Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_821/2023
Urteil vom 2. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Landesverweisung (BetmG-Widerhandlung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. November 2022 (4M 21 118).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 6. Juli 2021 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Geldwäscherei und Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländern in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs. Weiter ordnete es eine Landesverweisung von acht Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verfügte über die beschlagnahmten Gelder, den Schlagstock, weiteren Gegenstände und Betäubungsmittel und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft (beschränkt auf die Dauer der Landesverweisung) Anschlussberufung.
B.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 8. November 2022 die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen, mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Geldwäscherei sowie der Verfügungen betreffend verschiedene beschlagnahmte Gelder, den Schlagstock sowie die weiteren Gegenstände und Betäubungsmittel fest. Es sprach A.________ des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländern in der Schweiz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs. Weiter bestätigte es die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung von acht Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS. Schliesslich befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
C.a. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. November 2022 sei aufzuheben. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs. Zudem sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil betreffend die ausgesprochene Strafe aufzuheben und er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren zu vollziehen seien, dies unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil betreffend die Strafzumessung aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer des angefochtenen Urteils abzusehen. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat A.________ am 11. Mai 2023 zurückgezogen.
Das Bundesgericht hat die Parteien am 26. Oktober 2023 darüber orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die seit dem 1. Juli 2023 geschaffene II. strafrechtliche Abteilung beurteilt werde.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen hat es keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze bei der Wahl der Strafart in Bezug auf die Hehlerei Bundesrecht. Das Delikt der Hehlerei stehe in keinem Zusammenhang zu den qualifizierten Verstössen gegen das BetmG. Zudem verfüge er über keine relevanten Vorstrafen und sein Verschulden sei leicht. Hierfür sei statt der vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausreichend.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Hehlerei weise (im Unterschied zur Geldwäscherei und zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung]) keinen Sachzusammenhang zum Drogenhandel auf. Aufgrund der hohen Deliktsbeträge, der günstigen Einkaufspreise und der gezielten Suche nach weiteren Kaufmöglichkeiten zeige sich, dass der Beschwerdeführer sich ein illegales Geschäftsfeld habe erschliessen wollen. Es sei eine bedeutende kriminelle Energie erkennbar, die auf eine erhebliche Deliktssumme gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst mit der Hehlerei aufgehört, als die Einbrecher, welche ihm die Ware geliefert hätten, verhaftet worden seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der weiteren Delikte ohnehin eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, weshalb die damit verbundenen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer und sein soziales Umfeld bereits vorhanden seien.
Ergänzend verweist die Vorinstanz auf den vor erster Instanz in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hehlerei. Danach hat sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Dezember 2016 bis 24. Februar 2017 viermal der Hehlerei schuldig gemacht. Dabei habe er 15 Uhren und eine Halskette zu einem massiv unter dem Marktwert von über Fr. 20'000.-- liegenden Preis erworben und dadurch den durch das Vordelikt, den Diebstahl, geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortgesetzt, gefestigt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erschwert. Der Beschwerdeführer habe gezielt nach einer weiteren Einkommensquelle gesucht und die Vortäter gebeten, mit ihm bei weiteren Kaufmöglichkeiten Kontakt aufzunehmen. Damit habe er sein konkretes Interesse gezeigt, weitere Hehlereien zu begehen und sich dadurch zu bereichern. Er habe aus rein pekuniären Gründen und ohne Not gehandelt.
2.3. Die Wahl der Strafart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstrafen). Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweis). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2 mit Hinweis).
2.4. Die vorinstanzliche Wahl der Strafart Freiheitsstrafe für die Hehlerei erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei die hohen Deliktsbeträge bei einem kurzen Deliktszeitraum, die rein pekuniäre Motivation des Beschwerdeführers ohne eine bestehende finanzielle Notlage, die bedeutende kriminelle Energie und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bloss aufgrund äusserer Umstände mit der Delinquenz aufgehört hat. Zwar lässt die Wahl der Strafart für die anderen Delikte die Wahl der Strafart für die Hehlerei (entgegen dem angefochtenen Urteil) unbeeinflusst. Dennoch verletzt die konkrete Wahl der Strafart Freiheitsstrafe für die mehrfache Hehlerei angesichts der weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Gesichtspunkte kein Bundesrecht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht. Sie äussere sich nicht hinreichend zur Frage, ob und allenfalls wieweit die unwesentlich über 36 Monate liegende und damit unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe nach unten anzupassen sei, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer aus seinem beruflichen und familiären Umfeld gerissen werde.
Ausserdem verletze sie Bundesrecht, wenn sie eine Freiheitsstrafe von über 36 Monate verhänge, obwohl eine solche von weniger als 36 Monaten in ihrem Ermessen liege. Dies zeigten die Anträge der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz, welche eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem unbedingten Strafteil von 12 Monaten beantragt habe. Die subjektiven Voraussetzungen für einen mindestens teilweisen Strafaufschub seien erfüllt. Eine ungünstige Prognose sei ihm nicht zu stellen.
Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht auf die Strafzumessung anwendbar ist.
3.2.
3.2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB, in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [AS 2016 1249]).
3.2.2. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteile 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.1; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Danach muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 1 StGB die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung mit einzubeziehen. Diese Bestimmung verlangt, bei der Festlegung der Strafe deren Wirkung auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich deshalb im einzelnen Fall strafmindernd auswirken und zur Folge haben, dass die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Ob und wie weit dieser Strafminderungsgrund zum Tragen kommt, hängt von den konkreten Umständen ab und ist an sich unabhängig von der Höhe der Strafe. Losgelöst davon hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; 6B_941/2009 vom 28. Januar 2010 E. 3.2).
3.4. Die Vorinstanz erwägt, eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze zum teilbedingten Vollzug nicht überschreite, liege ausserhalb des gerichtlichen Ermessensspielraums. Sie berücksichtigt dabei, dass den Beschwerdeführer bei den Widerhandlungen gegen das BetmG ein im unteren Bereich liegendes mittleres Tatverschulden treffe. Alleine angesichts des dortigen objektiven Tatverschuldens sieht die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angezeigt. Sie erachtet es daher als zulässig, eine auch nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Gesetzgeber habe im Sanktionensystem objektive und starre Grenzen vorgesehen. Es bleibe kein Raum, diese Grenzen auf dem Wege der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen. Zudem werde gegen den Beschwerdeführer eine erneute Strafuntersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten geführt. Gemäss eigenen Aussagen sei er erneut mit Betäubungsmitteln bzw. dem Drogenhandelsbereich in Kontakt gekommen. Eine hypothetische Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens lasse somit die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs ohnehin als nicht im Bereich des Möglichen liegend erscheinen.
3.5. Die vorinstanzliche Strafzumessung gibt keinen Anlass zur Kritik. Die Vorinstanz begründet mit ihren Ausführungen zur negativen Prognose hinreichend, weshalb sie einen teilbedingten Strafvollzug für ausgeschlossen hält. Da es sich hierbei um eine von mehreren kumulativen Voraussetzungen handelt (vgl. oben E. 3.2.1), musste sie auf die Frage, ob eine Strafe von maximal drei Jahren in ihrem Ermessen gelegen hätte, nicht gesondert eingehen.
Der Beschwerdeführer stellt sodann in seiner Beschwerde den Sachverhalt nicht in Frage, dass gegen ihn eine erneute Strafuntersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten geführt wird. Ebenso wenig bestreitet er die in diesem Zusammenhang stehende vorinstanzliche Feststellung, er sei geständig, trotz des hängigen Strafverfahrens erneut mit Betäubungsmitteln und dem Drogenhandelsbereich in Kontakt gekommen zu sein (vgl. oben E. 3.4). Vielmehr führt er in seiner Beschwerde sogar aus, dass ihm ein abgekürztes Verfahren in Aussicht gestellt worden sei, was eine neuerliche Verurteilung als höchst wahrscheinlich erscheinen lässt. Den Ausführungen zur Person ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren wenig kooperativ zeigte und erst aufgrund der erdrückenden Beweislage ein Geständnis ablegte. Sodann ist er gemäss der Vorinstanz weder besonders einsichtig noch reuig. Seine Reue gründe bloss auf den ihm drohenden Sanktionen. Der Einbezug dieser Umstände, welche einen Zusammenhang zur Drogendelinquenz aufweisen, sowie deren negative Gewichtung im Rahmen der Legalprognose verstossen nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Urteile 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.4; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.4.2). Es ist nicht zu beanstanden, w enn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf die insgesamt von ihr berücksichtigten Umstände eine schlechte Prognose stellt, die den teilbedingten Strafvollzug ausschliesst.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz beantworte zu Unrecht die Frage nicht, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Sodann sei die vorinstanzliche Interessenabwägung unzutreffend. Er lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz, wo er den Grossteil seiner Schul- und Berufsausbildung absolviert habe. Er spreche nur ein paar wenige Wörter Mazedonisch und habe in seinem Heimatland Nordmazedonien keine familiären Kontakte. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung wäre schwierig. Zudem lebten seine Ehefrau und die beiden 12- und 15-jährigen Kinder in der Schweiz. Sie sprächen die Landessprache seines Herkunftslandes nicht. Schliesslich habe er bloss in untergeordneter Weise am Betäubungsmittelhandel teilgenommen. Seine Rolle sei austauschbar gewesen. Das Verfahren habe die spezialpräventive Wirkung erreicht. Insgesamt würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen.
4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1980 in Nordmazedonien geboren und im Jahr 1992 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Er spreche Albanisch, gebrochenes Deutsch und nur ein paar Wörter Mazedonisch. Er habe die Schulen teilweise in der Schweiz besucht und hier zwei Lehren, eine als Autolackierer und eine als Kranführer, absolviert. Mit seiner Frau sei er seit dem Jahr 2005 verheiratet und habe zwei Kinder, geboren im Februar 2007 und März 2010.
Der Beschwerdeführer weise gemäss aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen mehr auf. Diese seien inzwischen gelöscht worden. Indessen ergebe sich aus den migrationsrechtlichen Akten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich bestraft worden sei und erneut ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten gegen ihn hängig sei (vgl. dazu oben E. 3.4 und 3.5). Hierbei sei er geständig, erneut mit dem Drogenhandelsbereich in Kontakt gekommen zu sein (vgl. oben E. 3.4) und beschwerdeweise führt er gar aus, ihm sei ein abgekürztes Verfahren in Aussicht gestellt worden (vgl. oben E. 3.5).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Nordmazedonien aufgewachsen, wohne aber seit langer Zeit in der Schweiz. Die gemeinsamen Kindern seien in der Schweiz geboren und sozialisiert. Sie sprächen weder Mazedonisch noch Albanisch. Seine beiden Brüder, zu welchen er regelmässig Kontakt pflege, sowie die Angehörigen seiner Ehefrau lebten in der Schweiz. Seine Eltern seien verstorben. Ausserhalb der Familie habe er fast keine Kontakte. Weiter habe er Spielschulden im Bereich von rund Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.--, da er zehn Jahre lang spielsüchtig gewesen sei. Aufgrund eines Motorradunfalls habe der Beschwerdeführer Suva-Taggelder bezogen. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder gut. Er arbeite seit dem November 2022 wieder und verdiene monatlich Fr. 5'800.-- brutto. In Nordmazedonien habe der Beschwerdeführer fast keine Verwandten und keine anderen Kontakte. Die Verwandten lebten in der Schweiz, Deutschland und Italien.
Die Vorinstanz hält weiter fest, eine Landesverweisung treffe den beruflich integrierten Beschwerdeführer, der sich lange Zeit in der Schweiz aufhalte und dessen Familienangehörigen grösstenteils hier wohnen, hart. Durch eine Landesverweisung werde sein Familienleben beeinträchtigt. Die Ehefrau müsste entweder ohne ihren Ehemann in der Schweiz bleiben oder im Falle eines Wegzugs die Schweiz nach vielen Jahren wieder verlassen, ihre Arbeitsstelle aufgeben und sich mit den Kindern in eine unsichere wirtschaftliche Existenz begeben. Die Kinder seien zwar noch jung, sie würden aber weder Mazedonisch noch Albanisch sprechen und bei einem Wegzug nach Nordmazedonien aus der Schule und ihrem sozialen Leben gerissen. Gleichzeitig verneint die Vorinstanz (sinngemäss) eine über die normale Integration hinausgehende Beziehung zum Gastland. Eine berufliche Integration in der Heimat des Beschwerdeführers werde nicht ohne Weiteres gelingen, erscheine aber dennoch möglich. Denn der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen Probleme überwunden und sich wieder in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrieren können. Insgesamt lässt die Vorinstanz die Frage offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege.
Indessen geht die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung davon aus, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung seien gewichtiger als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
Die Vorinstanz berücksichtigt nebst den bereits genannten Kriterien (ad Beschwerdeführer: teilweises Aufwachsen bzw. Absolvieren von Schulen und Ausbildungen in der Schweiz, sehr lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, berufliche Integration, intaktes Familienleben mit Frau und Kindern, keine ausserfamiliären Kontakte in der Schweiz und in Nordmazedonien, vorhandene Sprachkompetenzen in einer Landessprache der früheren Heimat, geringe Sprachkompetenzen in Deutsch; ad Ehefrau und Kinder: lange Anwesenheitsdauer von Ehefrau und Kindern in der Schweiz, gemeinsame Herkunft der Ehefrau und des Beschwerdeführers, Kinder in der Schweiz geboren und sozialisiert, fehlende Vertrautheit der Kinder mit der Landessprache und der Kultur der Heimat des Beschwerdeführers), dass eines der derzeit 14- und 17-jährigen Kinder im Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug volljährig und das andere aus der obligatorischen Schulzeit entlassen sein werde. Dementsprechend bedürften die Kinder weniger unmittelbarer persönlicher Betreuung und könnte ein Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen aufrecht erhalten werden. Weiter sei der Beschwerdeführer trotz sehr langer Anwesenheitsdauer in der Schweiz sozial und kulturell eher mässig integriert. Er spreche nicht sehr gut Deutsch und habe keinen engen Bekannten- oder Freundeskreis.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stünden gewichtige öffentliche Interessen gegenüber. Er habe in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen und mit der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG eine schwere Straftat mit beträchtlichen umgesetzten Drogenmengen begangen. Er sei mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe bestraft worden. Die Tat sei aus pekuniären Gründen erfolgt. Bereits die Höhe der vorliegenden Strafe führe dazu, dass dem Beschwerdeführer in der Regel ausländerrechtlich kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen wäre, selbst wenn der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sein sollte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erneut Kontakt zum Drogenhandelsbereich gehabt habe und eine weitere Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden sei. Der Schutz der Öffentlichkeit vor solchen Delikten sei hoch zu gewichten. Sodann ergebe sich aus den migrationsrechtlichen Akten, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeige und sich von früheren Strafen wie auch vom laufenden Strafverfahren nicht genügend habe beeindrucken lassen. Der Beschwerdeführer sei damit des Landes zu verweisen.
4.4. Bei den in Art. 66a Abs. 2 StGB genannten Kriterien für den Verzicht auf eine Landesverweisung (Härtefall und Interessenabwägung zugunsten des von der Landesverweisung Betroffenen) handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. oben E. 4.2). Die Verneinung eines der beiden Kriterien führt dazu, dass eine Landesverweisung auszusprechen ist (Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Urteil die Frage des Härtefalls offen gelassen worden ist, da die Interessenabwägung nach zutreffender Würdigung der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, er spreche keine Landessprache seiner Heimat Nordmazedonien, ist nicht beizupflichten. Er ist mit Albanisch einer dortigen Landessprache mächtig, selbst wenn er die andere Landessprache (d.h. Mazedonisch) nur rudimentär spricht. Sodann ist der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in Nordmazedonien sozial besonders integriert. Insoweit kann er aus seiner ganz generell fehlenden sozialen Integration nicht ableiten, er könne sich nicht in einem fremden Arbeitsmarkt integrieren, zumal ihm dies in der Schweiz (trotz ungenügender Kenntnisse der Landessprache) bereits gelungen ist.
Die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er im Falle einer Landesverweisung die familiären Kontakte, über welche er verfüge, auch mit modernen Kommunikationsmitteln wahrnehmen könne, sind nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als auch das jüngere seiner beiden Kinder im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung voraussichtlich volljährig sein wird, zumal der Beschwerdeführer zunächst die im gegenwärtigen Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten (abzüglich der angerechneten Haft) wird verbüssen und sich zusätzlich wegen eines weiteren Strafverfahrens wegen einschlägiger Delikte im Betäubungsmittelbereich wird verantworten müssen. Dass das hängige Verfahren bereits an dieser Stelle berücksichtigt wird, ist angesichts der Geständigkeit des Beschwerdeführers im hängigen Verfahren und dem daher in Aussicht gestellten abgekürzten Verfahren nicht zu beanstanden. Der Einwand, das vorliegende Verfahren habe hinreichend Warnwirkung gezeigt, ist angesichts des neuerlichen Strafverfahrens falsch.
Sodann trifft es durchaus zu, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und ihrer hiesigen Berufstätigkeit sowie den hier geborenen gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten ist, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen. Deshalb ist die Landesverweisung für sie und die Kinder mit schwer wiegenden Einschränkungen des persönlichen Kontakts verbunden. Indessen hat die Vorinstanz diese wie auch sämtliche weitere relevante Kriterien in ihre Überlegungen einbezogen. Sie hat der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Gastland und der Beibehaltung der Kontakte zur Ehefrau und zu den Kindern richtigerweise ein grosses Gewicht beigemessen. Sie hat aber auch die schwerwiegende Betäubungsmitteldelinquenz, welche zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Strafe geführt hat, sowie den Rückfall während des laufenden Verfahrens und trotz der dort ausgestandenen Haft in ihre Überlegungen einbezogen. Dabei ist die Vorinstanz zutreffend von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer seine Delinquenz in milderem Licht darstellen will, ist ihm nicht zu folgen.
Schliesslich ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem jüngsten Urteil des EMGR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20), in welchem es um die Landesverweisung betreffend eine Person ging, welche zu einer kürzeren bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war (§ 50) und überdies nicht - wie im vorliegenden Fall - während des laufenden Verfahrens einschlägig rückfällig geworden war (§ 52). Ebenso wenig ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung. Vielmehr ist auf die korrekte vorinstanzliche Interessenabwägung zu verweisen, welche keinen Grund zur Beanstandung gibt. Eine Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht ist nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Migration und Integration, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara