr 2020) bzw. Fr. 1'915.-- (Jahre 2018 bis 2020) vermerkt. Um diese zu ermitteln, hat der Beschwerdeführer die Differenz der Kontostände per 1. August 2020 und 31. Juli 2021 (Fr. 1'628.--), per 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 (Fr. 1'615.--) sowie per 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2020 (Fr. 1'915.--) errechnet und durch die Anzahl der zwischen diesen Eckpunkten liegenden Monate geteilt.
4.2.4. Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise nur Sinn macht, soweit Tag und Monat der als Eckpunkte verwendeten Daten identisch sind (z.B. 31. Dezember 2019 und 2020), was hinsichtlich der geltend gemachten Sparquoten von Fr. 1'628.-- und Fr. 1'915.-- nicht der Fall ist, stellen die mit der tabellarischen Aufstellung errechneten Sparquoten blosse Parteibehauptungen dar. Für deren Beweis reichte der Beschwerdeführer als Beilage 3 Visaauszüge (Periode vom 9. August 2021 bis zum 6. Januar 2022) sowie als Beilage 4 Kontoauszüge eines F.________-Kontos (Periode vom 1. bis 31. Juli und 1. September bis 31. Dezember 2021) ein. Inwiefern die Visaauszüge dazu taugen sollten, eine Sparquote zu belegen, zumal sie lediglich Belastungen ausweisen, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Was die Kontoauszüge anbelangt, beschränken sich diese auf ein einzelnes Konto und decken sie nicht ein ganzes Jahr ab. Zwar ist daraus der Kontostand dieses einen Kontos per 31. Juli 2021 ersichtlich, nicht aber der zum Vergleich heranzuziehende vom 31. Juli 2020. Auszüge für die übrigen vier Konten fehlen. Die Beilagen erweisen sich als unvollständig und damit nicht tauglich für den Beweis der behaupteten Tatsache. Auf andere Aktenstücke verweist der Beschwerdeführer nicht, weshalb der Vorinstanz keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist, wenn sie nicht auf seine Darstellung abstellte.
4.3.
4.3.1. Was die für den Autokauf angefallenen Kosten anbelangt, erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs darin, dass die Vorinstanz deren Nichtberücksichtigung nicht begründet habe.
4.3.2. Explizit nahm sie darauf in der Tat keinen Bezug. Indessen gab sie die Erwägungen des Bezirksgerichts wieder, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ausserordentlichen Kosten für das Auslandsjahr der Tochter, die Neuanschaffung des Autos der Beschwerdegegnerin und die Neueinrichtung der Wohnung in U.________ zum normalen Verbrauch zu zählen seien. Dafür seien allenfalls Rückstellungen getätigt worden, jedoch unterlägen derartige Kosten einer gewissen Regelmässigkeit. Der Kauf eines Fahrzeuges für die alltägliche Nutzung oder einer neuen Wohnungseinrichtung seien als Verbrauchsgegenstände und somit als Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltung zu qualifizieren. Sie dienten nicht der Vermögensbildung.
4.3.3. Sodann folgerte die Vorinstanz im Kontext eines von der Beschwerdegegnerin behaupteten, die Sparquote reduzierenden Vermögensverzehrs (vgl. vorne E. 4.2.1), die vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Zahlungen von rund Fr. 52'000.-- ab August 2021 insbesondere für Anwaltskosten, Wohnungseinrichtung und Auto der Beschwerdegegnerin seien auf trennungsbedingte Mehrkosten zurückzuführen. Daraus lässt sich schliessen, dass sie - wie bereits das Bezirksgericht - zumindest implizit davon ausging, es handle sich bei den besagten Auslagen um Verbrauchskosten. Der Beschwerdeführer kritisiert denn auch, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die Ausgabe für den Fahrzeugkauf als "normalen Verbrauch" qualifiziere. Unter diesen Umständen ist keine Gehörsverletzung auszumachen.
4.3.4. Im Rahmen seiner Willkürrüge beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf zu bekräftigen, dass die Kosten für den Autokauf im Jahr 2019 von Fr. 33'036.-- nicht eine regelmässige, sondern eine ausserordentliche Auslage darstellten. Nach der Lebensplanung der Parteien sei das Fahrzeug jeweils in einem Rhythmus von zehn bis zwölf Jahren ausgewechselt worden. Damit zeigt er gerade selbst auf, dass es sich bei den Kosten für den Autokauf zwar nicht um jährlich anfallende, aber doch um regelmässige Ausgaben handelte, welche zum ehelichen Lebensstandard gehörten und als solche nicht zur Sparquote zu zählen sind (vgl. ARNDT, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, 2017, S. 52; ARNDT/LANGNER, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§tage, 2016, S. 187; MORDASINI/ STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021 S. 531). Daran ändert nichts, dass - wie es der Beschwerdeführer sinngemäss zu vertreten scheint - wohl über mehrere Jahre hinweg Rückstellungen getätigt wurden (vgl. ARNDT, a.a.O., S. 55), da diese nicht die Vermögensbildung bezweckten, sondern den (späteren) Ersatz eines Gebrauchsgegenstandes (vgl. ARNDT/LANGNER, a.a.O.). Die Willkürrüge erweist sich mithin als unbegründet.
5.
Ferner nimmt der Beschwerdeführer Anstoss an der bei der Unterhaltsberechnung vorgenommenen Überschussverteilung.
5.1. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss in Anwendung dieses Grundsatzes nach grossen und kleinen Köpfen und wies den Parteien die Überschussanteile der Kinder aufgrund der alternierenden Obhut je hälftig zu. Für die erste Phase der Unterhaltsberechnung (1. Januar bis 31. Oktober 2022) errechnete sie einen Überschussanteil von Fr. 878.-- pro Kind, d.h. hälftig je Fr. 439.--. Für die zweite Phase (1. November bis 31. Dezember 2022) ging sie von einem Überschussanteil von Fr. 1'070.-- pro Kind aus, d.h. hälftig je Fr. 535.--, und für die dritte Phase (ab 1. Januar 2023) ermittelte sie einen solchen von Fr. 904.-- pro Kind, d.h. hälftig je Fr. 452.--.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt dies unter mehreren Gesichtspunkten als willkürlich. Einerseits stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte seine überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Umfang von 10 % berücksichtigen müssen.
5.3.1. Im Berufungsverfahren argumentierte der Beschwerdeführer, er leiste trotz hälftiger Obhut über die minderjährigen Kinder ein 100 %-Arbeitspensum und könne nur deshalb seine Stelle als Senior Manager bei der F.________ mit einem entsprechenden Bonusanspruch halten. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, es sei nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts, vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen. Es müsse jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein wolle (BGE 147 III 265 E. 7.1). Entsprechend seien dem Beschwerdeführer nicht ohne weitere Gründe wie gefordert "zumindest Fr. 2'300.-- [...] aus dem Überschuss vorab" zuzuweisen.
5.3.2. Die Ehegatten praktizieren eine alternierende Obhut, sodass jedem Elternteil in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich ein Pensum von 90 % zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist zu 100 % erwerbstätig. Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.2; 147 III 265 E. 7.1 mit Hinweisen). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beschwerdeführer war bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste.
5.3.3. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Beschwerdegegnerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (vgl. in diesem Sinne STOUDMANN, La répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, ZKE 2018 S. 259 und S. 266 f.). Die Vorinstanz ist mithin nicht in Willkür verfallen, indem sie vorliegend den Überschuss dem Grundsatz folgend nach grossen und kleinen Köpfen verteilte.
5.4. Andererseits bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Überschussanteil der Kinder im Gegensatz zu jenem der Beschwerdegegnerin nicht plafoniert.
5.4.1. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, die Limitierung des Überschusses bzw. der zu beanspruchenden Lebenshaltung auf diejenige während des Zusammenlebens gelte nur zwischen den Ehegatten, nicht aber gegenüber den Kindern (BGE 147 III 293 E. 4.4). Auf diese Begründung verweist der Beschwerdeführer, welcher der Vorinstanz wiederum eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorwirft, in seiner Beschwerdeschrift selbst und zeigt damit auf, dass eine Begründung gerade nicht fehlt. Im Übrigen war die Vorinstanz nicht gehalten, auf sämtliche seiner Vorbringen einzugehen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Begründung enthält die den Entscheid tragende Überlegung, sodass auch mit der fehlenden Behandlung einzelner seiner Ausführungen keine Gehörsverletzung dargetan ist.
5.4.2. Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die massgeblichen Umstände des Einzelfalles weder festgestellt noch konkret berücksichtigt. Er habe in beiden kantonalen Verfahren immer wieder betont, dass nicht nur die Parteien, sondern auch die Kinder einen bescheidenen Lebensstandard pflegten. Angesichts der von ihm dargelegten und nachgewiesenen Umstände und aufgrund der ausserordentlichen Höhe des geforderten Überschussanteils der Kinder hätte die Beschwerdegegnerin deren Mehrauslagen beziffern und soweit möglich auch belegen müssen. Er selbst habe umfassend substanziiert und belegt, weshalb ein unplafonierter Überschussanspruch der Kinder unangemessen bzw. weit übersetzt sei.
5.4.3. Die für die drei Phasen der Unterhaltsberechnung ermittelten Überschussanteile der Kinder fallen (gerundet) gleich hoch (zweite Phase) bzw. tiefer (erste und dritte Phase) als noch während des Zusammenlebens der Familie aus (vgl. vorne E. 5.2), als ihr Überschussanteil den Feststellungen der Vorinstanz zum ehelich zuletzt gelebten Standard zufolge je Fr. 1'067.-- betrug. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine höhere als die von der Vorinstanz berücksichtigte Sparquote und damit einen tieferen Überschuss auszuweisen (vgl. vorne E. 4). Abgesehen davon, dass es nicht willkürlich ist, für die Teilhabe der Kinder am Lebensstandard der Eltern auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen (vgl. Urteile 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 und E. 5.2.3, in: FamPra.ch 2021 S. 1139 f.), stellt sich vorliegend die Frage einer Plafonierung mit Blick auf den Lebensstandard der Familie vor der Trennung der Parteien mithin gar nicht.
5.4.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die sich in der bisherigen Grössenordnung bewegenden Überschussanteile der Kinder als willkürlich ausweisen würde. Namentlich substanziiert er nicht, dass die tatsächlichen, aus dem Überschussanteil zu finanzierenden Auslagen der Kinder bedeutend tiefer ausfallen würden. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften genügt in dieser Hinsicht nicht (vgl. vorne E. 2.1) und entgegen seiner Auffassung wäre es nicht an der Beschwerdegegnerin gewesen, das Gegenteil darzutun (vgl. Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6). Auch eine Begrenzung der Überschussanteile in einem festen Verhältnis zum familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder, wie es der Beschwerdeführer implizit vertritt, kommt nicht infrage (Urteile 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6; 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.1, in: FamPra.ch 2024 S. 248). Ebenso wenig dient dem Beschwerdeführer das sinngemässe Argument, eine Begrenzung der Überschussanteile könne über die ausserordentlichen Kinderkosten kompensiert werden, da es sich hierbei um unterschiedliche Arten von Auslagen handelt. Mit Blick auf die Überschussverteilung hält der angefochtene Entscheid demnach vor dem Willkürverbot stand.
6.
Der Beschwerdeführer erhebt die Willkürrüge auch hinsichtlich der Bonusbeteiligungsregelung. In diesem Zusammenhang bringt er einzig vor, sein aktenkundiges durchschnittliches Bonuseinkommen entspreche in etwa der behaupteten und belegten Sparquote, sodass eine Beteiligung der Kinder am Bonuseinkommen nicht infrage komme. Wie bereits ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz festgestellte Sparquote als offensichtlich unrichtig auszuweisen (vgl. vorne E. 4). Weshalb die Bonusbeteiligungsregelung auch dann qualifiziert falsch sein sollte, wenn von der Sparquote gemäss angefochtenem Entscheid auszugehen ist, erläutert der Beschwerdeführer nicht, sodass sich seine Rüge auch hier als unbegründet erweist. Bei diesem Ergebnis kann mangels Entscheidrelevanz eine Auseinandersetzung mit dem Vorhalt unterbleiben, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, da sie die aktuelle und zu prognostizierende Bonushöhe nicht festgestellt bzw. berücksichtigt habe.
7.
Die Kostenregelung des Berufungsverfahrens schliesslich ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
8.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde im Verfahren 5A_554/2023 nicht einzutreten und jene im Verfahren 5A_530/2023 abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird für beide Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_530/2023 und 5A_554/2023 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 5A_554/2023 wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 5A_530/2023 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, und dem Bezirksgericht Baden mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller